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BGBl I 8/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

8. Bundesgesetz: Änderung des Pensionskassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Betriebspensionsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
(NR: GP XXII RV 707 AB 790 S. 93 . BR: AB 7209 S. 718 .)
[CELEX-Nr.: 32003L0041 ]

8. Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Hinweis auf die Umsetzung von Richtlinien

Artikel 2 Änderung des Pensionskassengesetzes

Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 5 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 6 Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Artikel 7 Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 8 Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Artikel 9 Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Artikel 10 Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Artikel 11 Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Artikel 12 Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Artikel 1

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23. September 2003, S 10) in Österreichisches Recht umgesetzt.

Artikel 2

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Leistungsanspruches“ durch das Wort „Auszahlungsbetrages“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Witwen- oder Witwerpension“ durch die Wortfolge „Hinterbliebenenpension“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen. Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Mindestertrag gemäß Abs. 2 bis 4 zu garantieren (Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie). Im Pensionskassenvertrag kann die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse ausgeschlossen werden (Pensionskassenzusage ohne Mindestertragsgarantie). Der Ausschluss des Mindestertrages muss im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift vereinbart werden. Bei leistungsorientierten Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers kann die Vereinbarung des Ausschlusses des Mindestertrages im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz unterbleiben; kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, hat die Pensionskasse den Mindestertrag ab diesem Zeitpunkt wieder zu garantieren. Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie dürfen nur dann in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam verwaltet werden, wenn eine Verwaltung in getrennten Veranlagungs- und Risikogemeinschaften nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 5 nicht möglich ist oder der FMA nachgewiesen wird, dass dadurch die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen weiterhin als dauernd erfüllbar anzusehen sind.“

4. § 5 Z 3 lautet:

  1. „3. Nachschusspflicht: die Verpflichtung des Arbeitgebers
    1. a) unvorhergesehene Deckungslücken, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3) entstanden sind, binnen längstens zehn Jahren zu schließen; die Überweisung der Beiträge hat jährlich mit mindestens je einem Zehntel der ursprünglichen Deckungslücke zu erfolgen,
    1. b) andere Deckungslücken unverzüglich durch Leistung von Einmalbeiträgen zu schließen;

    Eine unbeschränkte Nachschusspflicht liegt vor, wenn jede Deckungslücke gemäß lit. a und b geschlossen wird;“

5. In § 5 werden folgende Z 4 bis 6 angefügt:

  1. „4. Einrichtung: die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die ungeachtet der jeweiligen Rechtsform nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitet und rechtlich unabhängig vom Arbeitgeber zu dem Zweck eingerichtet ist, unter Einhaltung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften Pensionskassengeschäfte zu erbringen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben und die nach den Bestimmungen der Richtlinie 2003/41/EG von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zugelassen ist und deren Voraussetzungen für den Betrieb von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats genehmigt sind;
  1. 5. Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung hat oder, falls sie keinen Sitz hat, ihre Hauptverwaltung hat;
  1. 6. Tätigkeitsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern für die betriebliche Altersversorgung maßgebend sind.“

6. § 7 lautet:

§ 7. (1) Jede Pensionskasse muss im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit ihrem Risiko entsprechende Eigenmittel halten. Diese haben jederzeit zumindest 1 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu § 30, Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. I. Z 1 und 2) abzüglich der durch Versicherungen gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten Teile der Verpflichtung zu betragen.

(2) Eigenmittel im Sinne des Abs. 1 sind

  1. 1. das eingezahlte Grundkapital,
  1. 2. die Kapitalrücklagen,
  1. 3. die Gewinnrücklagen,
  1. 4. der nicht zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn,
  1. 5. die unversteuerten Rücklagen und
  1. 6. das Ergänzungskapital gemäß Abs. 5.

Ein Bilanzverlust ist von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen.

(3) Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, der jährlich mindestens 0,45 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu § 30, Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. I. Z 1) zuzuführen sind, bis 3 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu § 30, Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. I. Z 1) erreicht sind. Jene Betragsteile einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage dotiert wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet werden, sind wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen. Insoweit die Mindestertragsrücklage das gesetzliche Erfordernis nicht überschreitet, darf sie nur für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 herangezogen werden.

(4) Das eingezahlte Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 5 Millionen Euro zu betragen.

(5) Ergänzungskapital sind jene eingezahlten Eigenmittel,

  1. 1. die vereinbarungsgemäß der Pensionskasse auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens der Pensionskasse ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Z 5 zulässig;
  1. 2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuss (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind,
  1. 3. die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,
  1. 4. die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4 BWG sind,
  1. 5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; die Pensionskasse kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und die Pensionskasse zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft, und der Abschlussprüfer dies bestätigt hat;
  1. 6. das bis zu 100 vH der Eigenmittel gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 anrechenbar ist.

(6) Abs. 1 ist auf jene Teile der Deckungsrückstellung ohne Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu § 30, Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. I. Z 2 erster Anstrich) nicht anzuwenden, die für Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers gebildet wurden. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1.

(7) Abs. 1, 3 und 9 sind auf jene Teile der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu § 30, Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. I. Z 1 erster Anstrich) nicht anzuwenden, die für Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers gebildet wurden, sofern die Nachschusspflicht auch die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 umfasst und die betroffene Pensionskasse der FMA das Vorliegen dieser Nachschusspflicht unter Anschluss aussagekräftiger Unterlagen anzeigt. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 9.

(8) Übersteigen die Eigenmittel gemäß Abs. 2 das Erfordernis gemäß Abs. 1, so kann der das Erfordernis übersteigende Teil der Eigenmittel auf die gemäß Abs. 3 und 9 erforderliche Mindestertragsrücklage angerechnet werden.

(9) Abweichend von § 7 Abs. 3 hat jede Pensionskasse für Pensionskassenzusagen mit Mindestgarantie, die aus einer Tätigkeit gemäß § 11a Abs. 1 verwaltet werden, zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln sofort eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) in der Höhe von 3 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Pensionskassenzusagen, die aus einer Tätigkeit gemäß § 11a Abs. 1 verwaltet werden, zu halten.“

7. § 9 Z 5 lautet:

  1. „5. das Grundkapital
    1. a) für betriebliche Pensionskassen gemäß § 7 AktG und
    1. b) für überbetriebliche Pensionskassen gemäß § 7 Abs. 4 PKG

    dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;“

8. Nach § 11 werden folgende §§ 11a und 11b samt Überschriften eingefügt:

„Österreichische Pensionskassen in Mitgliedstaaten

§ 11a. (1) Eine Pensionskasse darf ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle ausüben.

