36. Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu prüfen.“
2. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Arbeitgeber hat abweichend von Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum Kalendermonat oder -jahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen. Die MV-Kasse hat den zusätzlichen Beitrag dem Veranlagungsergebnis der jeweiligen Veranlagungsgemeinschaft des Anwartschaftsberechtigten zuzuweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Arbeitgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.“
3. § 9 samt Überschrift lautet:
„Auswahl der MV-Kasse
§ 9. (1) Die Auswahl der MV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 1b ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften rechtzeitig zu erfolgen.
(2) Für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der MV-Kasse durch den Arbeitgeber rechtzeitig zu erfolgen. Über die beabsichtigte Auswahl der MV-Kasse sind alle Arbeitnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Arbeitgeber eine andere MV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Arbeitnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag bei zu ziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der MV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften über die Auswahl der MV-Kasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des § 144 ArbVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften in einem solchen Verfahren sind der Arbeitgeber einerseits und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Arbeitnehmer andererseits.
(3) Der Arbeitgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle innerhalb der Frist nach § 10 Abs. 1 dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden.
(4) Die Schlichtungsstelle hat die MV-Kasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren.
(5) Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 6 und 7 samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers weiterzuleiten.
(6) Beiträge, die mangels Auswahl einer MV-Kasse noch nicht weitergeleitet werden können, sind bis zur Weiterleitung an die MV-Kasse entsprechend § 446 ASVG zu veranlagen.“
4. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Hat der Arbeitgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 6 oder 7 zu leisten hat, mit einer MV-Kasse einen Beitrittsvertrag nach § 11 abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach § 27a einzuleiten.
(2) Wird binnen der Frist nach Abs. 1 ein Antrag nach § 97 Abs. 2 ArbVG, § 9 Abs. 2 oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften über die Auswahl der MV-Kasse bei der Schlichtungsstelle nach § 144 ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist für die Dauer des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
(3) Schließt der Arbeitgeber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses der Schlichtungsstelle oder, sofern die verbliebene Frist nach Abs. 1 länger ist, nicht innerhalb dieser Frist einen Beitrittsvertrag mit der ausgewählten MV-Kasse ab, findet § 27a Abs. 6 und 7 Anwendung.“
5. § 12 Abs. 4 lautet:
„(4) § 9 Abs. 1 und 2 ist auf einen Wechsel der MV-Kasse (Abs. 1), der auf Verlangen des Arbeitgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Arbeitnehmer erfolgt, anzuwenden.“
6. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:
„Zuweisungsverfahren bei Nichtauswahl der MV-Kasse durch den Arbeitgeber
§ 27a. (1) Das Zuweisungsverfahren ist hinsichtlich jener Arbeitgeber unverzüglich einzuleiten, die binnen der Frist nach § 10 Abs. 1 oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften noch keinen Beitrittsvertrag mit einer MV-Kasse abgeschlossen haben oder für die noch kein Verfahren nach § 97 Abs. 2 ArbVG, § 9 Abs. 2 oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bei der Schlichtungsstelle eingeleitet worden ist. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den Arbeitgeber schriftlich oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zur Auswahl einer MV-Kasse binnen drei Monaten nach der Zusendung des Schreibens beim Arbeitgeber unter gleichzeitigem Hinweis aufzufordern, dass im Fall der Nichtauswahl einer MV-Kasse binnen dieser Frist der Arbeitgeber einer MV-Kasse zugewiesen wird.
(2) Wird binnen drei Monaten nach Zusendung des Schreibens nach Abs. 1 durch den Arbeitgeber ein Beitrittsvertrag mit der MV-Kasse abgeschlossen, endet das Zuweisungsverfahren. Wird binnen dieser Frist bei der Schlichtungsstelle ein Antrag über die Auswahl der MV-Kasse eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist gehemmt. Der Arbeitgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger unverzüglich zu melden.
(3) Hat der Arbeitgeber binnen der Frist nach Abs. 1 noch keinen Beitrittsvertrag mit einer MV-Kasse abgeschlossen, hat der Hauptverband der Sozialversicherungsträger eine Zuweisung des Arbeitgebers zu einer MV-Kasse nach dem Zuweisungsmodus nach Abs. 4 und 5 vorzunehmen.
