VfGH G2/05 ua

VfGHG2/05 ua24.6.2005

Aufhebung einer Bestimmung des Arbeitsmarktservicegesetzes über die endgültige Zuständigkeit des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle in Dienstrechtsangelegenheiten von Beamten des Bundes infolge verfassungswidriger Einschränkung der Zuständigkeit des/r Bundesministers/rin als oberstes Organ des Bundes zur Ausübung der Diensthoheit

Normen

B-VG Art21 Abs3
ArbeitsmarktserviceG §69 Abs1
B-VG Art21 Abs3
ArbeitsmarktserviceG §69 Abs1

 

Spruch:

In §69 Abs1 vierter Satz, erster Halbsatz des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. 1994/313, wird das Wort "endgültig" als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. G2/05 und G3/05 auf Art140 Abs1 B-VG gestützte Anträge des Verwaltungsgerichtshofes anhängig, mit denen - jeweils - begehrt wird,

"in §69 Abs1 vierter Satz erster Halbsatz des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, das Wort 'endgültig' als verfassungswidrig aufzuheben."

2. Die §§1, 64 und 69 des Arbeitsmarktservicegesetzes (im Folgenden: AMSG), BGBl. 1994/313, lauten - zT auszugsweise - wie folgt (das zur Prüfung beantragte Wort "endgültig" ist hervorgehoben):

"Arbeitsmarktservice

§1. (1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem 'Arbeitsmarktservice'. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.

(3) Die Bundesorganisation führt die Bezeichnung 'Arbeitsmarktservice Österreich'.

(4) Die Landesorganisationen führen die Bezeichnung 'Arbeitsmarktservice' unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen Bundeslandes.

(5) Die regionalen Organisationen führen die Bezeichnung 'Arbeitsmarktservice' unter Hinzufügung des Namens der Gemeinde (erforderlichenfalls mit einem der Unterscheidbarkeit dienendem Zusatz), in der sie eingerichtet sind."

"Übergang der Bediensteten

§64. (1) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1994 im Bereich der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter beschäftigt sind, gilt mit Ausnahme der in Abs3 genannten Bediensteten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 folgende Regelung:

1. Beamte gehören dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice an;

2. den Arbeitnehmern des Arbeitsmarktservice bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte mit der Maßgabe, daß auch ab 1. Jänner 1995 für Vertragsbedienstete des Bundes geltende Bezugserhöhungen gebühren, gewahrt.

(2) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1994 bei den Landesarbeitsämtern im Bereich der Personal- oder Sachverwaltung oder der Schulung beschäftigt sind, gilt mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 vorläufig folgende Regelung:

1. Beamte gehören dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice an,

2. den Arbeitnehmern des Arbeitsmarktservice bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte mit der Maßgabe, daß auch ab 1. Jänner 1995 für Vertragsbedienstete des Bundes geltende Bezugserhöhungen gebühren, gewahrt.

Diese Bediensteten sind ab 1. Jänner 1995 durch Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales auch dem in Betracht kommenden Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Dienstleistung zuzuteilen, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen ihr Arbeitsplatz ab diesem Zeitpunkt zum überwiegenden Teil einem dieser Ämter zugehört und ihre Dienstleistung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von größerer Bedeutung ist als für ihre bisherige Dienststelle. §39 Abs2 2. Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, findet keine Anwendung. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages (§54 Abs2) bzw. der Richtlinien (§54 Abs3) ist binnen einem Jahr der Dienstgeber bzw. Arbeitsplatz endgültig mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzulegen. Mit diesem Bescheid bzw. dieser Dienstgebererklärung tritt die Dienstzuteilung außer Kraft.