(2) Beabsichtigt eine Pensionskasse mit einem Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, hat sie der FMA vor Vertragsabschluss Folgendes anzuzeigen:

  1. 1. Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit ausgeübt werden soll;
  1. 2. den Namen des Arbeitgebers;
  1. 3. die Hauptmerkmale des für diesen Arbeitgeber zu betreibenden Altersversorgungssystems.

(3) Beabsichtigt eine Pensionskasse eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu errichten, hat sie dies der FMA unter Anschluss folgender Angaben anzuzeigen:

  1. 1. Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;
  1. 2. die Anschrift, unter der die Unterlagen der Pensionskasse im Tätigkeitsmitgliedstaat angefordert werden können und an die die für die verantwortlichen Leiter bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können;
  1. 3. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle, die mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein müssen, um die Pensionskasse gegenüber Dritten zu verpflichten und sie bei den Behörden und vor den Gerichten des Tätigkeitsmitgliedstaates zu vertreten.

(4) Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzlage der Pensionskasse sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Führungskräfte im Verhältnis zu dem in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geplanten Vorhaben anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 und 3 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln; die Pensionskasse ist von der Übermittlung der Angaben unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung nicht vor, so hat die FMA gegenüber der Pensionskasse darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(5) Die Pensionskasse hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Abs. 2 und 3 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln.

(6) Die FMA hat der Pensionskasse jene einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die von der Pensionskasse einzuhalten sind sowie jene Vorschriften mitzuteilen, die gemäß Art. 18 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie 2003/41/EG anzuwenden sind, sobald sie diese Informationen von der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates erhalten hat.

(7) Die Pensionskasse darf die Tätigkeit im betroffenen Mitgliedstaat im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 6 ausüben. Im Falle der Nichtäußerung der zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates darf die Pensionskasse die Tätigkeit längstens nach zwei Monaten nach Übermittlung der Angaben durch die FMA gemäß Abs. 3 oder 4 unter Beachtung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und aller gemäß Art. 18 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie 2003/41/EG anzuwendenden Vorschriften aufnehmen.

(8) Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle Pensionskassen, die ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle ausüben, jeweils unter Angabe jener Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, eingetragen sind.

Einrichtungen aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 11b. (1) Pensionskassengeschäfte dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 von einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbracht werden.

(2) Beabsichtigt eine Einrichtung die Pensionskassenzusage eines Arbeitgebers in Österreich zu verwalten, so erfordert dies eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Angaben gemäß § 11a Abs. 2 Z 2 und 3 an die FMA.

(3) Bei Errichtung einer Zweigstelle in Österreich kann die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates um Übermittlung aller Angaben über die Einrichtung gemäß § 11a Abs. 3 Z 2 und 3 ersuchen.

(4) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 hat die FMA binnen zwei Monaten der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, dass von der Einrichtung die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere

  1. 1. § 1, § 2 Z 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 16, § 16a, § 17, § 18 und § 19 BPG und
  1. 2. § 1 Abs. 2 und 2a, § 15, § 15a, § 16, § 17, § 18, § 28, § 43 und § 48 einzuhalten sind sowie
  1. 3. § 11b, § 19, § 25a Abs. 4, § 30a Abs. 2 und § 25 Abs. 4, 6 und 7 anzuwenden sind.

(5) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 4, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist nach der Mitteilung gemäß Abs. 2, darf die Einrichtung gemäß Abs. 1 die Tätigkeit in Österreich in Bezug auf das angezeigte Pensionskassengeschäft erbringen. Für Streitigkeiten zwischen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie zwischen beitragleistenden Arbeitgebern und der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 aus solchen grenzüberschreitenden Pensionskassengeschäften ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes 1. Instanz befindet, das für Streitigkeiten aus dem der Pensionskassenzusage zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis zuständig wäre. Die Vereinbarung eines davon abweichenden inländischen Gerichtsstandes ist vorbehaltlich anders lautender Regelungen zulässig. Der Pensionskassenvertrag und alle wesentlichen Unterlagen sind von der Einrichtung gemäß § 5 Z 4, sofern nicht im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde, in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Einrichtung gemäß Abs. 1 hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 11a Abs. 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Abs. 4 äußern.

(7) Einrichtungen gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbringen, haben die in Abs. 4 genannten Vorschriften und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(8) Die FMA hat die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über wesentliche Änderungen der Bestimmungen gemäß Abs. 4 zu informieren, sofern sich diese auf die Tätigkeit einer Einrichtung in Österreich auswirken.

(9) Die FMA kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ersuchen, die Bildung eines separaten Abrechnungsverbandes für jene aus der Tätigkeit in Österreich stammenden Verbindlichkeiten und entsprechenden Vermögenswerte zu verlangen, die von einer Einrichtung gemäß Abs. 1 verwaltet werden.“

9. § 15 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Darin sind

  1. 1. für Pensionskassenzusagen, die dem Betriebspensionsgesetz unterliegen, entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz oder
  1. 2. für Zusagen aus einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften

die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln.“

10. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat zumindest am Bilanzstichtag nach einem hinreichend vorsichtigen versicherungsmathematischen Verfahren entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erfolgen und dabei alle Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge und der Leistungen gemäß der Pensionskassenzusage zu berücksichtigen, sodass eine gleichmäßige Finanzierung des Deckungserfordernisses gewährleistet ist.“

11. § 15 Abs. 3 Z 7 bis 9 lauten:

  1. „7. der allfällige Ausschluss der Leistung des Mindestertrages durch die Pensionskasse;
  1. 8. die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pensionskassenvertrages geltenden Grundsätze der Veranlagungspolitik; dies kann auch durch Beifügung der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik (§ 25a) als Anhang zum Pensionskassenvertrag erfolgen;
  1. 9. die Art der mit der Pensionskassenzusage verbundenen Risiken aus der Veranlagung sowie der versicherungstechnischen Risiken sowie die Aufteilung dieser Risiken auf Pensionskasse, Arbeitgeber, Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte;“

12. § 15 Abs. 3 Z 14 lautet:

  1. „14. die Art der Kostenberechnung und Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskosten) gegenüber
    1. a) dem Arbeitgeber,
    1. b) den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie
    1. c) gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber die Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen aussetzt oder einschränkt oder die Leistungszusage widerruft;“

13. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„Verwaltungskosten

§ 16a. (1) Die Pensionskasse ist berechtigt, von den Pensionskassenbeiträgen und vom Deckungserfordernis gemäß § 48 eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss.

