vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 80/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

80. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2005
(NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115 . BR: AB 7343 S. 724 .)

80. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheater­pensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Dienstrechts­verfahrensgesetz 1984, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehr­verpflichtungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4 Änderung des Richterdienstgesetzes

5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

8 Änderung des Pensionsgesetzes 1965

9 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

10 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

11 Änderung des Bundesbahngesetzes

12 Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

13 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

14 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

15 Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

16 Änderung des Teilpensionsgesetzes

17 Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

18 Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

19 Änderung der Reisegebührenvorschrift

20 Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 37 Abs. 3 Z 2, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 66 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2 und § 169 Abs. 5 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.

2. Dem § 65 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 66 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“

3. § 73 Abs. 7 lautet:

„(7) § 65 Abs. 8, 9 und 10, § 66, § 67, § 68 Abs. 1, die §§ 69 bis 72 und § 77 gelten auch für den Heimaturlaub.“

4. Nach § 125a wird folgender § 125b samt Überschrift eingefügt:

§ 125b. (1) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.“

5. Im § 145b Abs. 11 letzter Satz entfällt die Wortfolge „jener Planstelle“.

6. § 145c wird samt Überschriften aufgehoben.

7. Im § 152c Abs. 14 letzter Satz entfällt die Wortfolge „jener Planstelle“.

7a. § 160 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Dieser Zeitraum erhöht sich um die Zeit, in der ein Universitätslehrer in einem Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessor gemäß § 97 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 zu einer Universität steht, längstens jedoch auf 15 Jahre.“

8. Im § 201 entfallen im Abs. 2 jeweils die Wortfolgen „bzw. Universitäten der Künste“ sowie im Abs. 3 die Wortfolgen „oder Universitäten der Künste“ und „und Universitäten der Künste“.

9. § 236b Abs. 5 lautet:

„(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt.“

10. Im § 236b Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.

11. Im § 248a wird die Wortfolge „erfüllt wurden“ durch die Wortfolge „erfüllt werden“ ersetzt.

12. § 266 lautet:

§ 266. Am 30. Juni 2005 bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängige Disziplinarverfahren, die Personen betreffen, die am 30. Juni 2005 Beamte der Bundesgendarmerie waren, sind von den nach § 145c und § 266, jeweils in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung, gebildeten Senaten fortzuführen. Für ab 1. Juli 2005 bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängig gemachte Verfahren gelten die nicht rechtskundigen Senatsvorsitzenden für den Rest ihrer Bestellungsdauer als weitere Mitglieder.“

13. § 277a erhält die Bezeichnung „§ 243a.“.

14. § 284 Abs. 51 Z 5 lautet:

  1. „5. § 13 mit 31. Dezember 2016.“

15. § 284 Abs. 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(54)“.

16. § 284 Abs. 53 bis 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 erhält die Absatzbezeichnungen „(55)“ bis „(57)“.

17. Dem § 284 werden folgende Abs. 58 und 59 angefügt:

„(58) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

  1. 1. § 73 Abs. 7 mit 1. Jänner 2004,
  1. 2. § 236b Abs. 5 und 7 und § 248a mit 1. Jänner 2005,
  1. 3. § 37 Abs. 3 Z 2, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 65 Abs. 9, § 66 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2, § 125b, § 169 Abs. 5 Z 2, § 266, Anlage 1 Z 1.1, Z 1.3.9, Z 1.4 bis 1.11.3, Z 2.1 bis 2.10.2, Z 2.15, Z 3.1 bis 3.10.3, Z 4.1 bis 4.4.3, Z 5.1 bis 5.4.6, Z 6.2, Z 7.1 bis Z 7.2.2, Z 8.2 bis 8.16, Z 9.1 bis 9.9, Z 9.11, Z 12 bis 17c, Z 55.2 sowie Z 56.3 mit 1. Juli 2005,
  1. 4. Anlage 1 Z 1.3.1 mit 1. Jänner 2007.

(59) § 145c samt Überschriften und Anlage 1 Z 3.15, Z 3.17, Z 4.11, Z 4.13, Z 5.10, Z 5.13, Z 5.16, Z 9.12, Z 56.4 und Z 57.3 samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.“

18. In der Anlage 1 Z 1.1 werden das Zitat „Z 1.2 bis 1.11“ durch das Zitat „Z 1.2 bis 1.11.3“ und das Zitat „Z 1.12 bis 1.19“ durch das Zitat „Z 1.12 bis 1.18“ ersetzt.

19. Anlage 1 Z 1.3.1 lautet:

1.3.1. der Kabinettsvizedirektor der Präsidentschaftskanzlei,“

20. In der Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.3.8 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.3.9 angefügt:

1.3.9. der Leiter des Büros des Bundespräsidenten.“

21. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 1.4 bis 1.11 folgende Bestimmungen:

„1.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

1.4.1. der Leiter einer Sektion in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Sektion nicht der Funktionsgruppe 8 oder 9 zugeordnet werden kann,

1.4.2. der stellvertretende Leiter einer Sektion, deren Leitung der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und die keine Gruppengliederung aufweist, wenn

  1. a) mit der Stellvertretung für zumindest einen bedeutenden Bereich einer Sektion die dauernde Wahrnehmung von Anordnungs- und Koordinationsbefugnissen verbunden ist und nicht mehr als zwei Stellvertretungen im Sinne dieser Bestimmung eingerichtet sind, oder
  1. b) mit der Stellvertretung gleichzeitig die Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit verbunden ist, wenn in der betreffenden Sektion nicht mehr als eine Stellvertretung nach lit. a eingerichtet ist,

1.4.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Gruppe I.A (Völkerrechtsbüro),

1.4.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Bern,

1.4.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Amtsdirektor des Landesschulrates für Niederösterreich,

1.4.6. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Gruppe „Materielles Steuerrecht“ in der Zentralstelle,

1.4.7. im Bundesministerium für Finanzen der Präsident des Unabhängigen Finanzsenates,

1.4.8. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion I und Leiter der Bereiche Personal, Organisation und Budget in der Zentralstelle,

1.4.9. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion IV und Leiter der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,

1.4.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft,

1.4.11. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Gruppe I/B (Wirtschaftsangelegenheiten, Infrastruktur und Sicherheit, Haushaltsangelegenheiten, Informationstechnologie und -management, Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen, Organisation, Ministerialkanzleidirektion, Ministerialbibliothek),

1.4.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt).

1.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

1.5.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung II.1 (Sicherheitspolitische Angelegenheiten; GASP; Grundsatzfragen),

1.5.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Buenos Aires,

1.5.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Generalkonsulats in Los Angeles,

1.5.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung II/2 (Pädagogische und berufsfachliche Angelegenheiten der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten) in der Zentralstelle,

1.5.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung III/5 (Personalangelegenheiten, BMHS, der Schulaufsicht, der Zentrallehranstalten und Akademien) in der Zentralstelle,

1.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Amtsdirektor des Landesschulrates für Burgenland,

1.5.7. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Abteilung II/1 (Budget: Grundsatz, Koordination und Recht) in der Zentralstelle,

1.5.8. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Abteilung IV/9 (Umsatzsteuer) in der Zentralstelle,

1.5.9. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung I/A/1 (Personal, Budget und Organisation) in der Zentralstelle,

1.5.10. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung IV/6 (Gesundheitstelematik) in der Zentralstelle,

1.5.11. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung I/1 (Personalabteilung) in der Zentralstelle,

1.5.12. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung I/6 (Beschaffung) in der Zentralstelle,

1.5.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung „EU-Finanzkontrolle und Interne Revision“ in der Zentralstelle,

1.5.14. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau Klosterneuburg,

1.5.15. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Abteilung II/A/4 (Internationale Angelegenheiten der Sozialversicherung) in der Zentralstelle,

1.5.16. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Organisationseinheit „Support“ beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),

1.5.17. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Abteilung L 3 (Flughäfen, Flugbetrieb und Technik) in der Zentralstelle,

1.5.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Gruppe „Verkehrs-Arbeitsinspektorat - VAI“, zugleich Leiter der Abteilung V 1 (Schienenbahnen, Seilbahnen) in der Zentralstelle,

1.5.19. im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Leiter der Abteilung 2 im Center 1 (Standortpolitik und Binnenmarkt) in der Zentralstelle.

1.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

1.6.1. der Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Gruppe keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,

1.6.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung IV.3 (Auslandsösterreicher, Schutzmachtangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Sozial- und gesundheitspolitische Angelegenheiten),

1.6.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Kuala Lumpur,

1.6.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Paris,

1.6.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung Z/8 (Schulmanagement - Schulerhaltung für Bgld., Stmk., Vbg., Wien) in der Zentralstelle,

1.6.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung I/5 (Pädagogische Angelegenheiten der Hauptschulen) in der Zentralstelle,

1.6.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung für Personalmanagement im Stadtschulrat für Wien,

1.6.8. im Bundesministerium für Finanzen das sonstige hauptberufliche Mitglied im Unabhängigen Finanzsenat,

1.6.9. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung II/3 (Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft und im Bundesdienst) in der Zentralstelle,

1.6.10. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung I/A/3 (Innerstaatliche und EU-Koordination, Gesundheitspolitik) in der Zentralstelle,

1.6.11. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung III/6 (Wahlangelegenheiten) in der Zentralstelle,

1.6.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Büros der Bundesheerbeschwerdekommission in der Zentralstelle,

1.6.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, zugleich Leiter des Institutes für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt,

1.6.14. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Landesstelle Wien des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),

1.6.15. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Abteilung FC II (Finanzen und Controlling) in der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,

1.6.16. im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Leiter der Abteilung 1 im Center 1 (Wirtschaftspolitik) in der Zentralstelle,

1.6.17. der Fachexperte in einer Zentralstelle mit langjähriger Fachkompetenz und Fachverantwortung, der unmittelbar der Sektionsleitung zugeordnet ist. Er hat gemäß § 10 Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1986 die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten. Der Arbeitsplatz muss eine außergewöhnliche Qualifikation und Zusatzausbildung erfordern. Der Fachexperte kann aufgabenbezogen von Mitarbeitern unterstützt werden (fachliche Führung).

