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BGBl I 22/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

22. Bundesgesetz: Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes
(NR: GP XXII IA 564/A AB 838 S. 99 . BR: AB 7241 S. 720 .)

22. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz), BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Der monatliche Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Abs. 2 ist der Höhe nach begrenzt mit 100 vH des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 5, zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen und allfälliger Einmalzahlungen im öffentlichen Dienst.“

2. Der bisherige § 15 erhält die Bezeichnung Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 im § 15 angefügt:

„(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Der sich aus der Neufassung des § 3 Abs. 1 ergebende Differenzbetrag gegenüber dem bisherigen Vergütungsanspruch kann von Mitgliedern des Nationalrates, deren jährlicher Vergütungsanspruch in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 1. Mai 2005 endet, bis zum 1. Juli 2005 geltend gemacht werden.“

Fischer

Schüssel

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