(2) Die Pensionskasse ist berechtigt, bei Berechnung oder Übertragung eines Unverfallbarkeitsbetrages (§ 5 Abs. 1 und 1a BPG) jeweils einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 1,0 vH des Unverfallbarkeitsbetrages einzubehalten, wobei der Kostenbeitrag den Betrag von 300 Euro je Unverfallbarkeitsbetrag nicht übersteigen darf.

(3) Die Pensionskasse ist berechtigt, für die Verwaltung beitragsfreier Anwartschaften jährlich einen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 0,5 vH der jeweiligen Deckungsrückstellung zu verrechnen, wobei der Kostenbeitrag den Betrag von 100 Euro je beitragsfreier Anwartschaft nicht übersteigen darf.

(4) Für die Veranlagung des Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist die Pensionskasse berechtigt, vom Veranlagungsergebnis eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss.

(5) Die Absolutbeträge gemäß Abs. 2 und 3 werden entsprechend dem von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 - Sondergliederung „Dienstleistungen“ mit dem Wert valorisiert, der sich aus der Veränderung des Wertes für den Monat Juli eines Kalenderjahres gegenüber dem für Jänner 2006 verlautbarten Wert ergibt. Der neue Betrag ist von der FMA kundzumachen und gilt ab 1. Jänner des Folgejahres.

(6) Sämtliche Verwaltungskosten gemäß Abs. 1 bis 4 sind im Pensionskassenvertrag zu vereinbaren (§ 15 Abs. 3 Z 14). Das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf mit Kosten, die nicht in den Abs. 2 bis 4 angeführt sind, nicht belastet werden.“

14. § 17 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die Pensionskasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (§ 5 Z 4) oder eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Pensionskassenvertrages alle Leistungsberechtigten bei der Pensionskasse verbleiben.

(2) Die Kündigungsfrist für den Pensionskassenvertrag durch den Arbeitgeber oder die Pensionskasse beträgt ein Jahr; die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der Pensionskasse ausgesprochen werden. Die einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der Pensionskasse wirksam, der zumindest sechs Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Pensionskassenvertrages liegt.

(3) Nach Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit Übertragungsbedarf besteht, die gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Bilanzstichtag der betroffenen betrieblichen Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (§ 5 Z 4) oder eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen zu übertragen.“

15. § 18 lautet:

§ 18. Die Pensionskasse hat für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein Konto, aufgeteilt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten enthalten und dient der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Pensions- und Unverfallbarkeitsbeträge.“

16. § 19 lautet:

§ 19. (1) Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen.

(2) Der Arbeitgeber hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bei Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge über den Abschluss eines Pensionskassenvertrages, insbesondere über die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages gemäß § 15 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 6, 7, 8 bis 14 und 17 zu informieren. Sofern sie davon betroffen sind, haben der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren. Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen.

(3) Die Pensionskasse hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Beitrags- und Kapitalentwicklung, die einbehaltenen Verwaltungskosten sowie über die erworbenen Ansprüche ihrer Pensionskassenzusage zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat die Pensionskasse die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt.

(4) Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Kapitalentwicklung und die einbehaltenen Verwaltungskosten zu informieren. Weiters hat die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt.

(5) Die Pensionskasse hat jeden Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten der Pension schriftlich zu informieren.

(6) Die FMA kann den Mindestinhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 3 bis 5 durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, einer besseren Vergleichbarkeit und Transparenz sowie unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen erforderlich ist.

(7) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 2 bis 5 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der Pensionskasse ermöglicht werden.“

17. In § 20 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „Kostenzuschläge,“.

18. § 20 Abs. 2 Z 7 lautet:

  1. „7. die Formeln für die Berechnung des Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2 und 3 oder gegebenenfalls einen Verweis auf die Verordnung der FMA gemäß § 2 Abs. 4;“

19. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln ist das Vorsichtsprinzip zugrunde zu legen, wobei die wichtigsten Merkmale der Anwartschaftsberechtigten und der Pensionskassenzusagen und insbesondere die zu erwartenden Änderungen der relevanten Risiken zu beachten sind.“

20. Nach § 20 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Die Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Bemessungsgrundlage dürfen sich nicht von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern. Abweichungen können allerdings bei einer Änderung der den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen, demographischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zulässig sein.

(3b) Eine Deckungslücke, die sich durch Umstellung der Rechnungsgrundlagen ergibt, ist binnen längstens zehn Jahren und jährlich mindestens zu einem Zehntel zu schließen. Sofern die Deckungslücke in einem Geschäftsjahr zu mehr als einem Zehntel geschlossen wurde, kann in einem späteren Geschäftsjahr höchstens in diesem Ausmaß die Schließung der Deckungslücke unterbleiben. Im Falle der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung eines Pensionskassenvertrages ist bei Berechnung der zu übertragenden Vermögensteile gemäß § 17 Abs. 4 die noch nicht geschlossene Deckungslücke in Abzug zu bringen.“

21. § 20 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der Bestätigung durch den Prüfaktuar und der Bewilligung der FMA; diese kann mit entsprechenden Auflagen und Fristen versehen werden.“

22. § 23 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Wertpapiere sind
    1. a) mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen oder
    1. b) mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt;“

22a. § 23 Abs. 1 Z 3a lautet:

  1. „3a. Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 InvFG oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die Pensionskasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte
    1. a) Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,
    1. b) Schuldverschreibungen von Kreditinstituten der Zone A (§ 2 Z 18 und 20 BWG) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut der Zone A haftet,

    mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies im Geschäftsplan für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Fondsbestimmungen von Spezialfonds haben Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung zu enthalten. Diese Fondsbestimmungen sind der FMA bei Widmung vorzulegen. Über ein von der Pensionskasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Rückgabe von Anteilscheinen durch die Pensionskasse, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA erfolgen darf, zulässig;“

23. § 23 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. der Wert von Veranlagungen in derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993 ist mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen und hat in die Bewertung der der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte einzufließen.“

24. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam verwaltet werden, ist bei Führung der Schwankungsrückstellung gemäß Z 1 lit. b oder c unbeschadet der Z 2 die Schwankungsrückstellung jedenfalls getrennt nach Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie zu führen.“

25. § 24 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist vom Vorstand festzulegen und im Geschäftsplan anzugeben, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 20 vH des Vermögens gemäß Abs. 3 zum jeweiligen Bilanzstichtag betragen darf.“

26. In § 24a Abs. 5 und 6 wird jeweils der Wert „20 vH“ durch den Wert „25 vH“ ersetzt.

27. § 24a Abs. 7 lautet:

„(7) Entsteht nach Anwendung der Abs. 1 bis 4 eine negative Schwankungsrückstellung, so ist die negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen.“

28. Dem § 24a werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Die FMA kann auf Antrag der Pensionskasse in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abweichend von Abs. 7 die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung bis höchstens 5 vH des zugeordneten Vermögens bewilligen. Dem Antrag der Pensionskasse ist ein Finanzierungsplan anzuschließen, aus dem hervorgeht, wie und in welchem Zeitraum die negative Schwankungsrückstellung wieder aufgelöst werden kann. Bei Erstellung des Finanzierungsplanes ist insbesondere auf die Rechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, eine Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3, die Risikostruktur, die Struktur der Aktiva und Passiva und die Struktur der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.

