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BGBl I 132/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

132. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 - SVÄG 2005
(NR: GP XXII RV 1111 AB 1132 S. 125 . BR: 7393 AB 7412 S. 727.)

132. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz sowie das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 - SVÄG 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (65. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 11 wird aufgehoben.

2. Im § 4 Abs. 4 lit. a entfällt der Ausdruck „oder nach § 3 Abs. 3“.

3. Im § 5 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „und 11“.

4. Im § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g wird der Ausdruck „§ 227a Abs. 4 bis 7“ durch den Ausdruck „§ 227a Abs. 4 bis 6“ ersetzt.

5. Im § 10 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „ , 11“.

6. Im § 18a Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Weiterversicherung“ der Ausdruck „oder andere Selbstversicherung“ eingefügt.

7. Nach § 18a wird folgender § 18b samt Überschrift eingefügt:

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

  1. 1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
  1. 2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.

(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.“

8. Im § 31c Abs. 2 zweiter Satz wird am Ende der Z 6 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; die Z 7 wird durch folgende Z 7 bis 9 ersetzt:

  1. „7. Versicherten nach § 8 Abs. 1 Z 4,
  1. 8. Versicherten nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c,
  1. 9. als Angehörige geltenden Kindern (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6) und von Angehörigen der Personen nach Z 1 bis 4, 7 und 8.“

9. Im § 32b Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Mitglieder der Controllinggruppe können nur österreichische StaatsbürgerInnen sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe ausgeschlossen sind sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort im Inland haben; § 420 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

10. Im § 32b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für jedes Mitglied der Controllinggruppe ist gleichzeitig mit seiner Entsendung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden. Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung seines Amtes verhindert ist.“

11. § 32e samt Überschrift lautet:

„Angelobung

§ 32e. Der/die Vorsitzende der Controllinggruppe und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden anzugeloben.“

12. Nach § 32f wird folgender § 32g samt Überschrift eingefügt:

„Enthebung

§ 32g. (1) Ein Mitglied der Controllinggruppe (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Controllinggruppe. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Verletzung der sich aus diesem Unterabschnitt ergebenden Berichtspflichten gilt als Pflichtverletzung im Sinne des § 423 Abs. 1 Z 2.“

13. Im § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004 wird der Ausdruck „bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages“ durch den Ausdruck „spätestens bei Arbeitsantritt“ ersetzt.

14. Im § 33 Abs. 1a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004 wird der Ausdruck „innerhalb der Frist nach Abs. 1“ durch den Ausdruck „spätestens bei Arbeitsantritt“ ersetzt.

15. Im § 34 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Sonderzahlungen“ der Ausdruck „und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres“ eingefügt.

16. § 35 Abs. 4 lit. b lautet:

  1. „b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, oder “

17. Im § 44 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „ , ferner bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte für die Dauer der Tätigkeit erhält“.

18. Im § 44 Abs. 1 Z 14 wird nach dem Ausdruck „Geltende“ der Ausdruck „oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2“ eingefügt.

19. § 53 Abs. 3 lit. b lautet:

  1. „b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist,“

20. Im § 59 Abs. 3 wird der Ausdruck „gemäß § 58 Abs. 4“ durch den Ausdruck „nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1“ ersetzt.

21. Nach § 68 wird folgender § 68a samt Überschrift eingefügt:

„Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

§ 68a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.

(3) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.“

22. Im § 70 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 2 und 3.“ folgender Ausdruck eingefügt:

„Gleiches gilt für die Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitigem Vorliegen einer oder mehrerer Pflichtversicherungen nach dem GSVG oder BSVG, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden.“

23. Im § 70 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „zu erstatten“ der Ausdruck „ , wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage - auf Antrag der versicherten Person - abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden“ eingefügt.

24. Im § 70a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „und der beitragspflichtigen Pensionen“ eingefügt.

25. § 76a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Beitragsgrundlage für den Kalendertag für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr heranzuziehen.“

26. Im § 76b Abs. 3 erster Satz entfällt der Ausdruck „im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden“ und wird nach dem Klammerausdruck „(§ 45 Abs. 1)“ der Ausdruck „des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden“ eingefügt.

27. § 76b Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.“

28. Im § 76b wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach § 18 besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach § 18 abweichend von Abs. 3 so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.“

29. Im § 76b wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b ist der im § 44 Abs. 1 Z 18 genannte Betrag. Überschneiden sich Zeiten einer Selbstversicherung nach § 18b mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.“

30. Im § 77 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „gemäß den § 51“ durch den Ausdruck „nach § 51“ und der Ausdruck „gemäß den genannten Bestimmungen“ durch den Ausdruck „nach der genannten Bestimmung“ ersetzt.