(4) Am Zuweisungsverfahren haben alle konzessionierten MV-Kassen (§ 18 Abs. 1) teilzunehmen, es sei denn, seitens der Wirtschaftskammer Österreich werden dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger jährlich bis spätestens 30. November (Meldezeitpunkt) für das darauf folgende Jahr die am Zuweisungsverfahren teilnehmenden MV-Kassen bekannt gegeben, wobei die Anzahl der für die Teilnahme am Zuweisungsverfahren bekannt gegebenen MV-Kassen mindestens mehr als die Hälfte der konzessionierten MV-Kassen betragen muss. Die MV-Kassen können ihre Teilnahme am Zuweisungsverfahren schriftlich bei der Wirtschaftskammer Österreich jährlich bis spätestens 15. November beantragen, wobei die fristgerecht beantragte Teilnahme von der Wirtschaftskammer Österreich nicht abgelehnt werden darf. Der Antrag auf Teilnahme gilt unwiderruflich für das darauf folgende Jahr. Der Wegfall der Konzession einer MV-Kasse ist hinsichtlich des Erfordernisses der Anzahl der teilnehmenden MV-Kassen nach dem zweiten Satz unbeachtlich.
(5) Die Zuweisung der einzelnen Arbeitgeber hat nach dem folgenden Zuweisungsmodus entsprechend den zum Bilanzstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahres bestehenden Marktanteilen der am Zuweisungsverfahren teilnehmenden MV-Kassen zu erfolgen, die nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger festgestellten Anzahl der einer MV-Kasse zugeordneten Dienstgeberkontonummern zu bemessen sind: Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat eine Reihung aller zuzuweisenden Arbeitgeber nach dem Tag des jeweiligen Beginns des Arbeitsverhältnisses jenes Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 6 oder 7 zu leisten hat, zu erstellen. Innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber mit demselben Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses ist zusätzlich eine Reihung nach den Dienstgeberkontonummern der Arbeitgeber vorzunehmen. Die Zuweisung dieser Arbeitgeber zu den am Zuweisungsverfahren teilnehmenden MV-Kassen hat laufend nach der Reihung der Arbeitgeber auf die alphabetisch gereihten MV-Kassen prozentuell nach deren Marktanteilen in fiktiven Schritten zu jeweils 100 Arbeitgebern zu erfolgen. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat die MV-Kasse über die Zuweisung des Arbeitgebers zu informieren.
(6) Dem Arbeitgeber ist im Fall der Zuweisung das Anbot der MV-Kasse zu einem Beitrittsvertrag nach § 11 oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu übermitteln. Der Beitrittsvertrag kommt mit dem Zugang des Anbots der MV-Kasse beim Arbeitgeber zu Stande. Das Anbot der MV-Kasse hat zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5, zu erfolgen.
(7) Die Identität des Arbeitgebers, der gemäß Abs. 5 einer MV-Kasse zugewiesen wird, ist abweichend von § 40 Abs. 1 BWG mittels der im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der MV-Kasse gemeldeten Stammdaten des Arbeitgebers (§ 27 Abs. 4) festzustellen.
(8) Für den Beitrittsvertrag nach Abs. 6 gelten § 12 Abs. 2 oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften mit der Maßgabe, dass die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrags drei Monate beträgt. Dies gilt nur für die Kündigung des Beitrittsvertrags zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag nach dem zu Stande kommen des Beitrittsvertrags.“