(9) Die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß Abs. 8 ist

  1. 1. für Anwartschaftsberechtigte ohne Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3 und
  1. 2. in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen aus einer Tätigkeit gemäß § 11a Abs. 1 verwaltet werden

nicht zulässig.“

29. § 25 lautet:

§ 25. (1) Der Vorstand der Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability-Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens hat nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip und unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen und es ist dabei insbesondere Folgendes zu beachten:

  1. 1. Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen Nutzen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu veranlagen;
  1. 2. im Falle eines möglichen Interessenkonfliktes haben die Veranlagungsentscheidungen einzig und allein im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu erfolgen;
  1. 3. die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens insgesamt gewährleistet ist;
  1. 4. die Vermögenswerte sind nach Art und Dauer in einer den erwarteten künftigen Altersversorgungsleistungen entsprechenden Weise zu veranlagen;
  1. 5. Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente müssen vorrangig
    1. a) an einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 BWG notiert oder gehandelt werden oder
    1. b) an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines EWR-Mitgliedstaates gehandelt werden oder
    1. c) an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden;

    Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, müssen in der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik vorgesehen sein und auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden;

  1. 6. derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder auf andere Veranlagungen in derivative Produkte ist zu vermeiden;
  1. 7. die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden;
  1. 8. der Erwerb von Vermögenswerten ein und desselben Ausstellers oder von Ausstellern, die derselben Unternehmensgruppe angehören, darf nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führen.

(2) Die zugunsten einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erworbenen Vermögenswerte sind folgenden Veranlagungskategorien zuzuordnen:

  1. 1. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände;
  1. 2. Darlehen und Kredite;
  1. 3. Forderungswertpapiere;
  1. 4. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere;
  1. 5. Immobilien;
  1. 6. sonstige Vermögenswerte.

(3) Veranlagungen in Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 sind gemeinsam mit höchstens 70 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Abweichend davon sind solche Veranlagungen in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

(4) Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als die der Verbindlichkeiten lauten, sind mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Wird das Währungsrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.

(5) Die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, ist mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

(6) Veranlagungen in Schuldverschreibungen, Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

(7) Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe im Sinne des § 20 Abs. 3a InvFG angehören, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

(8) Veranlagungen in Anteilscheine von Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen.

(9) Die FMA hat durch Verordnung Mindeststandards für das Risikomanagement festzulegen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Mindeststandards sind insbesondere hinsichtlich

  1. 1. Risikosteuerung,
  1. 2. Risikostreuung,
  1. 3. Risikoreduzierung,
  1. 4. Asset-Liability-Management,
  1. 5. Art und Inhalt des Nachweises der Pensionskasse, dass ihr Risikomanagement diesen Mindeststandards entspricht und
  1. 6. der Frist, binnen der dieser Nachweis zu erbringen ist,

festzulegen. Die FMA kann anordnen, dass dieser Nachweis in regelmäßigen Abständen erbracht werden muss.

(10) Die FMA hat mit Verordnung besondere Veranlagungsvorschriften zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. In den besonderen Veranlagungsvorschriften können

  1. 1. im Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für
    1. a) Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 6 jeweils eine Obergrenze in einer Bandbreite von 5 vH bis 20 vH,
    1. b) Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 eine Obergrenze in einer Bandbreite von 10 vH bis 30 vH

    des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens festgesetzt werden und

  1. 2. im Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für Veranlagungen gemäß Abs. 6 detaillierte Bedingungen für den Erwerb festgesetzt werden.

Solange Pensionskassen den Nachweis über die Erfüllung der Mindeststandards gemäß Abs. 9 nicht erbringen, haben sie die besonderen Veranlagungsvorschriften zwingend anzuwenden.

(11) Die FMA kann im Einzelfall mit Bescheid für die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens Veranlagungsvorschriften festsetzen, die strenger als die besonderen Veranlagungsvorschriften sind, soweit dies aufgrund der Besonderheit der in der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen und für die Wahrung der Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.“

30. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

„Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik

§ 25a. (1) Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik aufzustellen. Diese Erklärung hat jedenfalls

  1. 1. die Verfahren zur Bewertung des Veranlagungsrisikos,
  1. 2. das Risikomanagement,
  1. 3. die Strategien hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte sowie in Bezug auf die Mischung und Streuung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der eingegangenen Verbindlichkeiten,
  1. 4. die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in derivative Produkte,
  1. 5. die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind und/oder an Risikokapitalmärkten gehandelt werden sowie
  1. 6. die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach ethnischen, ökologischen und/oder sozialen Kriterien

zu umfassen.

(2) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Veranlagungspolitik zu aktualisieren, mindestens aber alle drei Jahre zu überprüfen.

(3) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik sowie jede Änderung ist der FMA unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln.“

31. § 26 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 93/22/EWG oder 2000/12/EG zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG anerkannt ist, beauftragt werden. Die Pensionskasse hat der FMA zusammen mit der Anzeige der Beauftragung eine Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle vorzulegen, in der die Rechte und Pflichten des Abs. 2 zur Kenntnis genommen werden.“

32. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Untersagt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung die freie Verfügung über die Vermögenswerte, so hat die FMA auf Antrag dieser Behörde der mit der Verwahrung der Vermögenswerte dieser Einrichtung beauftragten inländischen Depotbank gemäß Abs. 1 die freie Verfügung über diese Vermögenswerte zu untersagen.“

33. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Aufsichtsrat von betrieblichen Pensionskassen stellen die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einen Vertreter weniger als die Vertreter des Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit gibt - sofern die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz nichts anderes bestimmen - die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Wahl sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder als auch der Mehrheit der Vertreter des Grundkapitals bedarf, den Ausschlag. Die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz können eine höhere Beteiligung der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vorsehen. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Satzung festzulegen.“

34. § 27 Abs. 6 lautet:

„(6) Neben den in § 95 Abs. 5 AktG geregelten Geschäften bedürfen folgende weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates:

  1. 1. Die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat;
  1. 2. die Bildung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in der Pensionskasse;
  1. 3. Veranlagungen in Immobilien;
  1. 4. der Sanierungsplan gemäß § 33b Abs. 2.