31. Dem § 77 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die nach § 18b Selbstversicherten haben nur die Beitragsteile zu tragen, die nach § 51 Abs. 3 Z 2 auf die versicherte Person entfallen; die nach dieser Bestimmung auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus Mitteln des Bundes zu tragen.“

32. Im § 91 Abs. 1 dritter Satz wird dem Ausdruck „genannten Bezüge“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung“ vorangestellt.

33. Im § 113 Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „eine Anmeldung zur Pflichtversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2“ ersetzt.

33a. Dem § 175 Abs. 5 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für einen Schüler/eine Schülerin der in lit. a, b und e genannten Schulen in seinem/ihrem achten Schuljahr.“

34. Im § 203 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „sowie wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 besteht“ der Ausdruck „ , außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2,“ eingefügt.

35. Im § 210 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „teilversicherten Schülern und Studenten“ der Ausdruck „ , außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2,“ eingefügt.

36. Im § 212 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Schüler und Studenten“ der Ausdruck „ , außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2,“ eingefügt.

37. Im § 225 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt der Ausdruck „und für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung der Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (§ 68)“.

38. Im § 225 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „innerhalb von fünf Jahren nach Fälligkeit“.

39. § 225 Abs. 3 wird aufgehoben.

40. § 226 Abs. 3 wird aufgehoben.

41. Im § 226 Abs. 4 Einleitung wird der Ausdruck „der Abs. 1 und 3“ durch den Ausdruck „des Abs. 1 ersetzt.

42. Im § 227 Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete“ und wird der Ausdruck „mit mindestens zweijährigem Bildungsgang“ durch den Ausdruck „oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot“ ersetzt.

43. § 230 Abs. 2 lit. c lautet:

  1. „c) auf Beiträge nach § 68a, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;“

44. Im § 230 Abs. 2 lit. h wird nach dem Ausdruck „Bund,“ der Ausdruck „das Bundesministerium für Landesverteidigung,“ eingefügt.

45. § 254 Abs. 5 wird aufgehoben.

46. Im § 264 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „§ 261b“ durch den Ausdruck „§ 607 Abs. 11 (§ 261b in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung) bzw. des § 248c“ ersetzt.

47a. Im § 308 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Abs. 1 für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) einen Überweisungsbetrag zu leisten.“

47b. Dem § 311 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Rechnet der Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses nach den von ihm anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften dem Überweisungsbetrag zugrunde liegende Versicherungsmonate nicht an, so ist der auf diese Versicherungsmonate entfallende Teil des Überweisungsbetrages in sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 an den Versicherungsträger zu leisten.“

48. Nach § 360 wird folgender § 360a samt Überschrift eingefügt:

„Auskünfte an die unabhängigen Verwaltungssenate

§ 360a. Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b). Im Ersuchen ist der genaue Auskunftszweck samt Aktenzahl anzugeben; dieser ist vom jeweiligen Versicherungsträger (vom Hauptverband) zu vermerken. Vorschriften, die für bestimmte Verfahren Besonderes anordnen, bleiben unberührt.“

49. Im § 421 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

50. Im § 421 Abs. 4 Z 2 lit. c wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

51. Im § 421 Abs. 7 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 441e“ durch den Ausdruck „§ 441c“ ersetzt.

52. Im § 440 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vorstandes“ der Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ eingefügt.

53. Dem § 442 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich können nur österreichische StaatsbürgerInnen sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe ausgeschlossen sind sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort im Inland haben. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig mit seiner Entsendung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden. Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung seines Amtes verhindert ist.“

54. Im § 442 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „dem Bundesjugendbeirat“ durch den Ausdruck „der Bundes-Jugendvertretung“ ersetzt.

55. Im § 442 Abs. 2 dritter Satz wird der Ausdruck „Bundesstrukturkommission“ durch den Ausdruck „Bundesgesundheitskommission“ und der Ausdruck „medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten“ durch den Ausdruck „Medizinischen Universitäten“ ersetzt.