(3) Beamte und Vertragsbedienstete, die am 31.Dezember 1994

1. bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen im Bereich der Personal- und Sachverwaltung, der Schulung oder der Buchhaltung beschäftigt sind oder

2. im Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Tätigkeiten, die die Arbeitsmarktverwaltung betreffen, befaßt sind,

sind ab 1. Jänner 1995, bei Fortdauer ihrer Zugehörigkeit zum Dienststand ihrer bisherigen Dienstbehörde, auch der in Betracht kommenden Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales zur Dienstleistung zuzuteilen, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung der Bundesgeschäftsstelle und der Landesgeschäftsstellen ihr Arbeitsplatz ab diesem Zeitpunkt zum überwiegenden Teil einer dieser Geschäftsstellen zugehört und ihre Dienstleistung für das Arbeitsmarktservice von größerer Bedeutung ist als für ihre bisherige Dienststelle. §39 Abs2 2. Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 findet keine Anwendung. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages (§54 Abs2) bzw. der Richtlinien (§54 Abs3) ist binnen einem Jahr der Dienstgeber bzw. Arbeitsplatz endgültig mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzulegen. Mit diesem Bescheid bzw. dieser Dienstgebererklärung tritt die Dienstzuteilung außer Kraft.

(4) Werden Aufgaben des Arbeitsmarktservice auf andere Bundesdienststellen übertragen (§74), so gilt folgendes:

Hinsichtlich der Beamten und Bediensteten des Arbeitsmarktservice, die mit Aufgaben befaßt sind, die auf andere Bundesdienststellen übertragen werden, ist mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales der zukünftige Arbeitsplatz bzw. der zukünftige Dienstgeber vorläufig festzulegen. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages bzw. der Richtlinien oder dem späteren Inkrafttreten der Verordnung gemäß §74 Abs1 ist binnen einem Jahr der Arbeitsplatz bzw. Dienstgeber endgültig mit Bescheid oder Dienstgebererklärung festzulegen.

..."

"Ämter des Arbeitsmarktservice

§69. (1) Für den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation wird je ein Amt (insgesamt zehn) des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist oberste Dienstbehörde erster Instanz für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Diese Zuständigkeit wird in den Angelegenheiten des §1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe übertragen, daß für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle in erster Instanz zuständig ist. Über Berufungen gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen entscheidet das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle endgültig; über Berufungen gegen Bescheide des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Die Ämter sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nachgeordnet und werden vom Landesgeschäftsführer (bezüglich der Ämter in den Bundesländern) und vom Vorsitzenden des Vorstandes (bezüglich des Amtes bei der Bundesorganisation) geleitet. Diese sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden.

(3) Als Dienststelle im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten gilt jene Landesgeschäftsstelle oder regionale Geschäftsstelle oder Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, bei der der Beamte regelmäßig Dienst verrichtet."

3. Zur Begründung seiner Normenprüfungsanträge führt der Verwaltungsgerichtshof - jeweils - das Folgende aus:

Beim Verwaltungsgerichtshof sei (zur Zl. 2004/12/0009 bzw. zur Zl. 2004/12/0031) eine Beschwerde gegen einen - im Wesentlichen auf §34 Abs1 (und §121 Abs1 Z1) Gehaltsgesetz 1956 gestützten - Bescheid des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle anhängig, mit denen der Berufung der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers, welche/r in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe, gegen einen Bescheid des Amtes bei der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich keine Folge gegeben und der Antrag der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers auf Abgeltung ihrer/seiner "A-wertigen Tätigkeit (Verwendungszulage) ab dem frühestmöglichen, nicht verjährten Zeitpunkt" abgewiesen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass er bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde ua. §69 Abs1 vierter Satz AMSG anzuwenden habe.