Die Satzung kann darüber hinaus weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten.“

35. Dem § 30a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters haben die Pensionskassen der FMA längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln. Die FMA kann für die elektronische Meldung mit Verordnung eine von der in den Anlagen 1 und 2 zu § 30 Abs. 4 vorgesehenen Gliederung abweichende Gliederung vorschreiben, wenn dies aus aufsichtsrechtlichen Gründen geboten ist; sie hat dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen Bedacht zu nehmen.“

36. § 30a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse unverzüglich zu übermitteln. Der Jahresabschluss sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.“

37. Dem § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sie hat über wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.“

38. Nach § 33 Abs. 3 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. zur Prüfung von Zweigstellen in Mitgliedstaaten auch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist;“

39. Nach § 33a werden folgende §§ 33b bis 33f samt Überschriften eingefügt:

„Solvabilitäts- und Sanierungsplan

§ 33b. (1) Verfügt eine Pensionskasse nicht über Eigenmittel in dem gemäß § 7 erforderlichen Ausmaß, so hat sie der FMA einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse („Solvabilitätsplan“) vorzulegen. Hat die FMA berechtigten Grund zur Annahme, dass eine Pensionskasse in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß § 7 erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat sie von der Pensionskasse die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Im Solvabilitätsplan ist darzulegen, auf welche Weise gewährleistet wird, dass die Eigenmittel das erforderliche Ausmaß erreichen oder nicht unter dieses sinken. Der Solvabilitätsplan bedarf der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.

(2) Hat die FMA auf Grund einer Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse berechtigten Grund zur Annahme, dass die ausreichende Eigenmittelausstattung der Pensionskasse voraussichtlich nicht mehr dauerhaft gewährleistet ist, so kann die FMA die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen. Ergibt sich aus dem Sanierungsplan, dass eine unzureichende Eigenmittelausstattung droht, so kann die FMA die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel verlangen. Ein Sanierungsplan kann auch zusätzlich zu einem Solvabilitätsplan verlangt werden.

(3) Im Sanierungsplan gemäß Abs. 2 sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben:

  1. 1. die voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen der Pensionskasse,
  1. 2. die voraussichtliche Entwicklung der geschäftsplanmäßigen Verwaltungskostenrückstellung,
  1. 3. die voraussichtliche Entwicklung der Mindestertragsrücklage,
  1. 4. die voraussichtlichen Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3,
  1. 5. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen.

(4) Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag die freie Verfügung über die Vermögenswerte der Pensionskasse einzuschränken oder zu untersagen, wenn

  1. 1. keine ausreichende Vorsorge für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gebildet wurde oder
  1. 2. die Voraussetzungen nach Abs. 1 erster Satz vorliegen und infolge der außergewöhnlichen Umstände zu erwarten ist, dass sich die finanzielle Lage der Pensionskasse weiter verschlechtern wird.

(5) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Abs. 4 eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die Pensionskasse über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag nicht gefährdet.

(6) Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Pensionskassenleistungen die freie Verfügung der Pensionskasse über die Vermögenswerte einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einzuschränken oder zu untersagen, wenn

  1. 1. keine ausreichende Deckungsrückstellung für die Gesamtheit der in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen gebildet wurde oder
  1. 2. keine ausreichenden Vermögenswerte zur Bedeckung der Deckungsrückstellung dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft geschaffen wurden.

(7) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Abs. 6 eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die Pensionskasse über die Vermögenswerte dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der Gesamtheit der in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen nicht gefährdet.

(8) Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.

Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

§ 33c. (1) Verletzt eine Einrichtung, die ihre Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbringt, die in § 11b Abs. 4 genannten Bestimmungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen und zu ersuchen, in Abstimmung mit der FMA die geeigneten Maßnahmen zur Unterbindung der festgestellten Verletzungen zu ergreifen.

(2) Verletzt die Einrichtung trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen oder weil diese keine geeigneten Maßnahmen ergriffen haben, weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates

  1. 1. der Einrichtung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen jener Frist anzuordnen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Leistungsberechtigten angemessen ist;
  1. 2. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle der Einrichtung die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
  1. 3. bei weiteren Verstößen die Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Einrichtung gemäß Abs. 1 gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, insbesondere für die Sicherheit der ihr anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.

(4) Wird der Einrichtung die Zulassung entzogen, so hat ihr die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. § 10 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die aufsichtsrechtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im Sinne des Art. 13 lit. d und Art. 14 der Richtlinie 2003/41/EG bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.

§ 33d. Verletzt eine Pensionskasse, die ihre Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 33 Abs. 6 zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Tätigkeitsmitgliedstaat herzustellen. Die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates sind von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Zustellungen

§ 33e. Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörden eines Tätigkeitsmitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne des § 33d enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs. 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefasst sind.

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten

§ 33f. (1) Die FMA ist berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden Pensionskassen den für die Beaufsichtigung der Pensionskassen oder Einrichtungen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgende Gegenstände betreffen:

  1. 1. Konzessionen, Zweigstellen und Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
  1. 2. Aktionäre, Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Pensionskasse;
  1. 3. den von der FMA bewilligten Geschäftsplan in Bezug auf jene Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen aus dem jeweiligen Mitgliedstaat verwaltet werden;
  1. 4. Eigenmittelerfordernis und Eigenmittel der Pensionskasse;
  1. 5. den Jahresabschluss der Pensionskasse sowie die Rechenschaftsberichte jener Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen aus dem jeweiligen Mitgliedstaat verwaltet werden;
  1. 6. Wahrnehmungen und Maßnahmen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß §§ 33 und 33a;
  1. 7. Strafverfahren gemäß § 46a Abs. 1.

(2) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über die Tätigkeit von Pensionskassen in Mitgliedstaaten und die Lage von Einrichtungen, die in Österreich tätig sind, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen oder im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.

(3) Wird einer Pensionskasse die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, auf Vorschlag der FMA im Rahmen des Abs. 1 sowie der §§ 11a, 11b, 33c und 33d Abkommen mit zuständigen Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA zur Überwachung und Beaufsichtigung der Einrichtungen und Pensionskassen schließen.“

40. § 36 Abs. 1 Z 8 und 9 lauten:

  1. „8. jede Bildung einer gesonderten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach § 12 Abs. 2 und jede Schließung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
  1. 9. jede Kündigung oder einvernehmliche Beendigung eines Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß § 17 Abs. 3;“

41. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise, mit denen die Einhaltung der §§ 25 und 25a sowie das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte jeweils zu diesen Stichtagen nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 4 vorgesehenen Gliederung auf elektronischen Datenträgern in standardisierter Form zu übermitteln.“

42. Dem § 36 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.“

43. Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bezeichnung „Einrichtung“ oder „Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Einrichtungen oder Pensionskassen verwendet werden.“

44. In § 43 Abs. 2 wird nach dem Wort „Pensionskasse“ die Wortfolge „oder Einrichtung“ eingefügt.

45. § 46 Abs. 3 entfällt.

