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§ 35 VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 35

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf die Berechnung von Fristen Anwendung; die Tage des Postlaufs werden in die Fristen nicht eingerechnet.