56. Dem § 442 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden anzugeloben.“

57. Nach § 442b wird folgender § 442c samt Überschrift eingefügt:

„Enthebung

§ 442c. Ein Mitglied des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.“

58. Im § 447 Abs. 2a Einleitung wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1a“ ersetzt.

59. § 459d samt Überschrift lautet:

„Mitwirkung bei der Feststellung von Kindererziehungszeiten

§ 459d. (1) Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum nach § 24 Abs. 3 KBGG hat zum Zweck der Feststellung von Ersatzzeiten nach § 227a dieses Bundesgesetzes (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes (§ 3 Abs. 3 Z 4 GSVG, § 4a Z 4 BSVG) folgende Daten an den Hauptverband zu übermitteln:

  1. 1. Namen, Wohnadressen, Geschlecht, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld;
  1. 2. Namen, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der Kinder, für die Kinderbetreuungsgeld bezogen wird;
  1. 3. Namen, Wohnadressen, Geschlecht und Versicherungsnummern der nicht Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteile;
  1. 4. Zeitpunkt des Beginnes des Kinderbetreuungsgeldbezuges;
  1. 5. Zeitpunkt der Beendigung des Kinderbetreuungsgeldbezuges einschließlich der Gründe hiefür;
  1. 6. Angabe über die Ehelichkeit oder Unehelichkeit der in Z 2 genannten Personen;
  1. 7. Angabe über Höhe und Dauer einer dem Kinderbetreuungsgeld gleichartigen ausländischen Leistung einschließlich des beziehenden Elternteiles;
  1. 8. Angabe über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt;
  1. 9. Angabe über das Vorliegen einer AlleinerzieherInneneigenschaft;
  1. 10. Angabe über die Art der Leistungsbezuges;
  1. 11. Angabe, ob für einen Leistungsanspruch ein Drittempfänger definiert wurde.

(2) Der Hauptverband wird ermächtigt, die nach Abs. 1 übermittelten Daten an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung weiterzuleiten. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG und dem BSVG verwendet werden.“

60. Im § 471f entfällt der Ausdruck „ und 11“.

61. Im § 479 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „114“ durch den Ausdruck „113“ ersetzt.

62. Im § 506a erster Satz wird der Ausdruck „Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, gelten“ durch folgenden Ausdruck ersetzt:

„Zeiten einer Anhaltung,

  1. 1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder
  1. 2. für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,

gelten“.

63. Im § 607 Abs. 13 wird der Ausdruck „vorletzter Satz“ durch den Ausdruck „viertletzter Satz“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ ; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen“.

64. Im § 609 Abs. 7 erster Satz wird der Ausdruck „ab dem Geschäftsjahr 2004 bis zum Geschäftsjahr 2007“ durch den Ausdruck „im Geschäftsjahr 2004“ ersetzt.

65. Im § 609 Abs. 7 Z 8 entfällt der Ausdruck „erster und zweiter Satz“.

66. Im § 609 Abs. 8 entfallen der zweite und dritte Satz.

67. Im § 617 Abs. 3 wird der Ausdruck „227a sowie 447g“ durch den Ausdruck „227a in der jeweils geltenden Fassung sowie § 447g“ ersetzt.

68. § 617 Abs. 8 lautet:

„(8) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76a Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

69. In § 619 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. Mai 2005“ durch den Ausdruck „31. März 2006“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Gebietskrankenkassen“ der Ausdruck „ab dem Geschäftsjahr 2005“ eingefügt.

70. Im § 622 Abs. 1 wird der Ausdruck „zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die zur Erfüllung der Anmeldeverpflichtung nach § 33 Abs. 1a Z 1 erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen.“ durch folgenden Ausdruck ersetzt: „ , sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach § 30 zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1. Jänner 2006, sonst zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz - nach Evaluierung der Auswirkungen dieser Anmeldeverpflichtung - durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel für eine allgemeine Anmeldeverpflichtung geeignet sind. Die Evaluierung hat bis längstens 31. Dezember 2006 zu erfolgen; die Verordnung kann frühestens mit 1. Jänner 2007 erlassen werden. Bis zur Erlassung dieser Verordnung hat der Hauptverband der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz monatlich ab Februar 2006 einen Bericht über die Umsetzung der neuen Meldebestimmungen zu erstatten.“

71. § 622 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 erhält die Bezeichnung „§ 623“.

72. In der Überschrift zu § 623 (neu) wird der Ausdruck „Schlussbestimmungen“ durch den Ausdruck „Schlussbestimmung“ ersetzt.