46. § 46a Abs. 1 lautet:

„(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Pensionskasse

  1. 1. die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;
  1. 2. die Anzeige nach § 11a Abs. 5 über Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;
  1. 3. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;
  1. 4. gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 3, 4 und 5 nicht nachkommt;
  1. 5. die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des Prüfaktuars nach § 21 Abs. 3 unterlässt;
  1. 6. den Nachweis gemäß § 25 Abs. 9, dass das Risikomanagement den Mindeststandards entspricht, der FMA nicht fristgerecht vorlegt;
  1. 7. der Vorlagepflicht gemäß § 25a Abs. 3 nicht unverzüglich nachkommt;
  1. 8. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß § 25a Abs. 4 auch nach Mahnung nicht nachkommt;
  1. 9. der Vorlagepflicht gemäß § 30a Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt;
  1. 10. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß § 30a Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;
  1. 11. die Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers nach § 31 Abs. 2 unterlässt;
  1. 12. die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 Z 11 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;
  1. 13. der Vorlagepflicht gemäß § 36 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt;
  1. 14. die in § 23 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt;
  1. 15. den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt oder
  1. 16. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 bis 13 mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, hinsichtlich der Z 14 und 15 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Z 16 mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“

47. In § 46a Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß § 18 Abs. 2“ durch die Wortfolge „gemäß § 19 Abs. 2“ ersetzt.

48. § 47 lautet:

§ 47. Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen.“

49. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

§ 47a. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 46, 46a und 47 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“

50. Dem § 49 werden folgende Z 14 bis 19 angefügt:

  1. „14. Zu § 2 Abs. 1:

    Der Ausschluss des Mindestertrages für Fünfjahreszeiträume (§ 2 Abs. 2), die vor dem 1. Jänner 2005 enden, ist nicht zulässig.

  1. 15. Zu § 7:

    Der Bezugswert für die Mindestertragsrücklage zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2005 ist der Gesamtwert der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2004 abzüglich jener Teile der Deckungsrückstellung, für die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 auf die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse verzichtet wurde.

    Wird im Pensionskassenvertrag die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2005 ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1) und diese Vertragsanpassung bis spätestens 30. November 2005 vereinbart, ist eine in der Bilanz der Pensionskasse zum 31. Dezember 2004 gebildete und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendete Mindestertragsrücklage in jenem Ausmaß aufzulösen, in dem die Mindestertragsrücklage in Bezug auf diesen Pensionskassenvertrag gebildet wurde. Die aufgelöste Mindestertragsrücklage ist den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und den Arbeitgebern insoweit gutzuschreiben, als diese zu ihrer Bildung beigetragen haben. Erfolgt der Verzicht bis zur Feststellung der Bilanz für das Geschäftsjahr 2004 und wird die Dotierung der Mindestertragsrücklage für das Geschäftsjahr 2004 nicht für die Erfüllung von Mindestertragsverpflichtungen für die vom Verzicht betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten für den nicht vom Verzicht erfassten Zeitraum bis 31. Dezember 2004 benötigt, so kann die Dotierung der Mindestertragsrücklage in diesen Fällen für das Geschäftsjahr 2004 unterbleiben.

    § 7 Abs. 6 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2003 kann letztmalig in der Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2005 angewendet werden. Wird zum 31. Dezember 2005 in der Bilanz der Pensionskasse ein „Unterschiedsbetrag nach § 7 Abs. 6 PKG“ ausgewiesen, so ist dieser bis längstens 31. Dezember 2009 aufzulösen.

  1. 16. Zum Entfall einer Wortfolge in § 20 Abs. 2 Z 3:

    Für Pensionskassenverträge, die vor dem 23. September 2005 abgeschlossen wurden und die nicht § 16a entsprechen, sind, sofern sie nicht an § 16a angepasst werden, hinsichtlich der Verwaltungskosten die Bestimmungen des Geschäftsplanes in der vor dem 23. September 2005 zuletzt von der FMA bewilligten Fassung weiter anzuwenden.

  1. 17. Zu § 24a Abs. 7:

    Wird zum 31. Dezember 2004 im Rechenschaftsbericht einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine negative Schwankungsrückstellung ausgewiesen, so ist diese binnen längstens zehn Jahren und jährlich mindestens mit je einem Zehntel aufzulösen; vorzeitige Auflösungen sind zulässig.

    Wird in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft Pensionskassengeschäft aus grenzüberschreitender Mitgliedschaft verwaltet, so ist die in Bezug auf diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gebildete negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen.

    Die FMA kann durch Verordnung festlegen, dass die Auflösung der negativen Schwankungsrückstellung in einem Geschäftsjahr unterbleiben kann, wenn

    1. a) die Ertragslage auf den Kapitalmärkten erheblich vom Durchschnitt der Vorjahre abweicht und
    1. b) zumindest ein Teil der Leistungsberechtigten in diesem Geschäftsjahr durch geringe oder negative Erträge vor Auflösung der negativen Schwankungsrückstellung von Leistungskürzungen betroffen ist.
  1. 18. Zu § 25 Abs. 9 und 10:

    Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß § 25 Abs. 9 und 10 durch die FMA, längstens aber bis 30. September 2006 haben die Pensionskassen bei der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens folgende zusätzliche Veranlagungsvorschriften einzuhalten:

    1. a) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    1. b) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 sind mit insgesamt höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    1. c) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 6 sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    1. d) Veranlagungen in Wertpapiere über Optionsrechte sind mit insgesamt höchstens 3 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    1. e) für Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie verwaltet werden, sind Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 3 mit insgesamt höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  1. 19. Zu § 36 Abs. 2 und 4:

    Die Quartalsausweise haben erstmals zum 31. Dezember 2005 der durch Verordnung der FMA festgesetzten Gliederung zu entsprechen.“

51. Nach § 49 werden folgende §§ 49a und 49b samt Überschriften eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 49a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise und Verordnungen

§ 49b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.“

52. § 50 Z 3 lautet:

  1. „3. hinsichtlich § 11b Abs. 4 und § 27 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;“