1.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

1.7.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Bern,

1.7.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Paris,

1.7.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung IV/5 (Angelegenheiten der Österreichischen Kulturinformation) in der Zentralstelle,

1.7.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Landeskonservatorates für Niederösterreich im Bundesdenkmalamt,

1.7.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung „Schulpsychologie - Bildungsberatung“ mit besonderen Leitungs- und Koordinationsaufgaben im Landesschulrat für Niederösterreich,

1.7.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Stabsstelle „Budget Einrichtungsangelegenheiten“ in der Steuerungsgruppe „Schulerhaltung/Facility Management“ in der Zentralstelle,

1.7.7. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates b der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,

1.7.8. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung) der Abteilung I/3 in der Zentralstelle,

1.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter der Abteilung Technische Querschnittsaufgaben und Chefanalytiker beim Kommando Führungsunterstützung,

1.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft,

1.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter einer Sektion des Forstlichen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, sofern damit die Funktion eines Gebietsbauleiters verbunden ist,

1.7.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Landesstelle Steiermark, zugleich Leiter der Abteilung St 4 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),

1.7.13. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Stellvertreter des Vorstandes der Technischen Abteilung 2A (Maschinenbau) im Österreichischen Patentamt.

1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

1.8.1. der Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Abteilung keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,

1.8.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Buenos Aires,

1.8.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Zweitzugeteilte an der Botschaft in Paris,

1.8.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Agram,

1.8.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates I/2b (Naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände; Mathematik; Informatik; Schulversuche; Sonderformen; Reifeprüfung; Lehrer/innenausbildung) in der Zentralstelle,

1.8.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Regionalstelle für Salzburg und Oberösterreich in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

1.8.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung „Schulpsychologie - Bildungsberatung“ im Landesschulrat für Tirol,

1.8.8. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Referent der Abteilung I/B/6 (Gesundheitsberufe und allgemeine Rechtsangelegenheiten) mit umfassenden Approbationsbefugnissen für den Vollzug einschlägiger Gesetze betreffend Berufsausübung in nichtärztlichen Gesundheitsberufen in der Zentralstelle,

1.8.9. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundes-asylamts,

1.8.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter der Fliegerwerft 2,

1.8.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung der stellvertretende Leiter der Abteilung Revision C und Referatsleiter in der Zentralstelle,

1.8.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referates Budget- und Beschaffungsplanung in der der Zentralstelle unmittelbar nachgeordneten Abteilung Luftzeug,

1.8.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Gebietsbauleitung Bregenz in der Sektion Vorarlberg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,

1.8.14. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung V/6 (Männerpolitische Grundsatzabteilung) in der Zentralstelle,

1.8.15. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des ärztlichen Dienstes der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),

1.8.16. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Landesstelle Kärnten, zugleich Leiter der Abteilung K 2 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),

1.8.17. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der fachlich Richtlinien gebende Referent für komplexe Angelegenheiten des nachgeordneten Bereiches in einer Zentralstelle wie der Referent für legislative, grundsätzliche und internationale Angelegenheiten des Behindertenrechts in der Abteilung IV/A/7,

1.8.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung Sch 2 (Vollzug) in der Gruppe „Schiene“ der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle.

1.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

1.9.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Rohstoffgeologie“ in der Geologischen Bundesanstalt,

1.9.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Geomagnetischer und Gravimetrischer Dienst“, zugleich stellvertretender Leiter der Hauptabteilung „Geophysik“, in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

1.9.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter einer Außenstelle der Abteilung „Schulpsychologie - Bildungsberatung“ mit besonderer Personalstärke wie zB Graz/Stadt im Landesschulrat für Steiermark,

1.9.4. im Bundesministerium für Finanzen der Fachexperte mit EsB im Fachbereich in einem Finanzamt,

1.9.5. im Bundesministerium für Finanzen der Referent mit Rechtsanwaltsprüfung in der Finanzprokuratur,

1.9.6. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter des Polizeikommissariats Innere Stadt und Leiter des Referates Verkehrs-, Verwaltungs-, Strafvollzug der Bundespolizeidirektion Wien,

1.9.7. im Bundesministerium für Inneres der juristische Referent in der Abteilung II/1 (Rechtliche Angelegenheiten) in der Zentralstelle,

1.9.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent im Referat III der Rechtsabteilung in der Zentralstelle,

1.9.9. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung „Fließgewässerökologie im europäischen Kontext“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,

1.9.10. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung I/B/10 (Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen), zugleich Referent für den Abteilungsbereich mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Zentralstelle.

1.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

1.10.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in der Sektion V, zuständig für die Koordination des Einsatzes von Personalinformationssystemen (pm-sap) für das Gesamtressort sowie Mitwirkung an Projekten der Sektionsleitung, Projektleitung und Umsetzung, in der Zentralstelle,

1.10.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Beamte in wissenschaftlicher Verwendung in der Fachabteilung „Hydrogeologie“ der Geologischen Bundesanstalt,

1.10.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent einer Außenstelle/Beratungsstelle des Schulpsychologischen Dienstes mit einschlägiger universitärer Ausbildung,

1.10.4. im Bundesministerium für Inneres der Juristische Referent der Grundsatz- und Dublinabteilung beim Bundesasylamt,

1.10.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent im Referat 4 der Presseabteilung in der Zentralstelle,

1.10.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent in einer Verwendung, die eine universitäre Ausbildung voraussetzt, in einer Gebietsbauleitung des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung,

1.10.7. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung N 5 der Landesstelle Niederösterreich im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt).

1.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

1.11.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bedienstete im höheren Dienst bei einem Landesschulrat wie zB der Leiter des Referates „Rechtsdokumentation“ und Mitarbeiter des Referates „Rechtsbereinigung sowie administrative Betreuung des Kollegiums“ im Landesschulrat für Niederösterreich,

1.11.2. im Bundesministerium für Inneres der Rechtskundige Beamte im Referat Verkehr/Verwaltung, Strafvollzug bei einem Polizeikommissariat der Bundespolizeidirektion Wien,

1.11.3. im Bundesministerium für Justiz der Psychologe in der Justizanstalt Josefstadt.“

22. In der Anlage 1 Z 2.1 wird das Zitat „Z 2.2 bis 2.10“ durch das Zitat „Z 2.2 bis 2.10.2“ ersetzt.

23. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 2.2 bis 2.10 folgende Bestimmungen:

2.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 8 ist zB:

im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Generalkonsulats in Hamburg.

2.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

2.3.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Referates VI.2.a (Auslandsbesoldung und Nebengebühren für die Bediensteten im Ausland),

2.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates III/8c (Dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten, Budget- und Personalcontrolling der österreichischen Lehrer an Schulen im Ausland) in der Zentralstelle,

2.3.3. im Bundesministerium für Finanzen der Vorstand des Zollamtes Flughafen Wien,

2.3.4. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a der Abteilung I/2 in der Zentralstelle,

2.3.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referates VIII mit EsB der Personalabteilung B in der Zentralstelle,

2.3.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Bundeskellereiinspektion.

2.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

2.4.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Konsularabteilung an der Botschaft in Moskau,

2.4.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Paris,

2.4.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates a der Abteilung Z/3 (Haushaltsangelegenheiten Bereich Wissenschaft sowie Gesamtkoordination aller budgetrelevanten Maßnahmen und Informationen im Kapitel 14) mit Aufgaben der Planung, Organisation und Disposition der Erstellung, Kontrolle und Abänderung der Monats- und Jahresvoranschläge des Kapitels 14 in der Zentralstelle,

2.4.4. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Erstaufnahmestelle OST und Leiter des Steuerungsbüros beim Bundesasylamt,

2.4.5. im Bundesministerium für Inneres der Referent im Referat e (konkrete PersMaßnahmen) mit EsB der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,

2.4.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referates Einkauf der Abteilung Disposition beim Kommando Einsatzunterstützung,

2.4.7. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundesgärten zugleich Leiter der Gartenverwaltung Schönbrunn,

2.4.8. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung IV/4 (Pflegevorsorge) in der Zentralstelle.

2.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

2.5.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Bern,

2.5.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Buenos Aires,

2.5.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates VII/5a (Bibliotheksstatistik, Koordination der Leistungsmessung und Konsortium der wissenschaftlichen Bibliotheken, Bibliotheksverbund, Drittmittelgebarung und Kreditevidenz der Abteilung) in der Zentralstelle,

2.5.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent ohne Referatszuteilung mit den Aufgaben Lehrpläne, Bildungsstatistik und Qualitätssicherung in der Abteilung II/2 (Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Schulen) in der Zentralstelle,

2.5.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Verwaltung an der Geologischen Bundesanstalt,

2.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter einer Unterabteilung für allgemeine EDV-Angelegenheiten eines Landesschulrates wie der Leiter der Unterabteilung EDV und ADV-Koordinator im Landesschulrat für Oberösterreich,

2.5.7. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Referent der Abteilung IV/B/10 (Lebensmittelangelegenheiten) mit Approbationsbefugnissen für konkrete lebensmittelrechtliche Melde-, Zulassungs- und Untersagungsverfahren und mit Zuständigkeit für weitere grundsatzweisende und richtlinengebende Agenden im Abteilungsbereich in der Zentralstelle,

2.5.8. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Bürgerdienst) der Abteilung I/5 in der Zentralstelle,

2.5.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referates V/1 der Budgetabteilung in der Zentralstelle,

2.5.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter der IKT-Abteilung des Heereslogistikzentrums Wien,

2.5.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referates B der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Niederösterreich,

2.5.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Luftfahrtechnischen Logistikzentrums,

2.5.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle,

2.5.14. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundeskellereiinspektion,

2.5.15. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent für Öffentlichkeitsarbeit in der Abteilung CS 2 (Kommunikation) in der Zentralstelle,

2.5.16. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent für Angelegenheiten der Revision in der Zentralstelle.