Unter Berufung auf die Erkenntnisse VfSlg. 14.896/1997 und 15.946/2000 hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die angefochtene Bestimmung (vgl. oben Pkt. 1) das folgende Bedenken:

"§69 Abs1 vierter Satz erster Halbsatz AMSG sieht ... vor, dass über Berufungen gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle 'endgültig' entscheidet. Zwar sieht §69 Abs2 zweiter Satz AMSG vor, dass die Landesgeschäftsführer bezüglich der Ämter in den Bundesländern und der Vorsitzende des Vorstandes bezüglich des Amtes bei der Bundesorganisation in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden sind; dadurch, dass nur mehr ein Weisungszusammenhang mit dem obersten Organ vorhanden, gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen jedoch kein Instanzenzug bis zum obersten Organ vorgesehen ist, ist die nach Art21 Abs3 B-VG gebotene Letztverantwortlichkeit des obersten Organs für die Ausübung der Diensthoheit für jene Beamte, die in einer Landesgeschäftsstelle oder einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ihren Dienst verrichten, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr gegeben."

Zum Umfang des Aufhebungsbegehrens bringt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes vor:

"Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes reicht die Aufhebung [des im Anfechtungsantrag genannten Wortes] aus, um die Verfassungskonformität der verbleibenden Bestimmung herzustellen. Zunächst ist auf den Grundsatz zu verweisen, wonach in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung bei Fehlen eines Ausschlusses des Instanzenzuges davon auszugehen ist, dass dieser von einer organisatorisch als Bundesbehörde eingerichteten Behörde zum zuständigen Bundesminister geht (vgl. das Erkenntnis VfSlg. 16.369/2001 mwN). Das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle, das gemäß §69 Abs1 vierter Satz (erster Halbsatz) AMSG - weiterhin - über Berufungen gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen zu entscheiden hätte, ist unzweifelhaft eine als Bundesbehörde eingerichtete Behörde. §69 Abs1 vierter Satz (zweiter Halbsatz) AMSG stellte keinen Ausschluss eines dreigliedrigen Instanzenzuges, der bis zum Bundesminister führt, dar, weil Entscheidungen des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle über Berufungen gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen (erster Halbsatz) - auf Basis der bereinigten Rechtslage - lege non distinguente 'Bescheide des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle' im Sinne des zweiten Halbsatzes wären, womit auch für solche Berufungsbescheide der Instanzenzug an den Bundesminister und damit dessen nach Art21 Abs3 B-VG gebotene Letztverantwortlichkeit für die Ausübung der Diensthoheit für den oben genannten Personenkreis gewährleistet wäre."

4.1. Die Bundesregierung teilte mit Schriftsatz vom 30. März 2005 mit, "im Hinblick auf das Erkenntnis VfSlg. 14.896/1997 von einer meritorischen Äußerung Abstand zu nehmen."

4.2. Auch das Amt des Arbeitsmarktservice bei der Bundesgeschäftsstelle nahm von der Erstattung einer Stellungnahme Abstand.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm. §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Anträge erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung des Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd. Art140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (zB VfSlg. 9811/1983, 10.296/1984, 11.565/1987, 12.189/1989).

Da dies hier nicht der Fall ist und der meritorischen Behandlung der Anträge auch keine sonstigen Prozesshindernisse entgegenstehen, sind diese zulässig.

2. Der Verwaltungsgerichtshof ist mit seinem Bedenken im Recht, das Wort "endgültig" in §69 Abs1 vierter Satz, erster Halbsatz AMSG sei aus den selben Erwägungen, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.896/1997 angestellt habe, verfassungswidrig.

2.1. Gemäß Art21 Abs3 erster Satz B-VG idF BGBl. I 1999/8 [diese Bestimmung hat im hier maßgeblichen Zusammenhang gegenüber jener im entsprechenden Art21 Abs3 erster Satz B-VG idF vor dieser Novelle inhaltlich keine Änderung erfahren (vgl. VfSlg. 15.946/2000)] wird - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes von den obersten Organen des Bundes ausgeübt. Zur Bedeutung dieser Vorschrift vertrat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.896/1997 zum einen die Auffassung, dass "zu der [dem jeweiligen obersten Organ] gemäß Art21 Abs3 erster Satz iVm. Art19 Abs1 B-VG zukommenden Diensthoheit über die Bediensteten [hier: des Bundes] 'alle Rechtsakte, die sich auf die Begründung oder nähere Gestaltung des Dienstverhältnisses beziehen' (Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 1987, S. 359), gehören", und führte zum anderen das Folgende aus:

