vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 109 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1984

9. Abschnitt

KRANKEN- UND UNFALLFÜRSORGEEINRICHTUNGEN Dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen

§ 109

(1) Für die Landeslehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber Leistungen an die Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes und an deren Angehörige beziehungsweise Hinterbliebene zu erbringen hat, die derart festzulegen sind, daß sie jenen, die nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung den Bundesbeamten und ihren Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen zustehen, in ihrer Gesamtheit mindestens gleichwertig sind; der Kreis der Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.

(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1 ergehenden Landesgesetzen können Beiträge der Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes beziehungsweise deren Hinterbliebene für dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen vorgesehen werden.