53. § 51 Abs. 1a bis 1r erhalten die Bezeichnung „(2)“ bis „(19)“ und dem § 51 werden folgende Abs. 20 bis 23 angefügt:

„(20) § 2 Abs. 1, § 5 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 8, § 24 Abs. 2, § 24a Abs. 5 bis 9, § 49 Z 14, 15 und 17, die Pos. G. I. der Anlage 1 zu Artikel I, § 30 Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse, Passiva und die Pos. I. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A - Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Passiva in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

(21) § 1 Abs. 1 Z 1 und 2, § 5 Z 4 bis 6, § 7 Abs. 9, § 9 Z 5, § 11a samt Überschrift, § 11b samt Überschrift, § 15 Abs. 1, 2 und 3 Z 7 bis 9 und 14, § 16a samt Überschrift, § 17 Abs. 1 bis 3, § 18, § 19, § 20 Abs. 2 Z 7, Abs. 3, 3a, 3b und 4, § 23 Abs. 1 Z 3 und 6, § 24 Abs. 4, § 25, § 25a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 2 und 6, § 30a Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 3, § 33b samt Überschrift, § 33c samt Überschrift, § 33d, § 33e samt Überschrift, § 33f samt Überschrift, § 36 Abs. 1 Z 8 und 9, Abs. 2 und 4, § 43 Abs. 1 und 2, § 46a Abs. 1 und 5, § 47, § 47a, § 49 Z 16, 18 und 19, § 49a samt Überschrift, § 49b samt Überschrift, § 50 Z 3, die Pos. E. der Anlage 1 zu Artikel I, § 30 Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse, Aktiva, die Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A - Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva und die Pos. IIa. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A - Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und die Pos. B. IIa. und C. VIa. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt B - Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 treten mit 23. September 2005 in Kraft.

(22) Die Wortfolge in § 20 Abs. 2 Z 3, § 46 Abs. 3 und die Pos. A. II. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt B - Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft treten mit Ablauf des 22. September 2005 außer Kraft.

(23) Die Quartalsmeldungsverordnung BGBl. II Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 444/1998 tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2005 außer Kraft.“

54. Die Pos. E. der Anlage 1 zu Artikel I, § 30 Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse, Aktiva lautet:

„E. Aktiva der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften

  1. I. Guthaben und Kassenbestände auf Euro lautend
  1. II. Guthaben und Kassenbestände auf ausländische Währung lautend
  1. III. Darlehen und Kredite auf Euro lautend
  1. IV. Darlehen und Kredite auf ausländische Währung lautend
  1. V. Forderungswertpapiere auf Euro lautend
  1. VI. Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend
  1. VII. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend
  1. VIII. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend
  1. IX. Immobilien im Inland
  1. X. Immobilien im Ausland
  1. XI. sonstige Vermögenswerte auf Euro lautend
  1. XII. sonstige Vermögenswerte auf ausländische Währungen lautend
  1. XIII. Forderungen
  1. XIV. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
  1. XV. Sonstige Aktiva“

55. Die Pos. G. I. der Anlage 1 zu Artikel I, § 30 Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse, Passiva lautet:

  1. „I. Deckungsrückstellung
    1. 1) Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie
      • Anteil der Deckungsrückstellung mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers und Übernahme der Verpflichtung gem. § 2 Abs. 2 und 3
    1. 2) Deckungsrückstellung ohne Mindestertragsgarantie
      • Anteil der Deckungsrückstellung mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers“

56. Die Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A - Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva, lautet:

„I. Guthaben und Kassenbestände auf Euro lautend

  1. 1. Bargeld
  1. 2. Guthaben bei Kreditinstituten
  1. 3. Anteilscheine von Investmentfonds oder Immobilienfonds

II. Guthaben und Kassenbestände auf ausländische Währung lautend

  1. 1. Bargeld
  1. 2. Guthaben bei Kreditinstituten
  1. 3. Anteilscheine von Investmentfonds oder Immobilienfonds

III. Darlehen und Kredite auf Euro lautend

  1. 1. Darlehen und Kredite mit Haftung eines Mitgliedstaates
  1. 2. Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes
  1. 3. sonstige Darlehen und Kredite

IV. Darlehen und Kredite auf ausländische Währung lautend

  1. 1. Darlehen und Kredite mit Haftung eines Mitgliedstaates
  1. 2. Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes
  1. 3. sonstige Darlehen und Kredite

V. Forderungswertpapiere auf Euro lautend

  1. 1. an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelte Forderungswertpapiere
  1. 2. an nicht geregelten Märkten gehandelte Forderungswertpapiere
  1. 3. bis zur Endfälligkeit gehaltene Forderungswertpapiere
  1. 4. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

VI. Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

  1. 1. an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelte Forderungswertpapiere
  1. 2. an nicht geregelten Märkten gehandelte Forderungswertpapiere
  1. 3. bis zur Endfälligkeit gehaltene Forderungswertpapiere
  1. 4. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

VII. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, coporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend

  1. 1. Aktien
    1. a) an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelt
    1. b) an nicht geregelten Märkten gehandelt
  1. 2. aktienähnliche begebbare Wertpapiere
    1. a) an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelt
    1. b) an nicht geregelten Märkten gehandelt
  1. 3. corporate bonds
    1. a) an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelt
    1. b) an nicht geregelten Märkten gehandelt
  1. 4. sonstige Beteiligungswertpapiere
    1. a) an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelt
    1. b) an nicht geregelten Märkten gehandelt
  1. 5. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

VIII. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

  1. 1. Aktien
    1. a) an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelt
    1. b) an nicht geregelten Märkten gehandelt
  1. 2. aktienähnliche begebbare Wertpapiere
    1. a) an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelt
    1. b) an nicht geregelten Märkten gehandelt
  1. 3. corporate bonds
    1. a) an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelt
    1. b) an nicht geregelten Märkten gehandelt
  1. 4. sonstige Beteiligungswertpapiere
    1. a) an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelt
    1. b) an nicht geregelten Märkten gehandelt
  1. 5. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

IX. Immobilien im Inland

  1. 1. Grundstücke und Gebäude
  1. 2. Anteilscheine von Immobilienfonds
  1. 3. Aktien oder Geschäftsanteile von Kapitalgesellschaften

X. Immobilien im Ausland

  1. 1. Grundstücke und Gebäude
  1. 2. Anteilscheine von Immobilienfonds
  1. 3. Aktien oder Geschäftsanteile von Kapitalgesellschaften

XI. sonstige Vermögenswerte auf Euro lautend

  1. 1. an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelte Vermögenswerte
  1. 2. an nicht geregelten Märkten gehandelte Vermögenswerte
  1. 3. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