2.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

2.6.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler am Generalkonsulat in Hamburg,

2.6.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter einer Unterabteilung für EDV-Angelegenheiten mit vorgegebenen Systemen wie UPIS-RAP in einem Landesschulrat wie der Leiter der Unterabteilung c in der Abteilung A2 des Landesschulrates für Steiermark,

2.6.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates für Verwaltungspersonal an Bundesschulen in der Abteilung „Personalmanagement“ im Stadtschulrat für Wien,

2.6.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Dienststellenleiter im Bundesschullandheim Saalbach,

2.6.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Operationeller technischer Dienst“ in der Hauptabteilung „Synoptische Meteorologie“ in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

2.6.6. im Bundesministerium für Inneres der Referent für Bildungscontrolling der Abteilung 5 (SIAK) in der Zentralstelle,

2.6.7. im Bundesministerium für Inneres der Referent für Angelegenheiten der Bundeswarnzentrale im Referat d der Abteilung II/4 in der Zentralstelle,

2.6.8. im Bundesministerium für Justiz der Rechtspfleger, der ausschließlich als solcher tätig ist,

2.6.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Verwaltung des Heereslogistikzentrums Wien,

2.6.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter der Abteilung Produktentwicklung und Technische Grundlagen bei der Heeresbekleidungsanstalt,

2.6.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter eines Referates in der Abteilung Personalangelegenheiten 2 beim Heerespersonalamt,

2.6.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent in der Abteilung III/2 (Produktsicherheit) in der Zentralstelle,

2.6.13. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent mit abgeschlossener Ausbildung zum Sozialarbeiter der Abteilung W 3 der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),

2.6.14. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent der Rechtsabteilung B mit guten Fremdsprachenkenntnissen in Englisch und Französisch und Ermächtigung zur Prüfung und Genehmigung von Anträgen auf Umschreibung von Marken gemäß der Patentamtsverordnung im Österreichischen Patentamt,

2.6.15. im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Arbeitsinspektor für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz in einem Arbeitsinspektorat.

2.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

2.7.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates für Schülerbeihilfenangelegenheiten im Stadtschulrat für Wien,

2.7.2. im Bundesministerium für Finanzen der Teamexperte Prüfer im Kundenteam Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,

2.7.3. im Bundesministerium für Finanzen der Prüfer in der Außen- und Betriebsprüfung in einem Zollamt,

2.7.4. im Bundesministerium für Finanzen der Teamassistent im Kundenteam in einem Zollamt,

2.7.5. im Bundesministerium für Inneres der Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Innere Stadt bei der Bundespolizeidirektion Wien,

2.7.6. im Bundesministerium für Inneres der Leiter Abteilung Personalentwicklung bei der Bundespolizeidirektion Wien,

2.7.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent Qualitätsmanagement und Arbeitssicherheit beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wien,

2.7.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent Projekt- und Systembearbeitung beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wien,

2.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Digital- und Prüftechnik beim Technisch- Logistischen Zentrum /Luftraumüberwachung,

2.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborleiter/Versuchstechniker in der Abteilung „Chemie und Datenmanagement“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,

2.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Verwaltungsleiter in der Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau,

2.7.12. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Bautechniker mit anspruchsvollen Aufgaben im Rahmen der Planung und Durchführung von Bauprojekten der Sektion Salzburg der Gebietsbauleitung Pongau im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,

2.7.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Förster mit erheblichen Agenden der Bauaufsicht der Sektion Wien, Niederösterreich und Burgenland der Gebietsbauleitung südwestliches Niederösterreich im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,

2.7.14. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent der Rechtsabteilung B mit Ermächtigung zur Formalprüfung von Markenanmeldungen gemäß der Patentamtsverordnung im Österreichischen Patentamt,

2.7.15. im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Arbeitsinspektor des Gehobenen Dienstes in einem Arbeitsinspektorat.

2.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

2.8.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für die Vergabe kultureller Förderungen (Mitwirkung an Kultur- und Museumsförderungen durch Evaluierung von Subventionsansuchen, Durchführung von Begutachtungsverfahren, nachprüfende Kontrolle) in der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,

2.8.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Verwaltungsführer mit den zusätzlichen Aufgaben der Rechnungsführung (ohne zugeteilten Rechnungsführer) an einer HTBLA/HTBLVA mit 21 bis 30 Klassen wie zB der Verwaltungsführer der HTBLA Zeltweg,

2.8.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in den Abteilungen V/9 und Z/1 mit Aufgaben der Katalogisierung, Sacherschließung und Inventarisierung von Druckwerken sowie der Adaptierung von Altdaten im ALEPH 500 und Organisation der Schulbuchsammlung in der Zentralstelle,

2.8.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für Personalangelegenheiten im Referat für das Verwaltungspersonal an Bundesschulen im Stadtschulrat für Wien,

2.8.5. im Bundesministerium für Finanzen der Teamexperte im Kundenteam Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,

2.8.6. im Bundesministerium für Inneres der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Verwaltungsstrafreferent beim Polizeikommissariat Landstraße bei der Bundespolizeidirektion Wien,

2.8.7. im Bundesministerium für Inneres der Referent im Referat 1 (Budget-, Reisegebühren) der Präsidialabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,

2.8.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent Kosten- und Leistungsrechnung beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wien,

2.8.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referatsleiter Qualitätssicherung der Qualitätssicherungsabteilung bei der Heeresbekleidungsanstalt,

2.8.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Versuchstechniker in der Abteilung „Chemie und Datenmanagement“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,

2.8.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent für zentrale Lohnverrechnung der Sektion Kärnten im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung.

2.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

2.9.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Rechnungsführer an einer HTBLA/HTBLVA mit 51 bis 100 Klassen, wie zB der Rechnungsführer an der HTL Wien V, Spengergasse,

2.9.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für budgetäre Durchführung und Umsetzung der Förderungsvorhaben im Sinne der Bestimmungen über die Erhaltung der österreichischen Volksgruppen und Südtirols der Abteilung Z/5 in der Zentralstelle,

2.9.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Studien- und Prüfungssekretariats an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien,

2.9.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Technische Grundlagen und Spezifikation der Abteilung Produktentwicklung und Technische Grundlagen bei der Heeresbekleidungsanstalt,

2.9.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent Bekleidungstechnik der Abteilung Textiltechnik und Chemisches Prüfzentrum bei der Heeresbekleidungsanstalt,

2.9.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Versuchstechniker der Abteilung „Fließgewässerökologie im europäischen Kontext“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft.

2.10. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

2.10.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent der Abteilung VII/6 für die technische Unterstützung bei der legistischen Aufbereitung von Verordnungen mit Zeichnungsrecht für Nichtigerklärung von Doppelstudien in der Zentralstelle,

2.10.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Elektroniktechniker und Systemelektroniker und Systembetreuer der Systemwerkstätte FLS in der IKT-Abteilung des Heereslogistikzentrums Wien.“

24. In der Anlage 1 Z 2.15 entfallen in Abs. 1 die Wortfolge „und im bergbehördlichen Inspektionsdienst“ und in Abs. 2 jeweils der Klammerausdruck „(bergbehördlichen Inspektionsdienst)“.

25. In der Anlage 1 Z 3.1 wird das Zitat „Z 3.2 bis 3.10“ durch das Zitat „Z 3.2 bis 3.10.2“ ersetzt.

26. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 3.2 bis 3.10 folgende Bestimmungen:

3.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 8 ist zB:

im Bundesministerium für Landesverteidigung der Ministerialkanzleidirektor der Zentralstelle.

3.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

3.3.1. im Bundeskanzleramt der Teamassistent mit ressortweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,

3.3.2. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Standesführung und Personalbearbeiter in der Abteilung I/1 in der Zentralstelle.

3.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

3.4.1. im Bundesministerium für Inneres der Entschärfer im Büro 6.3 der Abteilung 6 beim Bundeskriminalamt,

3.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Wartungsbereich und Prüf-/Werkmeister in der 1. Fachabteilung/Luftfahrzeugwartung bei der Fliegerwerft 2.

3.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

3.5.1. im Bundeskanzleramt der Teamassistent mit sektionsweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,

3.5.2. im Bundesministerium für Inneres der Leiter Hausaufsicht im Referat b bei der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,

3.5.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Werkstättenleiter der Motor- und Getriebewerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels,

3.5.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter Planstellenbewirtschaftung im Referat 2 bei der Personalabteilung A in der Zentralstelle,

3.5.5. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Sachbearbeiter der Abteilung Präs. 5 (Öffentlichkeitsarbeit) mit Tätigkeiten zur Unterstützung und Entlastung des Pressesprechers des Bundesministers in der Zentralstelle.

3.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

3.6.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Sekretariatskraft an einer AHS, HAK, HASCH oder BA für Kindergartenpädagogik mit 21 bis 40 Klassen wie zB die Sekretariatskraft am BG/BRG Gänserndorf,

3.6.2. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Sachbearbeiter der Abteilung III/B/9 (Drogen- und Suchtmittel) mit Aufgaben der Erfassung, Auswertung und Weitergabe von Daten aus der Suchtmitteldatenbank mit Aufsicht über das mit Datenerfassung betraute Personal in der Zentralstelle,

3.6.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter für metallurgisch/physikalische Fragestellungen im Büro VI.2.2 im Bundeskriminalamt,

3.6.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretende Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Landstraße bei der Bundespolizeidirektion Wien,

3.6.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter beim Referat VIII der Personalabteilung B in der Zentralstelle,

3.6.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Prüfmeister und Leiter Technische Prüfgruppe beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wels,

3.6.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Munitionslaborant und Brandschutzbeauftragter der Labor- und Untersuchungsstation Lenkflugkörper bei der Heeresmunitionsanstalt Grossmittel,

3.6.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Werkstättenleiter der Räder- und Kraftfahrzeugwerkstätte der Systemwerkstättenabteilung Kfz und Allg. beim Heereslogistikzentrum Wien,

3.6.9. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Kanzleistelle in der Sektion I in der Zentralstelle.

3.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

3.7.1. im Bundeskanzleramt der Stellvertreter des Teamassistenten mit sektionsweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,

3.7.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Sekretariates mit zusätzlichen Aufgaben als Sachbearbeiter für Budgetangelegenheiten in der Abteilung Z/2 (Haushaltsangelegenheiten Bereich Bildung und Kultur sowie Gesamtkoordination aller budgetrelevanten Maßnahmen und Informationen im Kapitel 12) in der Zentralstelle,

3.7.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretender Leiter Strafvollzug im Polizeikommissariat Innere Stadt bei der Bundespolizeidirektion Wien,

3.7.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter und Sekretär des Sektionsleiters der Sektion I in der Zentralstelle,

3.7.5. im Bundesministerium für Justiz der Leiter des Sekretariats des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien,

3.7.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter Zoll in der Materialverwaltung bei der Verwaltung des Heereslogistikzentrums Wien,

3.7.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter beim Referat V/1 der Personalabteilung B in der Zentralstelle,

3.7.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Umlaufteile- und Komponentenwerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Klagenfurt,

3.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Prüfmeister in der Technischen Prüfgruppe beim Heereslogistikzentrum Wien,

3.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Sachbearbeiter/Versuchstechniker in der Abteilung „Gefährliche Stoffe in Fließgewässern“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,

3.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der selbstständige Lohnverrechner einer Sektion des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung,

3.7.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Sachbearbeiter im Büro des ärztlichen Dienstes mit Approbationsbefugnissen für Reisekostenersätze der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt).

