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BGBl I 79/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

79. Kundmachung: Aufhebung des Wortes „endgültig“ in § 69 Abs. 1 vierter Satz, erster Halbsatz des Arbeitsmarktservicegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

79. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Wortes „endgültig“ in § 69 Abs. 1 vierter Satz, erster Halbsatz des Arbeitsmarktservicegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 2005, G 2/05-7, G 3/05-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Juli 2005, zu Recht erkannt:

„In § 69 Abs. 1 vierter Satz, erster Halbsatz des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. 1994/313, wird das Wort „endgültig“ als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Schüssel

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