79. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Wortes „endgültig“ in § 69 Abs. 1 vierter Satz, erster Halbsatz des Arbeitsmarktservicegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 2005, G 2/05-7, G 3/05-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Juli 2005, zu Recht erkannt:
„In § 69 Abs. 1 vierter Satz, erster Halbsatz des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. 1994/313, wird das Wort „endgültig“ als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Schüssel
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)