73. Nach § 624 wird folgender § 625 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 (65. Novelle)

§ 625. (1) Es treten in Kraft:

  1. 1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 4 Abs. 4 lit. a, 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 18a Abs. 2 Z 1, 18b samt Überschrift, 35 Abs. 4 lit. b, 53 Abs. 3 lit. b, 59 Abs. 3, 68a samt Überschrift, 70 Abs. 1, 70a Abs. 1, 76b Abs. 5a, 77 Abs. 6 und 8, 91 Abs. 1, 175 Abs. 5 Z 3, 225 Abs. 1 Z 1 und 2, 226 Abs. 4, 227 Abs. 1 Z 1, 230 Abs. 2 lit. c, 264 Abs. 1 Z 5, 293 Abs. 1, 360a samt Überschrift, 447 Abs. 2a, 459d samt Überschrift, 479 Abs. 2 Z 1, 607 Abs. 13, 619 Abs. 4, 622 und 623 Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;
  1. 1a. mit 1. Jänner 2007 § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;
  1. 2. rückwirkend mit 1. November 2005 § 31c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;
  1. 3. rückwirkend mit 1. September 2005 die §§ 5 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 2, 203 Abs. 2, 210 Abs. 1, 212 Abs. 3 und 471f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;
  1. 4. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Abs. 8 bis 14 und die §§ 32b Abs. 1 und 1a, 32e samt Überschrift, 32g samt Überschrift, 44 Abs. 1 Z 14, 70 Abs. 2, 76a Abs. 1, 76b Abs. 3 und 3a, 230 Abs. 2 lit. h, 308 Abs. 1a, 311 Abs. 2, 421 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 Z 2 sowie Abs. 7, 440 Abs. 6, 442 Abs. 1, 2 und 5, 442c samt Überschrift, 506a, 609 Abs. 7 und 8 sowie 617 Abs. 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005.

(1a) § 113 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 tritt, sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach § 30 zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1. Jänner 2006, sonst zu dem Zeitpunkt in Kraft, der sich aus der Verordnung nach § 622 Abs. 1 ergibt.

(2) Die §§ 225 Abs. 3, 226 Abs. 3 und 254 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.

(3) § 4 Abs. 1 Z 11 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft.

(4) Die §§ 59 Abs. 3, 68a sowie 225 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 haben.

(5) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 227 Abs. 3 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.

(6) Der Härteausgleichsfonds nach Abschnitt IVa des Vierten Teiles hat bis zum 30. Juni 2006 34 Millionen Euro an den Bund rückzuüberweisen.

(7) Die Richtsätze nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind abweichend von § 293 Abs. 2 in Verbindung mit § 108 Abs. 6 für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.

(8) Der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der einzelnen Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG und dem B-KUVG sowie der Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes dürfen ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2007 nach Maßgabe der folgenden Absätze den jährlichen Verwaltungszielwert der einzelnen Versicherungsträger und des Hauptverbandes nicht übersteigen.

(9) Der jährliche Verwaltungszielwert für die Versicherungsträger besteht aus der ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Kopfquote des Jahres 1999. Der Vergleich des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der Versicherungsträger ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2007 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert wird nach Bildung einer Durchschnittskopfquote aus den Kopfquoten des jeweils aktuellen Jahres und der beiden vorangegangenen Jahre vorgenommen. Die Kopfquote wird errechnet aus dem Basiswert eines Geschäftsjahres im Zweig Krankenversicherung pro versicherte Person und anspruchsberechtigte(n) Angehörige(n), im Zweig Unfallversicherung pro unmittelbar versicherten Personen und im Zweig Pensionsversicherung pro unmittelbar versicherten Personen zuzüglich Pensionsstand. Der Basiswert wird errechnet aus dem Nettoverwaltungs- und Verrechnungsaufwand der amtlichen Erfolgsrechnung der Versicherungsträger; der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand ist sodann um die Einhebungsvergütung nach § 82 dieses Bundesgesetzes und nach § 250 Abs. 2 GSVG zu erhöhen und um die Aufwandsarten „Pensionen“, „Abfertigungen und Sterbegelder“, jeweils zu 50 %, sowie „Miete und Leasingaufwendungen“, um die Pauschalbeträge für Lehrlinge nach Abs. 11 sowie um träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten nach Abs. 12 zu vermindern.

(10) Bei Versicherungsträgern, die zwei oder mehrere Versicherungszweige durchführen, hat sich die Feststellung des jährlichen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes jeweils auf alle Versicherungszweige gemeinsam zu beziehen.

