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BGBl I 114/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

114. Bundesgesetz: Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG) sowie Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, des Dienstleistungsscheckgesetzes, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2006
(NR: GP XXII RV 1075 AB 1093 S. 122 . AB 7377 S. 725 .)

114. Bundesgesetz, mit dem ein Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG) erlassen wird sowie das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG)

Ziel

§ 1. Als Beitrag zur Erreichung von Vollbeschäftigung im Rahmen der beschäftigungspolitischen Strategie der Bundesregierung sollen folgende arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen durchgeführt werden:

  1. 1. Berufsausbildung im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahmen der Arbeitsmarktpolitik,
  1. 2. Berufsweiterbildung, insbesondere Höherqualifizierung,
  1. 3. Förderung der Arbeitsaufnahme und der Aufrechterhaltung der Beschäftigung.

Personengruppen

§ 2. Folgende Personengruppen sollen gegenüber der laufenden Maßnahmenplanung zusätzlich in Maßnahmen einbezogen werden:

  1. 1. Jugendliche,
  1. 2. Frauen,
  1. 3. Arbeitsuchende mit längerer Unterbrechung der Erwerbskarriere.

Programmschwerpunkte

§ 3. Die Maßnahmen sollen in folgenden Bereichen gesetzt werden:

  1. 1. Ausbildung und Höherqualifizierung in Gesundheits- und Pflegeberufen,
  1. 2. Vorbereitung und Einstieg in eine Lehrausbildung,
  1. 3. Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs,
  1. 4. Qualifizierung von Frauen,
  1. 5. Förderung nachfrageorientierter Qualifizierung,
  1. 6. Ausbau von Implacementstiftungen.

Durchführung

§ 4. Die Umsetzung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Arbeitsmarktservice. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Regelungen enthalten sind, ist das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Beiträge der Länder

§ 5. Die Bundesländer sollen entsprechend ihrer beschäftigungspolitischen Mitverantwortung angemessene Beiträge zur Finanzierung der Maßnahmen leisten.

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

In-Kraft-Treten

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Vorbereitungshandlungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes, einschließlich des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen und Verträge, können bereits ab dem Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes begonnen werden.

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG, nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, und nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), BGBl. I Nr. 114/2005,“

2. § 1 Abs. 2 Z 12 lautet:

  1. „12. für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, und“

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, dem Arbeitsmarktservice in den Jahren 2006 und 2007 für Zwecke des Kombilohnes (§ 34a AMSG) und für Maßnahmen nach dem BeFG bis zu 285 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen.“

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 1 siebenter Satz lautet:

„Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld oder ein Kombilohn (§ 34a AMSG) bezogen wurde oder die Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b AVRAG oder einer gleichartigen Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind.“

2. In § 79 wird der zweite Abs. 84 als Abs. 85 bezeichnet und folgender Abs. 86 angefügt:

„(86) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2005, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 34a Besondere Eingliederungsbeihilfe“ durch den Ausdruck „§ 34a Kombilohn“ ersetzt.

2. § 34a lautet samt Überschrift:

„Kombilohn

§ 34a. (1) Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von länger als ein Jahr langzeitbeschäftigungslosen Personen unter 25 sowie über 45 Jahren im Niedriglohnsektor können Beihilfen im Sinne des § 34 an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.

(2) Die Beihilfe für den Arbeitnehmer hat einen ausreichenden Anreiz für die Annahme einer Beschäftigung zu bieten. Die Beihilfe an den Arbeitnehmer gilt für die Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die Beihilfe an den Arbeitgeber erfolgt in Form eines Zuschusses in der Höhe von 15 vH des Bruttoentgeltes.

(3) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat vorzusehen, dass die Dauer der Beihilfengewährung höchstens ein Jahr beträgt, eine Entgeltobergrenze von 1 000 Euro nicht überschritten werden darf und Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigen sind. Weiters hat das Arbeitsmarktservice für eine Evaluierung des Kombilohnes zu sorgen. Die Richtlinie bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.“

3. In § 78 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit 31. Dezember 2006 außer Kraft. Beihilfen können jedoch noch im Jahr 2007 für laufende Fördervereinbarungen ausbezahlt werden.“

Artikel 5

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2005, wird wie folgt geändert:

§°17a Abs. 39 zweiter Satz lautet:

„Die Geltendmachung der ausstehenden Übertragungsbeträge gemäß § 13d Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2005 gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds endet in den im § 13a Abs. 2 und 3 angeführten Insolvenzfällen frühestens mit Ablauf des 30. April 2006.“

Artikel 6

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2002, wird wie folgt geändert:

Art. XIII Abs. 11 wird durch folgende Abs. 11 und 12 ersetzt:

„(11) Werden Arbeiten nach Art. VII Abs. 6 durch Kollektivvertrag der Nachtschwerarbeit gleichgestellt, so sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld und zur Bemessung dieser Leistung auch vor dem In-Kraft-Treten des Kollektivvertrages liegende Beitragsmonate im Sinne der §§ 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, in denen solche Arbeiten im Ausmaß nach Art. XI Abs. 6 geleistet wurden, soweit für diese Monate der Nachtschwerarbeits-Beitrag spätestens bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Sonderruhegeld, längstens aber 10 Jahre nach Abschluss des Kollektivvertrages, freiwillig geleistet wurde.

(12) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2006 nicht anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Dienstleistungsscheckgesetzes

Das Dienstleistungsscheckgesetz, BGBl. I Nr. 45/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 und 2 wird nach dem Ausdruck „Gebietskrankenkassen“ jeweils der Ausdruck „sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger“ eingefügt.

2. In § 6 Abs. 1 und 2 wird nach dem Ausdruck „Gebietskrankenkassen“ jeweils der Ausdruck „sowie des gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmten Versicherungsträgers“ eingefügt.

3. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat einen Versicherungsträger als Kompetenzzentrum zu bestimmen, der zur Vollziehung der Aufgaben nach Abs. 1 sowie zur finanziellen Abwicklung und Koordinierung der Gebietskrankenkassen in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig ist.“

Artikel 8

Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2005“ durch den Ausdruck „Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2007“ und der Ausdruck „2005/2006“ durch den Ausdruck „2007/2008“ ersetzt.

2. Im § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „2009“ durch den Ausdruck „2011“ und der Ausdruck „2010“ durch den Ausdruck „2012“ ersetzt.

3. Dem § 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2006

Das Bundesfinanzgesetz 2006, BGBl. I Nr. 20/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 2006):

1. In Art. V Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 30 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 31 angefügt:

  1. „31. beim Voranschlagsansatz 1/63516 bis zu einem Betrag von 285 Mio. Euro für Zwecke des Beschäftigungsförderungsgesetzes und des Kombilohnes (§ 34a des Arbeitsmarktservicegesetzes), wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

Fischer

Schüssel

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