23. Bundesgesetz, mit dem ein Auslandskatastrophenfondsgesetz erlassen wird sowie Ermächtigungen zu Verfügungen über Bundesvermögen erteilt und das Gehaltsgesetz 1956, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrergesetz 1966 geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel
1. Abschnitt
1 Bundesgesetz über den Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland (Auslandskatastrophenfondsgesetz)
2 Unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen
3 Veräußerung von Bundesanteilen an der Flughafen Linz Gesellschaft mbH
2. Abschnitt
4 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
6 Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
1. Abschnitt
Errichtung eines Fonds, Verfügungen über Bundesvermögen
Artikel 1
Bundesgesetz über den Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland (Auslandskatastrophenfondsgesetz)
Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verwaltet.
(2) Der Fonds hat das Ziel, Maßnahmen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen im Ausland zu finanzieren, die der Beseitigung von Katastrophenschäden und der humanitären Hilfe dienen.
Mittel des Fonds
§ 2. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht aus
- 1. Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes,
- 2. Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,
- 3. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen,
- 4. sonstigen Einnahmen.
Verwendung der Mittel des Fonds
§ 3. Über die Verwendung der Mittel des Fonds zur Verwirklichung der Ziele von § 1 Abs. 2 entscheidet in jedem einzelnen Katastrophenfall die Bundesregierung.
Beiräte
§ 4. Die begleitende Kontrolle einzelner Maßnahmen des Fonds kann von der Bundesregierung einzelnen Beiräten übertragen werden, deren Mitglieder von der Bundesregierung zu bestellen sind. Ein solcher Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Eine vorzeitige Abberufung der Mitglieder aus wichtigen Gründen ist zulässig; die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Ein solcher Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Gebührenbefreiung
§ 5. Die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.
In-Kraft-Treten
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Vollziehung
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich der §§ 1 und 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, und zwar hinsichtlich des § 2 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 2. hinsichtlich der §§ 3 und 4 die Bundesregierung,
- 3. hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Finanzen.
Artikel 2
Unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
Unentgeltliche Übereignung zweier Wasseraufbereitungsanlagen im Wert von jeweils 62 000 Euro sowie der zu ihrem Betrieb erforderlichen Chemikalien- und Verbrauchsgüterausstattung im Wert von 64 730 Euro an die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Artikels ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 3
Veräußerung von Bundesanteilen an der Flughafen Linz Gesellschaft mbH
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Flughafen Linz Gesellschaft mbH im Nominale von 5 600 000 Euro jeweils zur Hälfte an das Land Oberösterreich und die Stadt Linz um einen Preis von insgesamt 6 500 000 Euro zu veräußern.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Artikels ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
2. Abschnitt
Dienstrecht
Artikel 4
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 61c Abs. 1 werden in der Z 1 der Betrag „58,4 Euro“ und in der Z 2 der Betrag „116,9 Euro“ jeweils durch den Betrag „70 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 175 wird folgender Abs. 47 angefügt:
„(47) § 61c Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 50 Abs. 10 lautet:
„(10) Die §§ 61 und 61d des Gehaltsgesetzes 1956 und die dazu gehörige Anlage 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden.“
2. In § 123 Abs. 38 entfallen die im ersten Satz enthaltene Wortfolge „und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft“ sowie der letzte Satz.
3. Dem § 123 wird folgender Abs. 49 angefügt:
„(49) § 50 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 5 entfallen die im ersten Satz enthaltene Wortfolge „und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft“ sowie der letzte Satz.
Fischer
Schüssel
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