(12) Als träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten kommen in Betracht:

  1. 1. die Kosten der Auflösung und Umgestaltung von Organisationseinheiten (insbesondere jener der elektronischen Datenverarbeitung), soweit diese auf Grund der Zusammenführung von gemeinsamen Aufgaben oder der Zusammenführung von Versicherungsträgern bzw. der Schaffung von Einrichtungen im Sinne des § 81 Abs. 2 entstehen (Fusionskosten);
  1. 2. der Aufwand für die Administration der Entgeltfortzahlung im Bereich der Unfallversicherung.

(13) Pensionen, Abfertigungen und Sterbegelder sowie Miete und Leasingaufwendungen, die bereits nach Abs. 9 abgezogen wurden, können im Rahmen der Fusionskosten nach Abs. 12 Z 1 nicht mehr berücksichtigt werden.

(14) Für den Hauptverband sind die Abs. 9 bis 13 so anzuwenden, dass der Vergleich des Verwaltungsaufwandes des Hauptverbandes ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2007 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert unter Heranziehung des der Kopfquotenberechnung nach Abs. 9 zugrunde liegenden Basiswertes zu erfolgen hat, wobei der jährliche Verwaltungszielwert aus dem ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Basiswert des Jahres 2004 besteht. Der Verbandsvorstand hat der Trägerkonferenz über eine Zielwertverfehlung zu berichten.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (31. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 26 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Ermittlung der Beitragsgrundlage“ der Ausdruck „in der Pensionsversicherung“ eingefügt.

2. Nach § 26 Abs. 3 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. die Pflichtversicherung nach dem B-KUVG oder“.

3. Im § 26 Abs. 3 Schlussteil wird der Ausdruck „bzw. § 236 lit. a“ durch den Ausdruck „und des § 236“ ersetzt.

4. Im § 26 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ eingefügt.

5. Im § 26 Abs. 4 Schlussteil wird der Ausdruck „§ 236 lit. a“ jeweils durch den Ausdruck „§ 236“ ersetzt.

6. Im § 26 Abs. 5 Z 3 wird der Klammerausdruck „(Abs. 4 Z 2)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 4 Z 1)“ ersetzt.

7. Dem § 26 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1a die Summe

  1. 1. aus der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und
  1. 2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2

nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b, so ist Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b.

(7) Bezieht eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 lit. b nicht anzuwenden. Die Abs. 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach § 73 ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach § 29 heranzuziehen ist.“

8. Im § 32a Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden“ und wird nach dem Ausdruck „§ 45 Abs. 1 ASVG“ der Ausdruck „des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden“ eingefügt.

9. § 32a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.“

10. Dem § 32a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach § 13a besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach § 13a abweichend von Abs. 1 so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) nicht übersteigt.“

11. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist ein Zwölftel der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Sind hiebei vorläufige Beitragsgrundlagen anzuwenden, so gelten diese im Sinne des § 25 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes und des § 23 Abs. 12 BSVG als endgültige. Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) nicht übersteigen; sie ist mit dem sich nach Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen.“

12. Im § 35 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.“

13. Dem § 35a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 1 und 2 die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile der versicherten Person zu vergüten.“

14. Im § 35b Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „einem anderen Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „dem ASVG oder B-KUVG“ ersetzt, nach dem Ausdruck „monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung“ der Klammerausdruck „(einschließlich der Sonderzahlungen)“ und nach dem Ausdruck „solchen Überschreitung führt“ der Klammerausdruck „(vorläufige Differenzbeitragsgrundlage)“ eingefügt.

15. § 35b Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen bezieht.“

16. Dem § 35b werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B-KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

(4) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B-KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.

(5) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.“

17. Im § 36 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „und beitragspflichtigen Pensionen“ eingefügt.

18. § 36 Abs. 4 lautet:

„(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, BSVG und B-KUVG aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.“

19. Nach § 40 wird folgender § 40a samt Überschrift eingefügt:

„Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

§ 40a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 40 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, soweit nicht Beiträge im Sinne des § 35 rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.

(2) Die nach Abs. 2 vorzuschreibenden Beiträge sind mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.

(3) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.“

20. Im § 60 Abs. 1 dritter Satz wird dem Ausdruck „genannten Bezüge“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung“ vorangestellt.

21. Im § 115 Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, die Beiträge gemäß § 35 Abs. 2, 3 oder 4 innerhalb von fünf Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage“.

22. Im § 115 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „entrichtet“ durch den Ausdruck „wirksam (§ 118) entrichtet“ ersetzt.

23. § 115 Abs. 3 wird aufgehoben.