3.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

3.8.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Sachbearbeiter an einem Generalkonsulat,

3.8.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Sachbearbeiter im Studien- und Prüfungssekretariat an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien,

3.8.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Sekretariatskraft beim Leiter der Abteilung 6 der Sektion III in der Zentralstelle,

3.8.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter für den Bereich psychologischer Dienst in der Abteilung II/5 (SIAK) in der Zentralstelle,

3.8.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Prüfmeister in der Abteilung Qualitätssicherung bei der Heeresbekleidungsanstalt,

3.8.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter Inventur beim Kommando des Heereslogistikzentrums Salzburg,

3.8.7. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Rechnungsführer an der HBLFA für Gartenbau,

3.8.8. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in qualifizierter Verwendung nach abgeschlossenem Lehrberuf an der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft,

3.8.9. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Techniker mit ständiger Verwendung im Außendienst in der Gebietsbauleitung Pongau der Sektion Salzburg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,

3.8.10. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Sachbearbeiter der Bibliothek (Stellvertreter des Leiters des Lesesaals) im Österreichischen Patentamt.

3.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

3.9.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Sachbearbeiter am Kulturforum einer Botschaft,

3.9.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Technische Unteroffizier (TUO) in der Motor- u. Getriebewerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels,

3.9.3. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Techniker ohne ständige Verwendung im Außendienst in der Gebietsbauleitung Flach- und Tennengau der Sektion Salzburg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung.

3.10. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

3.10.1. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter Systemwerkstättenabteilung beim Kommandanten der Systemwerkstättenabteilung GKGF beim Heereslogistikzentrum Wien,

3.10.2. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Materienindexführer in der Zentralstelle.“

27. Anlage 1 Z 3.15 und 3.17 samt Überschriften entfallen.

28. In der Anlage 1 Z 4.1 wird das Zitat „Z 4.2 bis 4.4“ durch das Zitat „Z 4.2 bis 4.4.3“ ersetzt.

29. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 4.2 bis 4.4 folgende Bestimmungen:

4.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

4.2.1. im Bundesministerium für Inneres die Schreibkraft mit Einvernahmen von Asylwerbern und mit Fremdsprachenkenntnissen bei der Erstaufnahmestelle OST beim Bundesasylamt,

4.2.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Facharbeiter in besonders qualifizierter Verwendung in der GKGF-Werkstätte - Turm der Systemwerkstättenabteilung GKGF beim Heereslogistikzentrum Wien,

4.2.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Ausbilder und Militärhundeführer in der Lehrgruppe bei der Militärhundestaffel,

4.2.4. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem mehr als vier angelernte Arbeiter oder mehr als zwei Facharbeiter zugeteilt sind.

4.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

4.3.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Indexführer im Stadtschulrat für Wien,

4.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der leitende Schulwart, dem auf Grund der Betreuung der Schulliegenschaften und des Umfangs der Reinigungsleistung zumindest drei vollbeschäftigte Bedienstete oder eine entsprechende Zahl an teilbeschäftigten Bediensteten des Schulwarthilfspersonals unterstellt sind,

4.3.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben im Referat e der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,

4.3.4. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in der Abteilung „Analytik“ im Bundesamt für Weinbau,

4.3.5. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem höchstens vier angelernte Arbeiter oder höchstens zwei Facharbeiter zugeteilt sind.

4.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

4.4.1. der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den ein Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlich ist,

4.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Tankanlagenverwalter und Kraftfahrer bei der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne,

4.4.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Kraftfahrer E beim Schießplatzkommando des Truppenübungsplatzes Allentsteig.“

30. Anlage 1 Z 4.11 und 4.13 samt Überschriften entfallen.

31. In der Anlage 1 Z 5.1 werden das Zitat „Z 5.2 bis 5.4“ durch das Zitat „Z 5.2 bis 5.4.6“ und das Zitat „Z 5.5 bis 5.16“ durch das Zitat „Z 5.5 bis 5.15“ ersetzt.

32. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 5.2 bis 5.4 folgende Bestimmungen:

5.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB:

im Bundesministerium für Landesverteidigung die Kanzleikraft im Referat Personaladministration bei der Fliegerwerft 2.

5.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

5.3.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die technische Hilfskraft am TGM,

5.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Schwimmhallenwart am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,

5.3.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Truppkommandant und Wachpersonal und Militärhundeführer der Si- und WchGrp der Munitionslagerabteilung Grossmittel bei der Heeresmunitionsanstalt Grossmittel.

5.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

5.4.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Kraftfahrzeuglenker in der Zentralstelle,

5.4.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Hilfskoch an der Höheren gewerblichen Bundeslehranstalt - Fachrichtung Tourismus in Krems (HLF Krems),

5.4.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung die Kanzleikraft und Postbearbeiter und Kraftfahrer bei der Kasernenbetriebsgruppe der Wallenstein Kaserne,

5.4.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung, Wachpersonal und Militärhundeführer der Si- und WchGrp bei einer Heeresmunitionsanstalt,

5.4.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Staplerfahrer und Lagerarbeiter bei einem Heereslogistikzentrum,

5.4.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Laborhilfskraft in der Abteilung „Gewässerökologie“ am Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde im Bundesamt für Wasserwirtschaft.“

33. Anlage 1 Z 5.10, 5.13 und 5.16 samt Überschriften entfallen.

34. Anlage 1 Z 6.2 lautet:

„6.2. Eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 6 ist zB:

der Hausarbeiter.“

35. In der Anlage 1 Z 7.1 wird das Zitat „Z 7.2“ durch das Zitat „den Z 7.2 bis 7.2.2“ ersetzt.

36. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 7.2 folgende Bestimmungen:

„7.2. Verwendungen der Verwendungsgruppe A 7 sind zB:

7.2.1. die Reinigungskraft,

7.2.2. der Amtsgehilfe.“

37. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 8.2 bis 8.14 folgende Bestimmungen:

8.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 12 ist zB:

Der stellvertretende Leiter der Sektion II und Leiter der Bereiche Organisation, Dienstbetrieb und Einsatzangelegenheiten im Bundesministerium für Inneres.

8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind zB:

  1. a) Landespolizeikommandant für Niederösterreich,
  1. b) Landespolizeikommandant für die Steiermark.

8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:

  1. a) Landespolizeikommandant für Tirol,
  1. b) Landespolizeikommandant für Vorarlberg.

8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:

  1. a) Stadtpolizeikommandant für Graz,
  1. b) Stadtpolizeikommandant für Linz,
  1. c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau.

8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:

  1. a) Stadtpolizeikommandant für Brigittenau/Leopoldstadt,
  1. b) Leiter der Verkehrsabteilung beim Landespolizeikommando für die Steiermark,
  1. c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Hirtenberg.

8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

  1. a) Leiter der Verkehrsabteilung beim Landespolizeikommando für Tirol,
  1. b) Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt,
  1. c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Suben.

8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

  1. a) Bezirkspolizeikommandant für Mödling,
  1. b) Stadtpolizeikommandant für Villach.

8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

  1. a) Bezirkspolizeikommandant für Feldkirch,
  1. b) Bezirkspolizeikommandant für Melk.

8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

  1. a) Bezirkspolizeikommandant für Tulln,
  1. b) Bezirkspolizeikommandant für Hallein,
  1. c) Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Klagenfurt (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt).

8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

  1. a) Bezirkspolizeikommandant für Lilienfeld,
  1. b) Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Villach (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Villach),
  1. c) Bezirkspolizeikommandant für Tamsweg.

8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

  1. a) E 1 Referent in der Organisations- und Einsatzabteilung (OEA) beim Landepolizeikommando für Wien,
  1. b) Leiter des Einsatzreferates beim Stadtpolizeikommando für Simmering (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Simmering).“

38. Anlage 1 Z 8.15 und 8.16 lautet samt Überschriften:

8.15. Der erfolgreiche Abschluss

  1. a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
  1. b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.

8.16. (1)

  1. a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,
  1. b) zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
  1. c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a im Ausmaß von zumindest einem Jahr.

(2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung mindestens drei Jahre beträgt.

(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.“

39. In der Anlage 1 Z 9.1 wird das Zitat „9.10 bis 9.12“ durch das Zitat „9.10 und 9.11“ ersetzt.

40. Anlage 1 Z 9.2 bis 9.9 lautet:

„9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

  1. a) Kommandant der Polizeiinspektion Spielfeld,
  1. b) Leiter des Verkehrsreferates beim Bezirkspolizeikommando für Liezen,
  1. c) Kommandant der Polizeiinspektion Wien Goethegasse,
  1. d) Kommandant der Polizeiinspektion Leonding,
  1. e) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt.

9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

  1. a) Kommandant der Polizeiinspektion Lienz,
  1. b) Leiter des Ermittlungsbereiches Diebstahl in der Landeskriminalabteilung des Landespolizeikommandos für Tirol,
  1. c) Kommandant der Polizeiinspektion Bad Ischl.

9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

  1. a) Kommandant der Polizeiinspektion Kindberg,
  1. b) Leiter des Einsatzreferates beim Bezirkspolizeikommando für Baden,
  1. c) Kommandant der Polizeiinspektion Ötz,
  1. d) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels.

9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

  1. a) Kommandant der Polizeiinspektion Matrei am Brenner,
  1. b) Kommandant der Polizeiinspektion Mühlbach am Hochkönig,
  1. c) Stellvertretender Leiter einer Erhebungsgruppe für Vermögensdelikte beim Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos für Graz.

9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

  1. a) Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool der Landeskriminalabteilung des Landespolizeikommandos für Niederösterreich,
  1. b) Qualifizierter Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Linz,
  1. c) Qualifizierter Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Dornbirn,
  1. d) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Stein-Außenstelle Meidling im Tal.

