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§ 108 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen

§ 108

(1) Es können gewährt werden:

  1. 1. Landeslehrern im aktiven Dienstverhältnis persönliche für den Ruhegenuß anrechenbare außerordentliche Zulagen,
  2. 2. Landeslehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen,
  3. 3. Landeslehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen.

(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

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