24. Im § 116 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete“ und wird der Ausdruck „mit mindestens zweijährigem Bildungsgang“ durch den Ausdruck „oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot“ ersetzt.

25. Im § 117 erster Satz wird der Ausdruck „Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und“ durch folgenden Ausdruck ersetzt:

„Zeiten einer Anhaltung,

  1. 1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder
  1. 2. für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,

und“.

26. Im § 118 Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „Weiterversicherung“ durch den Ausdruck „Selbst- oder Weiterversicherung“ ersetzt.

27. § 118 Abs. 2 lit. b lautet:

  1. „b) auf Beiträge nach § 40a, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;“

28. Dem § 127b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach § 70 ASVG.“

29. Im § 127b Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „zu erstatten“ der Ausdruck „ , wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden“ eingefügt.

30. § 132 Abs. 4 wird aufgehoben.

31. Im § 133 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Auf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Abs. 3 erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen.“

32a. Im § 172 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften das ASVG oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Abs. 1 für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) einen Überweisungsbetrag zu leisten.“

32b. Dem § 175 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Rechnet der Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses nach den von ihm anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften dem Überweisungsbetrag zugrunde liegende Versicherungsmonate nicht an, so ist der auf diese Versicherungsmonate entfallende Teil des Überweisungsbetrages in sinngemäßer Anwendung des § 311 Abs. 5 ASVG an den Versicherungsträger zu leisten.“

33. Im § 298 Abs. 13 wird der Ausdruck „vorletzter Satz“ durch den Ausdruck „viertletzter Satz“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ ; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen“.

34. Im § 306 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung“.

35. Im § 306 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 26 Abs. 4 und 5 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

36. § 306 Abs. 6 lautet:

„(6) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 33 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

37. Nach § 310 wird folgender § 311 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 (31. Novelle)

§ 311. (1) Es treten in Kraft:

  1. 1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 26 Abs. 1, 3, 4 Schlussteil und 5 bis 7, 35 Abs. 5a, 35a Abs. 4, 35b Abs. 1 bis 5, 36 Abs. 1 und 4, 40a samt Überschrift, 60 Abs. 1, 115 Abs. 1 Z 1, 116 Abs. 7, 118 Abs. 2 lit. b, 127b Abs. 1, 133 Abs. 3a, 150 Abs. 1 und 298 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;
  1. 2. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 26 Abs. 4 Z 1, 32a Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1, 115 Abs. 1 Z 3, 117, 118 Abs. 2 lit. a, 127b Abs. 2, 172 Abs. 1a, 175 Abs. 2 sowie 306 Abs. 3, 3a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005.

(2) Die §§ 115 Abs. 3 und 132 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.

(3) Die §§ 35 Abs. 5a, 40a, 115 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 haben. Beiträge, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen unwirksam (§ 115 Abs. 1 Z 1) entrichtet wurden, gelten ab 1. Jänner 2006 als wirksam entrichtet.

(4) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 32a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 116 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.

(5) Die Richtsätze nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.

(6) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006. Abweichend von § 202 währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 2007 zu bildenden Verwaltungskörper vier Jahre.“

Artikel 3

Änderungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (31. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Liegt für eine der in den Z 1 bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen nach § 23b vor, so ist ihre Beitragsgrundlage - unter entsprechender Verringerung der Beitragsgrundlage der betriebsführenden Person(en) - im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.“

2. Im § 23a erster Satz wird der Ausdruck „§ 4 Z 1 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 4a Z 1 lit. a“ ersetzt.

3. Nach § 23a wird folgender § 23b samt Überschrift eingefügt:

„Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen

§ 23b. (1) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so kann eine betriebsführende Person (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass der auf die Nebentätigkeit entfallende Beitragsgrundlagenteil nach Maßgabe des Abs. 2 - für mindestens ein Beitragsjahr - der Beitragsgrundlage einer der in § 23 Abs. 6 genannten Personen zugerechnet wird. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Zurechnung wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres vorzunehmen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller betriebsführenden Personen.

(2) Die Zurechnung nach Abs. 1 ist im Falle eines (einer) Versicherten

  1. 1. nach § 2 Abs. 1 Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Dritteln
  1. 2. nach § 2 Abs. 1 Z 3 bis zum Höchstausmaß von 100 %
  1. 3. nach § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum Höchstausmaß von 50 %

des auf die Nebentätigkeit entfallenden Beitragsgrundlagenteiles zulässig. Die Zurechnung ist hinsichtlich jeder betrieblichen Tätigkeit nur auf jeweils eine Person bis zu deren jeweils maßgeblicher Höchstbeitragsgrundlage zulässig.“

4. Der bisherige Text des § 27a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der sich auf 22,8 % der Beitragsgrundlage beläuft.