9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

  1. a) Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Salzburg,
  1. b) Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Seefeld,
  1. c) im Justizwachdienst: Diensteinteiler in der Justizanstalt Salzburg.

9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

  1. a) Sachbearbeiter für Einsatztraining beim Landespolizeikommando (Abteilung für Sondereinheiten) für Wien,
  1. b) im Justizwachdienst: Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg.

9.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

  1. a) im Justizwachdienst: Stellvertreter eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase).“

41. Anlage 1 Z 9.11 lautet:

9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2b.“

42. Anlage 1 Z 9.12 samt Überschriften entfällt.

43. Anlage 1 Z 12 bis 17c lautet:

„12. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

12.1. Eine der in Z 12.2 bis 12.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 12.12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

12.2. Verwendung der Funktionsgruppe 9 ist: Chef des Generalstabes.

12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

  1. a. der Leiter der Sektion II (Kontrollsektion),
  1. b. Stabschef des Bundesministers,
  1. c. Leiter der Generalstabsdirektion,
  1. d. Leiter des Planungsstabes,
  1. e. Leiter des Führungsstabes,
  1. f. Leiter des Rüstungsstabes,
  1. g. Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
  1. h. Kommandant Landstreitkräfte,
  1. i. Kommandant Luftstreitkräfte.

12.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

  1. a. Kommandant Einsatzunterstützung,
  1. b. Leiter der Militärvertretung Brüssel,
  1. c. Leiter des Heeresnachrichtenamtes und Leiter NDA in der Zentralstelle.

12.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

  1. a. Leiter der Personalabteilung B in der Zentralstelle,
  1. b. Leiter der Abteilung Militärstrategie in der Zentralstelle.

12.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

  1. a. Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,
  1. b. Leiter des Materialstabes Luft beim Kommando Luftstreitkräfte.

12.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

  1. a. Kommandant einer Brigade,
  1. b. Leitender Ingenieur und stellvertretender Leiter der Abteilung Betriebsmanagement und Technik mit EsB für den Fachbereich beim Kommando Einsatzunterstützung.

12.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

  1. a. Leiter Budget und Finanzmanagement beim Kommando Einsatzunterstützung,
  1. b. Referatsleiter und Forscher und Hauptlehroffizier Bedrohungs- und Konfliktbilder am Institut für Friedenssicherheit und Konfliktmanagement der Landesverteidigungsakademie.

12.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

  1. a. Referent im Referat 3 der Abteilung Militärpolitik in der Zentralstelle,
  1. b. Leiter der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung.

12.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

  1. a. Chef des Stabes einer Brigade,
  1. b. Leitender Arzt und Beisitzer bei der Stellungskommission beim Militärkommando Niederösterreich.

12.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

  1. a. der 2. Generalstabsoffizier einer Brigade,
  1. b. der Anästhesist der Anästhesie- und Wachabteilung beim Heeresspital.

Ausbildung und Verwendung

12.12.

  1. a. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und
  1. b. die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Generalstabsdienst

12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

Ärzte

12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.

Apotheker

12.15. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.

Militärseelsorger

12.16. An Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. b die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.

Intendanzdienst

12.17. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich vom Bundeskanzleramt veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Z 1.13 zweiter Satz ist anzuwenden.

Höherer militärfachlicher Dienst

12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.

Definitivstellungserfordernisse:

12.19.

  1. a. Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Krisenzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder
  1. b. die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d oder Z 2 KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder
  1. c. die Teilnahme an sonstigen militärischen Auslandsverwendungen in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten oder
  1. d. ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG.

Die Zeiten nach lit. a, b oder c sind für die Erreichung der 6-monatigen Frist nach lit. a oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.

12.20. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.

12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung im Generalstabsdienst) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1.

13. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 2

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

13.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 13.13 oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:

  1. a. Kommandant Heereslogistikzentrum Wien,
  1. b. Kommandant Fliegerregiment 2.

13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:

  1. a. Kommandant Zentrum Einsatzvorbereitung,
  1. b. Kommandant Fliegerregiment 3.

13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

  1. a. Leiter Ausbildung in der Generalstabsabteilung 3 beim Kommando Landstreitkräfte,
  1. b. Kommandant Heeresbekleidungsanstalt,
  1. c. Kommandant Heereslogistikzentrum Wels.

13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

  1. a. Kommandant Heeresmunitionsanstalt Grossmittel,
  1. b. Kommandant Heereslogistikzentrum Graz,
  1. c. Kommandant eines Panzergrenadierbataillons.

13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

  1. a. S 3 einer Brigade,
  1. b. Flugsicherheitsoffizier und Flugleiter und Flugverbindungsoffizier beim Kommando Fliegerregiment 2,
  1. c. Leiter der Lehrabteilung und Hauptlehroffizier Taktik der Pioniertruppenschule,
  1. d. Fachoffizier Controlling beim Kommando Einsatzunterstützung.

13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

  1. a. S 1 einer Brigade,
  1. b. Kommandant Luftfahrzeugtechnik und Technischer Offizier und Prüfingenieur bei der 1. fliegertechnischen Kompanie des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,
  1. c. Kommandant Systemwerkstättenabteilung (GKGF) beim Heereslogistikzentrum Wien,
  1. d. Leiter Dienstbetrieb des Truppenübungsplatzes Allentsteig.

13.8. Verwendung der Funktionsgruppe 3 ist zB:

  1. a. Kommandant der Lufttransportstaffel beim Fliegerregiment 3,
  1. b. S 3 eines Jägerbataillons,
  1. c. Kommandant Systemwerkstättenabteilung Radar beim Heereslogistikzentrum Wien.

13.9. Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB:

  1. a. Kommandant II. Schwarm der Düsenstaffel des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,
  1. b. Kommandant der technischen Pionierkompanie bei einem Pionierbataillon,
  1. c. Kommandant der Kampfunterstützungskompanie bei einem Jägerbataillon.

13.10. Verwendung der Funktionsgruppe 1 sind zB:

  1. a. Kommandant Lufttransportflugzeug der Lufttransportstaffel beim Fliegerregiment 3,
  1. b. Einsatzoffizier Radar beim Betriebsstab der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung.

13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

  1. a. Identifikationsoffizier beim Betriebsstab der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung,
  1. b. Kommandant ÜL-Gruppe und Sicherheitsoffizier Luftzielschiessen der Abteilung für FlA-Schiessen und Simulation bei der Fliegerabwehrschule.

Ausbildung und Verwendung

13.13. (1)

  1. a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
    1. aa) der Z 2.11 oder
    1. bb) der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendung M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes vorliegt, oder
    1. cc) die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz für die Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politik- und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen, oder
    1. dd) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“, sofern die in sublit. bb geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,
  1. b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
  1. c) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“, einschließlich der Berufspraktika in der Mindestdauer von 24 Wochen und
  1. d) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Diplomstudienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

(2) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II Nr. 138/1997).

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier

  1. a. anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der erfolgreiche Abschluss
    1. aa) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
    1. bb) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.

    Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.

  1. b. anstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.

13.15. Z 12.19 ist anzuwenden.

14. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 1

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

14.1. Eine der in Z 14.2 bis 14.9 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 14.10 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

14.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

  1. a. Der Sachbearbeiter und Leiter des Referates 5 beim Generalstabsbüro in der Zentralstelle,
  1. b. Kommandant Luftraumbeobachtungsdienst und Radarbeobachtungsunteroffizier und Datenunteroffizier der mobilen Radarstation beim Radarbataillon.

14.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

  1. a. Kommandant Einsatzplanungs- und Erprobungsgruppe beim Lufttransportumschlag,
  1. b. Lehrunteroffizier und Flugausbilder und Fluglehrer der Lehrabteilung bei der Fliegerschule,
  1. c. Sachbearbeiter Fahrzeugzulassung für das gesamte Ressort mit EsB für den Bundesminister bei der Abteilung Fahrzeuge, Gerät und Pers-Ausrüstung beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik.

14.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

  1. a. Kommandant Kommandogruppe und Einsatzunteroffizier und Auswertungsunteroffizier mit abgeschlossener Flugzeug(Hubschrauber)-Führerausbildung der 1. Staffel des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,
  1. b. Hauptlehrunteroffizier qualifizierte Alpinausbildung und Bergrettungswesen bei der Jägerschule,
  1. c. Sachbearbeiter Dienstrecht der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung.

14.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

  1. a. Selbständiger Sachbearbeiter Zoll mit selbstständigem Aufgabenbereich beim Lufttransportumschlag,
  1. b. Hauptlehrunteroffizier Netzplanung und -management der Lehrabteilung bei der Fernmeldetruppenschule,
  1. c. Personalbearbeiter in der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung,
  1. d. Sicherheitsunteroffizier und stellvertretender Sicherheitsoffizier beim Kommando Truppenübungsplatz Allentsteig,
  1. e. Kommandant Dienstbetrieb und Unteroffizier für militärische Sicherheit bei der Heeresmunitionsanstalt Grossmittel.

14.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

  1. a. Sicherheitsunteroffizier und Blindgängersprengbefugter beim Kommando Truppenübungsplatz Allentsteig,
  1. b. Kommandant Werkstättenzug und Werkstättenleiter der Werkstättenkompanie beim Versorgungsregiment 1,
  1. c. Kommandant Versorgungsgruppe und Dienstführender Unteroffizier einer Jägerkompanie,
  1. d. Kommandant eines Panzergrenadierzuges einer Panzergrenadierkompanie.

14.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

  1. a. Elektronikmechanikerunteroffizier IT der IT-Werkstätte beim Heereslogistikzentrum Graz,
  1. b. Sanitätsunteroffizier der Operationsgruppe beim Militärspital 2,
  1. c. Kanzleileiter und Sachbearbeiter Pers beim Kommando Zentrum Einsatzvorbereitung,
  1. d. Kommandant Unterstützungszug der Kampfunterstützungskompanie eines Jägerbataillons.

14.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

  1. a. Geschützführer und stellvertretender Kommandant Geschützzug der gepanzerten Artilleriebatterie des Artilleriebataillons einer Panzergrenadierbrigade,
  1. b. Waffenelektronikunteroffizier der Panzerwerkstätte (Turm) des Instandsetzungszuges der Stabskompanie eines Panzerbataillons,
  1. c. Sanitätsunteroffizier und Diplompfleger der chirurgischen Station bei der Heeressanitätsanstalt Salzburg,
  1. d. Kanzleileiter und Gefechtsschreiberunteroffizier des Stabsbataillons einer Brigade.