7. In § 42 erster Satz entfällt die Wortfolge „zur Wahrnehmung seines Aufsichtsrechts“.
8. Dem § 46 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die §§ 6 Abs. 2 und 2a, 9 samt Überschrift, 10, 12 Abs. 4, 27a samt Überschrift, 42 erster Satz und 49 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Eine Änderung der Zahlungsweise nach § 6 Abs. 2a kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2005 wirksam werden. Die §§ 10 und 27a sind auch auf Beitragszeiträume nach den §§ 6 und 7 anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen haben. An jene Arbeitgeber, für die der Beginn des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 6 oder 7 zu leisten hatte, vor dem 1. Jänner 2005 liegt, sind die Aufforderungsschreiben nach § 27a Abs. 1 bis spätestens 31. August 2005 zu versenden. Die Zuweisungen dieser Arbeitgeber zu einer MV-Kasse haben nach Verstreichen der Frist von drei Monaten nach § 27a Abs. 1, spätestens aber beginnend mit 1. Dezember 2005 zu erfolgen. Für das Jahr 2005 ist eine Meldung der Wirtschaftskammer Österreich im Sinne des § 27a Abs. 4 bis spätestens 31. Juli 2005, ein Antrag der MV-Kasse im Sinne des § 27a Abs. 4 bis spätestens 15. Juli 2005, zu übermitteln.“
9. § 49 Z 3 lautet:
- „3. des § 6 Abs. 2, 2a und 3 und § 27a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,“
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:
§ 34b samt Überschrift wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 160/2004, wird wie folgt geändert:
1. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) In den §§ 16 Abs. 3, 26h Abs. 1, 26i Abs. 1, 39a Abs. 9, 39d Abs. 2, 39e Abs. 3, 39j Abs. 4, 39k Abs. 1, 39l, 39s Abs. 1, 64 Abs. 1, 90 Abs. 6, 93a Abs. 10, 141 Abs. 2, 213 Abs. 1 und 239 Abs. 17, entfällt jeweils der Ausdruck „in der jeweils geltenden Fassung,“.
2. (Grundsatzbestimmung) § 39e Abs. 4 lautet:
„(4) Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung gemäß § 31 das für das letzte Jahr vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 75 das für das letzte Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.“
3. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) § 39j Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 2b ersetzt:
„(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Dienstgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu prüfen.
(2a) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstgeber hat abweichend von Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum Kalendermonat oder -jahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.
(2b) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die MV-Kasse hat den zusätzlichen Beitrag nach Abs. 2a dem Veranlagungsergebnis der jeweiligen Veranlagungsgemeinschaft des Anwartschaftsberechtigten zuzuweisen.“
4. (Grundsatzbestimmung) In § 39m Abs. 2 entfällt das Wort „zunächst“.
5. (Grundsatzbestimmung) Nach § 39m Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, die innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgt ist, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden.
(3b) (Grundsatzbestimmung) Die Schlichtungsstelle hat die MV-Kasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren.“
6. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39m Abs. 4 lautet:
„(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 39j und 39k samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten.“
7. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 39m werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Hat der Dienstgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Dienstverhältnisses des Dienstnehmers, für den der Dienstgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 39j oder 39k zu leisten hat, mit einer MV-Kasse einen Beitrittsvertrag nach § 39n abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach § 27a des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, einzuleiten.
(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wird binnen der Frist nach Abs. 6 ein Antrag nach § 39m Abs. 3 oder § 202 Abs. 2 über die Auswahl der MV-Kasse bei der Schlichtungsstelle eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist für die Dauer des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Schließt der Dienstgeber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses der Schlichtungsstelle oder, sofern die verbliebene Frist nach Abs. 6 länger ist, nicht innerhalb dieser Frist einen Beitrittsvertrag mit der ausgewählten MV-Kasse ab, findet § 27a Abs. 6 und 7 BMVG Anwendung.“
8. (Grundsatzbestimmung) § 39o Abs. 4 lautet:
„(4) § 39m Abs. 1 bis 3 ist auf einen Wechsel der MV-Kasse (Abs. 1), der auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer erfolgt, anzuwenden.“
9. (Grundsatzbestimmung) Im § 68 Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§ 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002“ ersetzt.
10. (Grundsatzbestimmung) Im § 90 Abs. 6 Z 1 wird das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990“ durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102“ ersetzt.