(3) Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach § 10a besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach § 10a abweichend von Abs. 1 so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 GSVG) nicht übersteigt.“

5. Im § 27a Abs. 1 (neu) erster Satz entfällt der Ausdruck „im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden“ und wird nach dem Ausdruck „§ 45 Abs. 1 ASVG“ der Ausdruck „des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden“ eingefügt.

6. § 27a Abs. 1 (neu) zweiter Satz lautet:

„Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.“

7. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist ein Zwölftel der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Sind hiebei vorläufige Beitragsgrundlagen anzuwenden, so gelten diese im Sinne des § 23 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes und des § 25 Abs. 7 GSVG als endgültige. Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 GSVG) nicht übersteigen; sie ist mit dem sich nach § 33 Abs. 2 GSVG ergebenden Faktor zu vervielfachen.“

8. Im § 33b Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung“ der Klammerausdruck „(einschließlich der Sonderzahlungen)“ und nach dem Ausdruck „solchen Überschreitung führt“ der Klammerausdruck „(vorläufige Differenzbeitragsgrundlage)“ eingefügt.

9. § 33b Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen bezieht.“

10. Dem § 33b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B-KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.

(4) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 3, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.“

11. Im § 33c Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „und beitragspflichtigen Pensionen“ eingefügt.

12. § 33c Abs. 4 lautet:

„(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und B-KUVG aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.“

13. Im § 34 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der im Abs. 2 vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 39a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.“

14. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:

„Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

§ 39a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des § 33 rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

(2) Die nach Abs. 2 vorzuschreibenden Beiträge sind mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.

(3) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind ausgeschlossen.“

15. Im § 56 Abs. 1 dritter Satz wird dem Ausdruck „genannten Bezüge“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung“ vorangestellt.

16. Im § 106 Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen,“.

17. Im § 106 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen,“.

18. Im § 106 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „entrichtet“ durch den Ausdruck „wirksam (§ 109) entrichtet“ ersetzt.

19. § 106 Abs. 3 wird aufgehoben.

20. Im § 107 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete“ und wird der Ausdruck „mit mindestens zweijährigem Bildungsgang“ durch den Ausdruck „oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot“ ersetzt.

21. Im § 108 erster Satz wird der Ausdruck „Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und“ durch folgenden Ausdruck ersetzt:

„Zeiten einer Anhaltung,

  1. 1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder
  1. 2. für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,

und“.

22. Im § 109 Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „Weiterversicherung“ durch den Ausdruck „Selbst- oder Weiterversicherung“ ersetzt.

23. § 109 Abs. 2 lit. b lautet:

  1. „b) auf Beiträge nach § 39a, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;“

24. Dem § 118b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach § 70 ASVG oder nach § 127b GSVG.“

25. Im § 118b Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „zu erstatten“ der Ausdruck „ , wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden“ eingefügt.

26. § 123 Abs. 4 wird aufgehoben.

27. Im § 124 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Auf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Abs. 2 erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen.“

28a. Im § 164 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften das ASVG oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Abs. 1 für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) einen Überweisungsbetrag zu leisten.“

28b. Dem § 167 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Rechnet der Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses nach den von ihm anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften dem Überweisungsbetrag zugrunde liegende Versicherungsmonate nicht an, so ist der auf diese Versicherungsmonate entfallende Teil des Überweisungsbetrages in sinngemäßer Anwendung des § 311 Abs. 5 ASVG an den Versicherungsträger zu leisten.“

29. Im § 287 Abs. 13 wird der Ausdruck „vorletzter Satz“ durch den Ausdruck „viertletzter Satz“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ ; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen“.

30. Im § 295 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung“.

31. § 295 Abs. 6 lautet:

„(6) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 28 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

32. Nach § 299 wird folgender § 300 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 (31. Novelle)

§ 300. (1) Es treten in Kraft:

  1. 1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 23 Abs. 6, 23b samt Überschrift, 33b Abs. 1 bis 4, 33c Abs. 1 und 4, 34 Abs. 3a, 39a samt Überschrift, 56 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 2, 107 Abs. 7, 109 Abs. 2 lit. b, 118b Abs. 1, 124 Abs. 2a, 141 Abs. 1 und 287 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;
  1. 2. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 23a, 27a, 28 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3, 108, 109 Abs. 2 lit. a, 118b Abs. 2, 164 Abs. 1a, 167 Abs. 2 sowie 295 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005.