14.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

  1. a. Waffenmeisterunteroffizier des Instandsetzungszuges der Stabskompanie eines Jägerbataillons,
  1. b. Kommandant Aufklärungsgruppe und Kommandant Jagdpanzer der gepanzerten Aufklärungskompanie eines Aufklärungsbataillons,
  1. c. Kommandant lFAL-Trupp und Ausbildungsunteroffizier der Fliegerabwehrbatterie (lFAL/gpz) des Panzerstabsbataillons einer Panzergrenadierbrigade.

Ausbildung und Verwendung

14.10.

  1. a. Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
  1. b. der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 und
  1. c. eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.

    Definitivstellungserfordernisse:

Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 65 WG 2001 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt. Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

14.11. Die Z 12.19 ist anzuwenden.

15. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 2

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

15.1. Eine der in Z 15.2 bis 15.4 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 15.5 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

15.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

  1. a. Kommandant Kampfpanzer der Panzerkompanie (mKPz) eines Panzerbataillons,
  1. b. Luftzeugmechanikerunteroffizier und Wart und Bordtechniker (S-70A) der fliegertechnischen Kompanie beim Fliegerregiment 3,
  1. c. Kommandant PAL-Gruppe der Kampfunterstützungskompanie bei einem Panzergrenadierbataillon.

15.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

  1. a. Kommandant einer Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
  1. b. Kommandant einer Jägergruppe der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon,
  1. c. Kommandant Scharfschützentrupp und Jagdkommandounteroffizier der Jagdkommandokompanie beim Jagdkommando.

15.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

  1. a. Kommandant Aufklärungstrupp und stellvertretender Kommandant Aufklärungsgruppe der gepanzerten Aufklärungskompanie bei einem Aufklärungsbataillon,
  1. b. Sanitätsgeräteunteroffizier der Ausbildungsunterstützung bei der Sanitätsschule,
  1. c. Kommandant Spürtrupp der ABC-Abwehrkompanie bei der ABC-Abwehrschule,
  1. d. Pioniermaschinenunteroffizier bei der Technischen Pionierkompanie bei einem Pionierbataillon.

Ausbildung und Verwendung

15.5.

  1. a. Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
  1. b. der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und
  1. c. eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.

    Definitivstellungserfordernisse:

Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 65 WG 2001 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt. Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

15.6. Die Z 12.19 ist anzuwenden.

16. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 1

Ernennungserfordernisse:

Die Z 12.1 bis 12.18 sind anzuwenden.

17. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 2

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

17.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 17.2 oder 17.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

17.2.

  1. a. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.13 und
  1. b. der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung als und die Ernennung zum Offizier des Milizstandes nach § 6 WG 2001.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

Musikoffiziere

17.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 17.2 lit. a der erfolgreiche Abschluss

  1. a. einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
  1. b. der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.

Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.

17a. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 1

Ernennungserfordernisse:

17a.1. Die Z 14.1 bis 14.9 und Z 14.10 lit. a und b sind anzuwenden.

17a.2. Für Militärpiloten wird das Erfordernis der Z 14.10 lit. b durch das Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.

17b. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 2

Ernennungserfordernisse:

17b.1. Eine der in Z 15.2 bis 15.4 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 17b.2 vorgeschriebenen Erfordernisse.

17b.2.

  1. a. Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und
  1. b. der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 oder der erfolgreiche Abschluss der Unteroffiziersausbildung im Rahmen der Milizoffiziersausbildung.

Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

17c. VERWENDUNGSGRUPPE M ZCh

Ernennungserfordernis:

17c.1. Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Dieses Erfordernis wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

Richtverwendungen:

17c.2. Verwendungen als M ZCh sind zB:

  1. a. Stellvertretender Kommandant der 4. Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
  1. b. Richtschütze des PALTrupps beim PALZug der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
  1. c. Rettungssanitäter der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon.“

44. Anlage 1 Z 55.2 Abs. 1 lit. c lautet:

  1. „c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe W2, Dienststufe 1 oder 2, im Ausmaß von zumindest einem Jahr.“

45. Anlage 1 Z 56.3 lautet:

56.3. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Abschluss der Grundausbildung.“

46. Anlage 1 Z 56.4 und Z 57.3 samt Überschriften entfällt.

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 3 entfällt die Wendung „durch die Bundesregierung“.

2. Im § 12f Abs. 1 Z 2, § 15a Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 3 Z 4, § 40b Abs. 5 Z 2, § 40c Abs. 4 Z 2, § 53b Abs. 4 Z 2, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2 und § 112 Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ ersetzt.

3. Im § 12f Abs. 1 Z 2, § 15a Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 3 Z 4, § 40b Abs. 5 Z 2, § 40c Abs. 4 Z 3, § 53b Abs. 4 Z 3, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2 und § 112 Abs. 4 Z 3 wird das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.

4. Dem § 20b wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Gebührt ein Fahrtkostenzuschuss ausschließlich aufgrund der Inanspruchnahme von in einem inländischen Verkehrsverbund zusammengeschlossenen Verkehrsmitteln, sind Änderungen des Fahrtkostenzuschusses aufgrund einer Tarifänderung bei dem betreffenden Verkehrsverbund von Amts wegen wahrzunehmen, sofern die Voraussetzungen für eine automatisationsunterstützte Verarbeitung vorliegen.“

4a. Dem § 20c wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.“

5. § 21g Abs. 11 letzter Satz lautet:

„Auf den Kinderzuschuss gemäß § 21d Z 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes gegen Dritte anzurechnen.“

6. Im § 22 Abs. 1 werden nach dem Ausdruck „Abschnitt XIV“ die Worte „des Pensionsgesetzes 1965“ eingefügt.

6a. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

§ 22a. (1) Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und des § 3 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.

(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und von § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung.

(3) Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Landeslehrer nach dem LDG 1984 und dem LLDG 1985 mit den Maßgaben anzuwenden, dass

  1. 1. vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
  1. 2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt, und
  1. 3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die Landeslehrer gelten.

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass

  1. 1. vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
  1. 2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt, und
  1. 3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.“

6b. Nach § 113g wird folgender § 113h samt Überschrift eingefügt:

§ 113h. (1) Wird in Folge der Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ein Beamter des Exekutivdienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der Zulage nach § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage des Beamten und der für seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.

(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen

  1. 1. der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 82, 82a, 83 und Art. XII der 47. GehG-Novelle, auf die der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und
  1. 2. der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 82, 82a, 83 und Art. XII der 47. GehG-Novelle, die dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,

solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.

(4) Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:

  1. 1. § 15 Abs. 4 und 5 und
  1. 2. § 15a Abs. 2.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nur auf jene Beamten anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 31. Dezember 2005 erfolgt ist und die zum 31. Dezember 2009 weiterhin auf einem Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe verwendet werden.“

7. § 175 Abs. 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(48)“.

8. Dem § 175 werden folgende Abs. 49 und 50 angefügt:

„(49) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

  1. 1. § 21g Abs. 11 und § 22 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005,
  1. 2. § 8 Abs. 3, § 12f Abs. 1 Z 2, § 15a Abs. 1 Z 2, § 20c Abs. 6, § 22 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 3 Z 4, § 40b Abs. 5 Z 2, § 40c Abs. 4 Z 2 und 3, § 53b Abs. 4 Z 2 und 3, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2, § 112 Abs. 4 Z 2 und 3 und § 113h samt Überschrift mit 1. Juli 2005,
  1. 3. § 20b Abs. 10 und § 22a samt Überschrift mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Beamten in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach § 22a zu vereinbaren.

(50) § 113h samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22a erster Satz wird nach dem Zitat „§§ 21 bis 21h GehG“ die Wortfolge „sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen“ eingefügt.

2. Dem § 27a Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 27c ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“

3. Im § 29g Abs. 3, § 42c Abs. 1 Z 1, § 84 Abs. 3 Z 4 und § 84 Abs. 4a wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.

3a. Der Punkt am Ende des § 78a Abs. 1 Z 7 wird durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. von Z 1 bis 7 nicht erfassten, nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Vertragsbediensteten“

3b. Dem § 78a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Landesvertragslehrer nach dem LVG 1966 und dem LLVG mit den Maßgaben anzuwenden, dass

  1. 1. vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
  1. 2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Organe des Bundes das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt, und
  1. 3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Vertragsbediensteten nach § 78a Abs. 1 Z 8 in die Pensionskasse und über deren Beitrags- und Leistungsrecht auch für die Landesvertragslehrer gelten.“

4. Im § 92 wird die Wortfolge „Dienstverhältnisses zu“ durch die Wortfolge „Abkommens mit“ ersetzt und in Z 2 nach dem Wort „Lehrer“ die Wortfolge „oder in der Betreuung von Bildungsprojekten“ eingefügt.

5. Dem § 100 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

  1. 1. § 22a mit 1. Jänner 2005,
  1. 2. § 27a Abs. 9, § 29g Abs. 3, § 42c Abs. 1 Z 1, § 84 Abs. 3 Z 4 und § 84 Abs. 4a mit 1. Juli 2005,
  1. 3. § 78a Abs. 1 Z 8 und Abs. 5 mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Vertragsbediensteten nach § 78a Abs. 1 Z 8 in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach § 78a Abs. 2 zu vereinbaren.“

Artikel 4
Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9a Abs. 8 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221, oder den §§ 8 oder 8a des Väter-Karenzgesetzes - VKG, BGBl. Nr. 651/1989“ durch den Ausdruck „nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989“ ersetzt.

2. Dem § 72 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 4 oder 5 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“

3. Im § 76c Abs. 3 und § 76d Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 und 8a VKG“ durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.

4. § 166d Abs. 5 lautet:

„(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt.“

5. Im § 166d Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.

6. § 173 Abs. 33 Z 3 lautet:

  1. „3. § 99 mit 31. Dezember 2016.“

7. § 173 Abs. 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(37)“.

8. Dem § 173 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

  1. 1. § 166d Abs. 5 und 7 mit 1. Jänner 2005,
  1. 2. § 9a Abs. 8, § 72 Abs. 7, § 76c Abs. 3 und § 76d Abs. 1 Z 2 mit 1. Juli 2005.“

Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 40 Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG“ durch den Ausdruck „nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989“ ersetzt.