10a. (Grundsatzbestimmung) § 125 Abs. 2 und Abs. 3 lautet:
„(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(3) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben (§ 15 LFBAG) oder in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen (§ 15a LFBAG).“
11. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Nach § 238 wird folgender § 238a samt Überschrift eingefügt:
„Verweisungen
§ 238a. (1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Soweit in Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht darstellen, auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
- 1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002,
- 2. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,
- 3. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,
- 4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004,
- 5. Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005,
- 6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004,
- 7. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004,
- 8. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004,
- 9. Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,
- 10. Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004,
- 11. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2004,
- 12. Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/1998,
- 13. Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,
- 14. Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2004,
- 15. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004,
- 16. Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004,
- 17. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2004,
- 18. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005,
- 19. Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2005,
- 20. Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005,
- 21. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1983,
- 22. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001,
- 23. Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG, BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004,
- 24. Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2001,
- 25. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2002,
- 26. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003,
- 27. Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2004,
- 28. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2004,
- 29. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2004,
- 30. Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,
- 31. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2001,
- 32. Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004,
- 33. Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1998,
- 34. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004,
- 35. Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004,
- 36. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003,
- 37. Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004,
- 38. GmbH-Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004,
- 39. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002,
- 40. Handelsgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004.“
12. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Dem § 239 werden folgende Abs. 24 bis 26 angefügt:
„(24) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39e Abs. 4, § 39j Abs. 2a, § 39m Abs. 2, 3a und 3b, § 39o Abs. 4, § 68 Abs. 2 Z 4, § 90 Abs. 6 Z 1, § 125 Abs. 2 und 3 sowie § 238a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(25) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39j Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 haben vorzusehen, dass eine Änderung der Zahlungsweise erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember des Jahres wirksam werden kann, in dem das Ausführungsgesetz in Kraft getreten ist.
(26) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j Abs. 2 und 2b sowie § 39m Abs. 4 und 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes anzuwenden. § 39m Abs. 6 bis 8 ist jedoch ab diesem Zeitpunkt auch auf Beitragszeiträume nach den Ausführungsbestimmungen zu § 39j und § 39k anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes begonnen haben.“
Artikel 4
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1a wird folgender § 1b samt Überschrift eingefügt:
„Insolvenz-Ausfallgeld für Übertragungsbeträge
§ 1b. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt auch für Übertragungsbeträge nach § 47 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes nach § 1 Abs. 1.
(2) Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld umfasst die zum Stichtag (§ 3 Abs. 1) noch aushaftenden Übertragungsbeträge, soweit diese die zum Stichtag fiktiv bei Anwendung der im § 47 Abs. 1 BMVG angeführten Rechtsvorschriften oder Vertragsbedingungen gebührenden Monatsentgelte an Abfertigung unter Beachtung der Grenzbeträge gemäß § 1 Abs. 4a nicht übersteigen.
(3) Die MV-Kasse hat dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen eine schriftliche Bestätigung über die vom Arbeitgeber bis zum Stichtag (§ 3 Abs. 1) einbezahlten Übertragungsbeträge auszufolgen. Wird die MV-Kasse innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag um die Ausfolgung einer solchen schriftlichen Bestätigung ersucht, beginnt die Frist zur Beantragung von Insolvenz-Ausfallgeld für aushaftende Übertragungsbeträge mit der Zustellung dieser Bestätigung zu laufen. Der Arbeitnehmer hat diese Bestätigung und die Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 BMVG der zuständigen Geschäftsstelle vorzulegen.
(4) Das für Übertragungsbeträge zuerkannte Insolvenz-Ausfallgeld ist an die MV-Kasse zu zahlen; der MV-Kasse ist auch eine Abschrift des Zuerkennungsbescheides zu übermitteln.“
2. § 13d Abs. 2 entfällt und Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.
3. Dem § 17a wird folgender Abs. 39 angefügt:
„(39) § 1b und § 13d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft und sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 gefasst wurden. Die Geltendmachung der ausstehenden Übertragungsbeträge gemäß § 13d Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2005 gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds endet in den im § 13a Abs. 2 und 3 angeführten Insolvenzfällen mit Ablauf des 31. Dezember 2005.“
Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des BGBl. I Nr. 35/2005, wird wie folgt geändert:
§ 26 Z 7 lit. d lautet:
- „d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine MV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53 % des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53 % der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002 idF BGBl. I Nr. 36/2005, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach § 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere MV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden.“
Fischer
Schüssel
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