(2) Die §§ 106 Abs. 3 und 123 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.

(3) Die §§ 23 Abs. 6 und 23b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind erstmals für das Beitragsjahr 2005 anzuwenden.

(4) Die §§ 34 Abs. 3a, 39a, 106 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 haben. Beiträge, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen unwirksam (§ 106 Abs. 1 Z 1) entrichtet wurden, gelten ab 1. Jänner 2006 als wirksam entrichtet.

(5) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 27a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 107 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.

(6) Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.

(7) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der Bauern verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006. Abweichend von § 190 währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 2007 zu bildenden Verwaltungskörper vier Jahre.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (1. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 2 und 3“ der Ausdruck „ , des § 7 Z 3“ eingefügt.

2. Im § 4 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „nach § 18a ASVG“ durch den Ausdruck „nach den §§ 18a und 18b ASVG“ ersetzt.

3. Im § 5 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „16 Abs. 5“ jeweils durch den Ausdruck „16 Abs. 6“ ersetzt.

4. Im § 11 Z 2 wird nach dem Ausdruck „§ 3“ der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt.

5. Im § 11 Z 7 wird dem Ausdruck „Z 1 bis 3“ der Ausdruck „den“ vorangestellt.

6. Im § 15 Abs. 2 Z 1 lit. c wird nach dem Ausdruck „§ 227 Abs. 1 Z 5“ der Ausdruck „ASVG“ eingefügt.

7. § 15 Abs. 2 Z 1 lit. d sublit. aa zweiter Halbsatz lautet:

„kann diese Beitragsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist der in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz dem jeweiligen Alter der versicherten Person zugeordnete Betrag, der entsprechend auf- oder abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage heranzuziehen;“

8. Im § 15 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 wird angefügt:

  1. „11. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 35 AMSG vor dem 1. Jänner 2004 nach Z 1 lit. d sublit. dd gebildet.“

9. Im § 15 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „§GSVG“ durch den Ausdruck „§ 298 Abs. 10 GSVG“ ersetzt und dem Ausdruck „130 Abs. 4 BSVG“ das Paragraphenzeichen vorangestellt.

9a. Im § 15 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „zwölf“ durch den Ausdruck „24“ ersetzt.

10. § 15 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Für den Wegfall und die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters der nach Abs. 1 Z 3 ermittelten Leistung ist ausschließlich § 9 anzuwenden.“

11. § 15 Abs. 7 zweiter Satz entfällt.

12. Dem § 16 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen hat die Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen für die Alterspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG zu erfolgen; Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.“

12a. Dem § 16 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren und am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind, sind, wenn dies nach Durchführung der Parallelrechnung nach § 15 für die versicherte Person günstiger ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ausschließlich die Bestimmungen des Vierten und Zehnten Teiles des ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“

13. Nach § 16 wird folgender § 17 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 (1. Novelle)

§ 17. Es treten in Kraft:

  1. 1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 4 Abs. 5 Z 1 und 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;
  1. 2. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 4, 11 Z 2 und 7, 15 Abs. 2 Z 1 lit. c und d sowie Z 10 und 11, Abs. 4 Z 1 sowie Abs. 6 und 7 sowie 16 Abs. 4 und 9 und die Anlage 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005.“

14. Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 6 angefügt:

Artikel 5

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte“ durch den Ausdruck „Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeinden“ ersetzt.

2. Im § 24b Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „und beitragspflichtigen Pensionen“ eingefügt.

3. § 24b Abs. 4 lautet:

„(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und BSVG aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.“

4. Nach § 213 wird folgender § 214 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005

§ 214. Die §§ 2 Abs. 1 Z 2 sowie 24b Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Landesfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl. I Nr. 111/1997,“ durch den Ausdruck „Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005,“ ersetzt.

2. Im § 12 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „§ 28 Abs. 6 BSVG“ durch den Ausdruck „§ 28 Abs. 6 BSVG, der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 8 ASVG“ ersetzt.

3. Dem § 49 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 15 Abs. 3 Z 4 wird vor dem Ausdruck „§ 77 Abs. 6 ASVG“ der Ausdruck „§ 18b ASVG oder“ eingefügt und der Ausdruck „weiterversichert“ durch den Ausdruck „versichert“ ersetzt.

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 87 angefügt:

„(87) § 15 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Fischer

Schüssel

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