2. Im § 48 Abs. 3 und § 59a Abs. 3 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.

3. Nach § 94a wird folgender § 94b samt Überschrift eingefügt:

§ 94b. (1) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.“

4. Dem § 106 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Landeslehrer, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

  1. 1. zum Bund oder
  1. 2. zu einem Land als Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer

in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.“

5. § 115d Abs. 5 lautet:

„(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt.“

6. Im § 115d Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.

7. § 123 Abs. 44 Z 3 lautet:

  1. „3. § 11 mit 31. Dezember 2016.“

8. § 123 Abs. 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(50)“.

9. Dem § 123 wird folgender Abs. 51 angefügt:

„(51) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

  1. 1. § 106 Abs. 4, § 115d Abs. 5 und 7 sowie Artikel I Abs. 2 der Anlage mit 1. Jänner 2005,
  1. 2. § 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3, § 59a Abs. 3 und § 94b samt Überschrift mit 1. Juli 2005.“

10. Im Artikel I Abs. 2 der Anlage wird die Wortfolge „erfüllt wurden“ durch die Wortfolge „erfüllt werden“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 40 Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG“ durch den Ausdruck „nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989“ ersetzt.

2. Im § 48 Abs. 3 und § 66a Abs. 3 Z 2 lit. a wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.

3. Nach § 102a wird folgender § 102b samt Überschrift eingefügt:

§ 102b. (1) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.“

4. Dem § 114 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Lehrer, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

  1. 1. zum Bund oder
  1. 2. zu einem Land als Lehrer oder Landeslehrer

in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.“

5. § 124d Abs. 5 lautet:

„(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt.“

6. Im § 124d Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.

6a. Nach dem § 124e wird folgender § 124f eingefügt:

§ 124f. Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975, BGBl. Nr. 316/1975), gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Beitrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Lehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.
  1. 2. Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Beitrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Lehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Unfallversicherung zu leisten hätte.“

7. § 127 Abs. 32 Z 3 lautet:

  1. „3. § 11 mit 31. Dezember 2016.“

8. § 127 Abs. 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(36)“.

9. Dem § 127 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

  1. 1. § 114 Abs. 4 und § 124d Abs. 5 und 7 mit 1. Jänner 2005,
  1. 2. § 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3, § 66a Abs. 3 Z 2 und § 102b samt Überschrift mit 1. Juli 2005,
  1. 3. § 124f mit 1. September 2005.“

Artikel 7
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Nach Maßgabe der im Abs. 1 festgelegten Grundsätze über die Interessenwahrung der Bediensteten können abweichend von Abs. 1 letzter Satz auch in einem Ressort, in dem mehrere Zentralausschüsse eingerichtet sind, gemeinsame Dienststellenausschüsse gebildet werden, wenn dies von den betroffenen Zentralausschüssen einvernehmlich mit dem Leiter der Zentralstelle nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse bestimmt wird. Dabei ist auch festzulegen, welchem Fachausschuss bzw. Zentralausschuss die Zuständigkeit im Falle der Anwendung des § 10 Abs. 5 zukommt.“

2. § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:

  1. „1. bei den Landespolizeikommanden für die Bediensteten der Landespolizeikommanden sowie der ihnen nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten der Landespolizeikommanden),
  1. 2. bei der Bundespolizeidirektion Wien zwei, und zwar je einer
    1. a) für die nicht dem Landespolizeikommando Wien oder dessen nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien) und
    1. b) für die der Bundespolizeidirektion Wien oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Bundespolizeidirektion Wien),
  1. 3. beim Bundesasylamt für die Bediensteten des Bundesasylamtes sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesasylamtes),“

3. Dem § 11 Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. c angefügt:

  1. „c) hinsichtlich der im § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Bediensteten hat, sofern nicht gemäß § 4 für einen gesamten Oberlandesgerichtssprengel ein einziger gemeinsamer Dienststellenausschuss beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes gebildet wird, der nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d eingerichtete Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen.“

4. § 13 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. beim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für
    1. a) die Bediensteten der Landespolizeikommanden sowie der ihnen nachgeordneten Dienststellen, des Bundeskriminalamtes, des Einsatzkommandos Cobra, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie der ihm nachgeordneten Landesämter, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren, sowie alle Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte bzw. die in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),
    1. b) die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Inneres, der Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen sowie des Bundesasylamtes, soweit diese nicht unter lit. a fallen (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),“

5. Nach Abschnitt V wird folgender Abschnitt Va samt Überschriften eingefügt:

„Abschnitt Va

§ 42a. (1) Bis zur Neuwahl der beim Bundesministerium für Inneres in der Fassung dieses Bundesgesetzes eingerichteten Personalvertretungsorgane

  1. 1. bleiben die gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Zentralausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, der Sicherheitswache und des Kriminaldienstes in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
  1. 2. gilt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. d in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung als Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,
  1. 3. bleiben die gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. a und b in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung bei den Landesgendarmeriekommanden und bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichteten Fachausschüsse in ihrem Wirkungsbereich beim jeweiligen Landespolizeikommando bzw. der Bundespolizeidirektion Wien aufrecht,
  1. 4. gelten die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung eingerichteten Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Bundespolizeidirektion Wien als Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 in der ab 1. Juli 2005 geltenden Fassung.

(2) Die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres am 30. Juni 2005 eingerichteten Dienststellenausschüsse bleiben bis zu ihrer Neuwahl mit der Maßgabe aufrecht, dass

  1. 1. die bei den Landesgendarmeriekommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse ab 1. Juli 2005 die Funktion der Dienstellenausschüsse bei den Landespolizeikommanden wahrnehmen,
  1. 2. die bei den Bezirksgendarmeriekommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse ab 1. Juli 2005 die Funktion der Dienstellenausschüsse bei den Bezirkspolizeikommanden wahrnehmen,
  1. 3. die bei den Bundespolizeidirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse für den Kriminaldienst und die Sicherheitswache ab 1. Juli 2005 die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich beim Stadtpolizeikommando wahrnehmen,
  1. 4. sich der Wirkungsbereich der beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, des Kriminaldienstes und der Sicherheitswache auch nach dem 30. Juni 2005 auf den jeweiligen Wirkungsbereich erstreckt und
  1. 5. die eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung auch nach dem 30. Juni 2005 aufrecht bleiben.

(3) Für die Dienststellenausschüsse nach Abs. 2 Z 1 bis 4 bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Abs. 1 Z 1, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Abs. 2 Z 5 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Abs. 1 Z 2.

§ 42b. (1) Für alle beim Bundesministerium für Inneres bereits eingerichteten oder ab 1. Juli 2005 einzurichtenden Personalvertretungsorgane sind für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane Neuwahlen durchzuführen. § 20 ist anzuwenden.

(2) Die Personalvertretungen bei Polizeiinspektionen auf Bezirks- und Stadtebene gelten für die Durchführung der Neuwahl nach Abs. 1 mit der Personalvertretung bei dem betreffenden Bezirks- oder Stadtpolizeikommando als zusammengefasst im Sinne des § 4 Abs. 1. Darüber hinausgehende Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 sind längstens bis 31. August 2005 zu erlassen. Die Erlassung der Verordnungen sowie die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen für den Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens erfolgt von den Zentralausschüssen gemäß § 42a Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen.

(3) Die §§ 24 und 24a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sämtliche Wahlausschüsse vom jeweils zuständigen Zentralausschuss gemäß § 42a Abs. 1 Z 1 und 2 in sinngemäßer Anwendung der §§ 16ff zu bestellen sind. Bei der Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist auf das Verhältnis der Mandatsstärken der in den jeweiligen bisherigen Personalvertretungsorganen vertretenen Wählergruppen Bedacht zu nehmen. § 34 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.“

6. Dem § 45 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 4 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4, § 13 Abs. 1 Z 1 und Abschnitt Va samt Überschriften und den §§ 42a und 42b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.“

2. § 11 lit. d wird aufgehoben.

3. § 15 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. Erwerbseinkommen nach § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997,“

4. § 21 Abs. 1 lit. b wird aufgehoben.

5. Im § 25a Abs. 4 wird das Zitat „§ 607 Abs. 13 ASVG“ durch das Zitat „§ 607 Abs. 12 ASVG“ ersetzt.

6. Im § 25a Abs. 7 wird das Zitat „§ 227a Abs. 5 bis 7 ASVG“ durch das Zitat „§ 227a Abs. 5 und 6 ASVG“ ersetzt.

7. § 35 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

8. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt der Bund, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.“

9. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.“

10. Im § 41 Abs. 3 wird das Zitat „§ 617 Abs. 10 ASVG“ durch das Zitat „§ 617 Abs. 9 ASVG“ ersetzt.

11. § 41a wird samt Überschrift aufgehoben.

12. Abschnitt V lautet samt Überschriften:

„Abschnitt V

§ 42. (1) Das zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn

  1. 1. die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
  1. 2. Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.

Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.“

13. § 53 Abs. 2 lit. l lautet:

  1. „l) die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,“

14. § 54 Abs. 2 lit. a lautet:

  1. „a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;“

15. Nach § 54 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, § 172 Abs. 3 GSVG oder § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.“

16. § 57 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„§ 56 Abs. 3 und 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug (§ 3 Abs. 1 GehG), der dem Beamten für den ersten vollen Monat der Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.“

17. Im § 59 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.

18. Nach § 98 wird folgender § 98a samt Überschrift eingefügt:

§ 98a. (1) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:

  1. 1. § 13a in der Fassung des Art. 14 Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003,
  1. 2. § 17 Abs. 2a und 2b in der Fassung des Art. 7 Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,
  1. 3. die §§ 15b und 15c in der Fassung des Art. 1 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und
  1. 4. § 41 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. 14 Z 5 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.

(2) Die Aufhebung des § 41a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.

(3) Die Aufhebung des § 42 Abs. 1 Z 3 durch Art. 7 Z 19 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.