"Im Lichte des Art21 Abs3 B-VG ist der VfGH der Auffassung, daß - sieht man vom Fall der vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorgefundenen und akzeptierten Disziplinarkommissionen auf der Grundlage der Dienstpragmatik ab ... - die von dieser Regelung des B-VG als lex specialis gesetzten Grenzen auch dann zu beachten sind, wenn zur Diensthoheit zählende Befugnisse anderen Organen übertragen werden, was, wie der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 2617/1953 ausgesprochen hat, nur zulässig ist, wenn dies in Unterordnung unter das von Verfassungs wegen dazu berufene Organ geschieht. Daß in Angelegenheiten der Diensthoheit die Betrauung von den jeweils zuständigen obersten Organen (Art21 Abs3 B-VG) untergeordneten anderen Organen mit der Ausübung von Akten der Diensthoheit jedenfalls für deren Kernbereich die Leitungsbefugnis und damit die Verantwortlichkeit der obersten Organe nicht beseitigt werden darf, folgt unmittelbar aus der Vorschrift des Art21 Abs3 erster Satz B-VG, derzufolge die 'Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes ... von den obersten Organen des Bundes, die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder von den obersten Organen der Länder ausgeübt' wird. Diese bundesverfassungsgesetzlich normierte Letztverantwortlichkeit der obersten Organe für die Ausübung der Diensthoheit bleibt - dieser Gedanke liegt bereits dem schon zitierten Erkenntnis VfSlg. 2617/1953 zugrunde - im Falle einer Übertragung von zur Diensthoheit zählenden Befugnissen an Organe, die den obersten vorgeschaltet sind, dann gewahrt, wenn der Weisungszusammenhang nicht unterbrochen und die Möglichkeit der Anrufung des jeweils zuständigen obersten Organs im Instanzenzug nicht ausgeschlossen wird."

2.2. Ausgehend davon ergibt sich für den hier vorliegenden Zusammenhang Folgendes:

Im Hinblick auf die angefochtene bundesgesetzliche Regelung ist in Dienstrechtsangelegenheiten von Beamten des Bundes, die in einer Landesgeschäftsstelle oder in einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten, eine Berufung gegen Bescheide der als Dienstbehörden in erster Instanz zuständigen Ämter bei den Landesgeschäftsstellen an die zuständige Bundesministerin/den zuständigen Bundesminister ausgeschlossen. Dass zu den danach in Betracht kommenden Dienstrechtsangelegenheiten geradezu typischer Weise jene Rechtsakte zählen, die im Sinne des oben wiedergegebenen Erkenntnisses VfSlg. 14.896/1997 zur Diensthoheit iSd. Art21 Abs3 erster Satz B-VG zählen, liegt auf der Hand. Im Hinblick darauf ist aber - um mit den Worten dieses Erkenntnisses zu sprechen - im hier in Rede stehenden Zusammenhang "die Möglichkeit der Anrufung des jeweils zuständigen obersten Organs im Instanzenzug ... ausgeschlossen" und dessen durch Art21 Abs3 erster Satz B-VG gebotene "Letztverantwortlichkeit ... für die Ausübung der Diensthoheit" somit nicht gewahrt.

2.3. Damit ist die angefochtene bundesgesetzliche Bestimmung wegen Widerspruchs zu Art21 Abs3 B-VG mit Verfassungswidrigkeit belastet.

Zur Beseitigung dieser Verfassungswidrigkeit genügt die Aufhebung des vom Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung beantragten Wortes "endgültig" in §69 Abs1 vierter Satz, erster Halbsatz AMSG. Sie bewirkt, dass die Anrufung der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers im Instanzenzug möglich ist (s. §69 Abs1 vierter Satz, zweiter Halbsatz AMSG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.

Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und des damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Ausspruches erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG iVm. §3 Z3 BGBlG.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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