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§ 110 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen

§ 110

(1) Für die Landeslehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des Landeslehrers Leistungen zu erbringen hat, die in ihrer Gesamtheit den Leistungen nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Unfallversicherung der Bundesbeamten mindestens gleichwertig sind; der Kreis der Begünstigten hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.

(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1 ergehenden Landesgesetzen dürfen Beiträge der Landeslehrer für dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen nicht vorgesehen werden.