(4) Die Aufhebung der §§ 42 bis 45 gilt für Todesfälle ab 1. Juli 2005.“

19. Die Überschrift zu § 108 lautet:

20. § 108 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Bundeskanzler hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr

  1. 1. die Grenzbeträge nach § 15b Abs. 1, nach § 94 Abs. 3 und 4 und nach § 2 Abs. 2 Z 3 des Teilpensionsgesetzes,
  1. 2. die Beitragsgrundlagen nach § 236b Abs. 4 BDG 1979 sowie
  1. 3. den Divisor in § 94 Abs. 4 Z 1

zu ermitteln und kundzumachen.“

21. Im § 109 Abs. 45 Z 3 entfallen die Ausdrücke „§ 17 Abs. 2a und 2b,“ und „§ 53 Abs. 2 lit. i und j,“.

22. Im § 109 Abs. 50 Z 1 wird der Ausdruck „§ 53 Abs. 2 lit. n“ durch den Ausdruck „§ 53 Abs. 2 lit. i, j und n“ ersetzt.

23. Dem § 109 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

  1. 1. § 41 Abs. 1 am 21. August 2003,
  1. 2. § 25a Abs. 4 und 7, § 98a samt Überschrift sowie die Aufhebung der §§ 11 lit. d und 21 Abs. 1 lit. b mit 1. Jänner 2004,
  1. 3. § 4 Abs. 2, § 53 Abs. 2 lit. l und § 54 Abs. 2 lit. a und Abs. 5, § 108 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 41a samt Überschrift mit 1. Jänner 2005,
  1. 4. § 35 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 2 Z 2 und Abschnitt V mit § 42 samt Überschrift sowie die Aufhebung der §§ 43 bis 45 samt Überschriften mit 1. Juli 2005,
  1. 5. § 15 Abs. 4 Z 1 mit 1. Jänner 2006.“

Artikel 9
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2005, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Rahmen einer Familienhospizkarenz im Sinne des § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die Normalarbeitszeit gemäß § 29 AlVG herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.“

2. § 5b Abs. 7 und 8 lautet:

„(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 396 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage abweichend von Abs. 6 71% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf 396 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.

(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7 zählen

  1. 1. jeder Monat des Dienstverhältnisses, für den das Ballettmitglied einen erhöhten Pensionsbeitrag nach § 10 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 geleistet hat, und
  1. 2. Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG oder einer Karenz (eines Karenzurlaubes) nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Regelungen."

3. § 9 lautet samt Überschrift:

§ 9. Die für Bundesbeamte jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den besonderen Sterbekostenbeitrag sind sinngemäß anzuwenden.“

4. § 18a Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. § 5b Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten 71% der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten darf und sich dieser Prozentsatz für jeweils zwölf auf 336 fehlende Monate um einen Prozentpunkt vermindert, jedoch 62 nicht unterschreiten darf.“

5. Im § 18g Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.

6. § 22 Abs. 23 Z 2 lautet:

  1. „2. § 2b mit 31. Dezember 2016.“

7. § 22 Abs. 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(26)“.

8. Dem § 22 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

  1. 1. § 5b Abs. 7 und 8 und § 18a Abs. 1 Z 4 mit 1. Jänner 2002,
  1. 2. § 5a Abs. 3 und § 18g Abs. 7 mit 1. Jänner 2005,
  1. 3. § 9 samt Überschrift mit 1. Juli 2005.“

Artikel 10
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Rahmen einer Familienhospizkarenz im Sinne des § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die Normalarbeitszeit gemäß § 29 AlVG herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.“

2. Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten

  1. 1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,
  1. 2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod

nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.“

3. Im § 18 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „binnen drei Monaten“ durch den Ausdruck „binnen sechs Monaten“ ersetzt.

4. An die Stelle des § 18 Abs. 4 und 5 treten folgende Bestimmungen:

„(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf

  1. 1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
  1. 2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,

nicht übersteigen.

(4a) Abs. 4 gilt jedoch nicht, wenn

  1. 1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,
  1. 2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und
  1. 3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn
    1. a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder
    1. b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.“

5. § 37 Abs. 1 lautet:

„(1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.“

6. Im § 37 Abs. 3 wird das Zitat „§ 617 Abs. 10 ASVG“ durch das Zitat „§ 617 Abs. 9 ASVG“ ersetzt.

7. § 37a wird samt Überschrift aufgehoben.

8. Abschnitt V lautet samt Überschriften:

„Abschnitt V

§ 38. (1) Die Österreichischen Bundesbahnen können auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn

  1. 1. die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
  1. 2. Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.

Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung (§ 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) nicht übersteigen.“

9. § 47 Abs. 2 lit. a lautet:

  1. „a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat;“

10. Dem § 60 werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt:

„(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:

  1. 1. § 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,
  1. 2. die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und
  1. 3. § 37 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. 17 Z 3 und 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.

(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.

(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.

(9) Die Aufhebung der §§ 38 bis 41 gilt für Todesfälle ab 1. Juli 2005.“

11. § 62 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(11)“.

12. § 62 Abs. 11 Z 1 lautet:

  1. „1. § 64 Abs. 3 mit 1. Jänner 2004,“

13. Dem § 62 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

  1. 1. § 37 Abs. 1 am 21. August 2003,
  1. 2. § 60 Abs. 6 bis 9 mit 1. Jänner 2004,
  1. 3. § 4, § 37 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 lit. a sowie die Aufhebung des § 37a samt Überschrift mit 1. Jänner 2005,
  1. 4. § 18 Abs. 1a, 2 und 4 bis 5 und Abschnitt V mit § 38 samt Überschrift sowie die Aufhebung der §§ 39 bis 41 samt Überschriften mit 1. Juli 2005.“

Artikel 11
Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle des § 52 Abs. 5 letzter Satz treten folgende Bestimmungen:

„Den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag in der oben angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Abs. 3b angeführten Geldleistungen bzw. Beträgen entsprechen. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.“

2. Dem § 56 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 52 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Aufhebung des § 12 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 6 lit. c lautet:

  1. „c) Landespolizeikommanden“

2. § 3 Z 8 lautet:

  1. „8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
    1. a) Kommando Landstreitkräfte,
    1. b) Kommando Luftstreitkräfte,
    1. c) Kommando Internationale Einsätze,
    1. d) Kommando Einsatzunterstützung,
    1. e) Brigadekommanden,
    1. f) Heeresbauverwaltungen,
    1. g) Landesverteidigungsakademie,
    1. h) Theresianische Militärakademie,
    1. i) Militärkommanden,
    1. j) Heeresgeschichtliches Museum,“

3. § 3 Z 11 lautet:

  1. „11. im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:
    1. a) Österreichisches Patentamt,
    1. b) Bundesanstalt für Verkehr,“

4. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 25 angefügt:

  1. „25. § 3 Z 6 lit. c, Z 8 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 mit 1. Juli 2005.“

Artikel 14
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 2d wird der Ausdruck „Abs. 2b und 2c“ durch den Ausdruck „Abs. 2a, 2b und 2c“ ersetzt.

2. Im § 15 Abs. 13 zweiter Satz wird das Datum „31. August 2005“ durch das Datum „31. August 2006“ ersetzt.

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 9 Abs. 2d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Wachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete, denen eine Wachdienstzulage nach § 81 oder § 143 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder eine gleichartige Zulage auf Grund von vertraglichen Regelungen gebührt.“

2. § 10a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 an

  1. 1. Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,
  1. 2. Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40a oder einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer gleichartigen Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührt,
  1. 3. Zollorgane die zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes zur Ausübung eines lebensgefährdenden Waffengebrauches ausgerüstet und befugt sind,
  1. 4. Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt werden,

sowie an Hinterbliebene dieser Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.“

3. In § 10a Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 4“ ersetzt.

4. In § 10b Abs. 1 wird das Zitat „§ 10a Abs. 1 Z 1 und 2“ durch das Zitat „§ 10a Abs. 1 Z 1 bis 3“ ersetzt.

5. Dem § 14 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) §§ 3 Abs. 1, 10a Abs. 1 und 3 und 10b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Teilpensionsgesetzes

Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Erwerbseinkommen: die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der in § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Betrages übersteigt.“

2. An die Stelle des § 3 Abs. 2 und 3 treten folgende Bestimmungen:

„(2) Als monatliches Erwerbseinkommen gilt ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr erzielten Erwerbseinkommens nach § 1 Z 4. Solange das Erwerbseinkommen des betreffenden Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen.

(3) Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 833 Euro zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein oder ein geringeres Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.“

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Z 4 und § 3 Abs. 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c angefügt:

  1. „c) die §§ 109 und 110 sowie § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302.“

2. In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. l durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. m angefügt:

  1. „m) an die Stelle des Ausdrucks „Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes“ in den §§ 109 und 110 LDG 1984 der Ausdruck „Landesvertragslehrer sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt.“

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.“

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel 19
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle der §§ 39 bis 44 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen samt Überschrift:

§ 39. (1) Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirkspolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, an Stelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.

(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt

1. für die Bezirkspolizeikommandanten und deren Referatsleiter, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen 91,6 Euro,

2. für alle übrigen Beamten 45,8 Euro.

(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

§ 40. Für Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler aus Zweckmäßigkeitsgründen an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.

§ 41. Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die bei einer Einlieferung oder Vorführung die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung hat entsprechend der Einreihung in die Gebührenstufen zu erfolgen. In allen Fällen ist auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen.

§ 42. Bei Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2c für den Exekutivdienst an einem Bildungszentrum oder bei einem Landespolizeikommando gebührt einem nicht verheirateten Beamten nur die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom Wohnort in den Schulort und für die Reise nach Abschluss des Grundausbildungslehrganges vom Schulort in einen neuen Dienstort. Dies gilt nicht, wenn der Beamte Anspruch auf mindestens eine Kinderzulage hat.

§ 43. Dienstverrichtungen im Dienstort begründen

  1. 1. bei Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, sowie
  1. 2. bei den rechtskundigen Beamten der Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden,

keinen Anspruch auf Reisezulage.

§ 44. § 39 ist auch auf Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei in Polizeiinspektionen von Stadtpolizeikommanden, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf angrenzende politische Bezirke erstreckt und die in diesen Bezirken gelegen sind, anzuwenden.“

2. Dem § 77 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 39 samt Überschrift und die §§ 40 bis 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 5f und 5g lauten:

„§ 5f. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Auf die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen. Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Empfängers eines Ruhebezuges nach § 5b kann ein Sterbekostenbeitrag unter Anwendung der für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen gewährt werden.

§ 5g. Die §§ 5b bis 5f sind auch auf ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und auf deren Hinterbliebene anzuwenden.“

2. Dem § 94 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Die §§ 5f und 5g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Fischer

Schüssel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)