XII. sonstige Vermögenswerte auf ausländische Währungen lautend

  1. 1. an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelte Vermögenswerte
  1. 2. an nicht geregelten Märkten gehandelte Vermögenswerte
  1. 3. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

XIII. Forderungen

  1. 1. für ausstehende Beiträge
    1. a) laufende Beiträge
    1. b) Beiträge aus einer Übertragung gemäß § 48
  1. 2. für Zinsen
    1. a) abgegrenzte Zinsen
    1. b) Zinsforderungen aus einer Übertragung gemäß § 48
  1. 3. gegenüber einer anderen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
  1. 4. gegenüber der Pensionskasse AG
  1. 5. sonstige

XIV. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

XV. Sonstige Aktiva“

57. Die Pos. I. in der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A - Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Passiva, lautet:

„I. Deckungsrückstellung

  1. 1. mit Mindestertragsgarantie
    1. a) für Anwartschaften
      1. aa) Arbeitgeberanteil ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3
      1. bb) Arbeitgeberanteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht und Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3
      1. cc) Arbeitnehmeranteil ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber
      1. dd) Arbeitnehmeranteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers und Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber
    1. b) für laufende Leistungen
      1. aa) Arbeitgeberanteil ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3
      1. bb) Arbeitgeberanteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht und Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3
      1. cc) Arbeitnehmeranteil ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber
      1. dd) Arbeitnehmeranteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers und Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber
  1. 2. ohne Mindestertragsgarantie
    1. a) für Anwartschaften
      1. aa) Arbeitgeberanteil ohne unbeschränkte Nachschusspflicht
      1. bb) Arbeitgeberanteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht
      1. cc) Arbeitnehmeranteil ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers
      1. dd) Arbeitnehmeranteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers
    1. b) für laufende Leistungen
      1. aa) Arbeitgeberanteil ohne unbeschränkte Nachschusspflicht
      1. bb) Arbeitgeberanteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht
      1. cc) Arbeitnehmeranteil ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers
      1. dd) Arbeitnehmeranteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers“

58. In der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A - Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Passiva, wird nach der Pos. II folgende Pos. IIa eingefügt:

„IIa. Schwankungsrückstellung gemäß § 49 Z 17“

59. In der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt B - Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, entfällt die Pos. A. II. und nach Pos. B. II. wird folgende Pos. B. IIa eingefügt:

„IIa. Zuschüsse aus dem Pensionskassenvermögen zum Ausgleich von Mindererfolgen aus der Veranlagung (§ 2 Abs. 2 und 3 PKG)“

60. In der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt B - Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, wird nach der Pos. C. VI. folgende Pos. C. VIa eingefügt:

„VIa. Auflösung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß § 49 Z 17 PKG

Artikel 3

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 161/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „den §§ 18a, 18b und 18c,“ die Wortfolge „den §§ 18f bis 18i,“ eingefügt.

2. Nach dem § 18e werden folgende §§ 18f bis 18j samt Überschrift eingefügt:

„B e t r i e b l i c h e K o l l e k t i v v e r s i c h e r u n g

§ 18f. (1) Eine betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. 1. Der Versicherungsvertrag wird von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 BPG in der jeweils geltenden Fassung zu gestalten sind, abgeschlossen.
  1. 2. Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a PKG in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt.
  1. 3. Die Abschlusskosten werden gleichmäßig über die gesamte Prämienzahlungsdauer verteilt.
  1. 4. Die Überschüsse, die bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherungsnehmer zugute kommen, werden spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung einzelner Versicherungsnehmer gutgeschrieben.

(2) Die betriebliche Kollektivversicherung darf nicht als fondsgebundene oder indexgebundene Lebensversicherung betrieben werden.

§ 18g. (1) Der Arbeitgeber und die Versicherten haben dem Versicherungsunternehmen sämtliche für die Berechnung der Prämien und der Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Versicherungsvertrag festzulegen.

(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden Versicherten ein Konto, aufgeteilt nach Prämien des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, zu führen.

(3) Der Arbeitgeber hat die Versicherten über den Abschluss des Versicherungsvertrages und, soweit sie davon betroffen sind, über jede spätere Änderung dieses Vertrages zu informieren. Das Versicherungsunternehmen und der Arbeitgeber haben den Versicherten auf deren Verlangen über den Inhalt des Versicherungsvertrages jederzeit Auskunft zu erteilen.

(4) Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichteten Prämien sowie über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1a sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren.

(5) Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1a sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.

(6) Das Versicherungsunternehmen hat jeden Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten der Pension schriftlich zu informieren.

(7) Die FMA kann den Mindestinhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 4 bis 6 durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse der Versicherten und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.

(8) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Versicherten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 3 bis 6 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information beim Versicherungsunternehmen ermöglicht werden.

§ 18h. (1) Eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch das Versicherungsunternehmen oder eine einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 3 zu übertragenden Vermögensteile auf eine betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinn des § 5 Z 4 PKG in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Die Kündigung kann rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag oder in den Vereinbarungen laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages alle Pensionsbezieher in der betrieblichen Kollektivversicherung verbleiben.

(2) Die Frist für die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder das Versicherungsunternehmen beträgt ein Jahr. Die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens ausgesprochen werden. Die einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens wirksam, der mindestens sechs Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Versicherungsvertrages liegt.

(3) Der Wert der im Fall der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile entspricht der auf den Versicherungsvertrag entfallenden Deckungsrückstellung.

§ 18i. (1) Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997, in eine betriebliche Kollektivversicherung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an das Versicherungsunternehmen hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens zehn Jahren zu erfolgen.
  1. 2. Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig.
  1. 3. Die übernommene Verpflichtung des Arbeitgebers, das Deckungserfordernis in Raten zu übertragen, bleibt durch
    1. a) den Eintritt des Leistungsfalles,
    1. b) den Entfall des Anspruches oder
    1. c) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Übertragungszeitraumes

    unberührt.

Im Falle einer Abfindung (§ 18f Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes, § 6c Abs. 4 BPG in der jeweils geltenden Fassung oder § 5 Abs. 2 AVRAG in der jeweils geltenden Fassung) oder einer Übertragung (§ 6c Abs. 2 Z 1 bis 4 BPG in der jeweils geltenden Fassung) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen.

(2) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Abs. 1 nicht nach, weil die Voraussetzungen

  1. 1. des § 6d Abs.1 Z 2 BPG in der jeweils geltenden Fassung oder
  1. 2. für die Eröffnung des Konkurses (§§ 66 und 67 KO in der jeweils geltenden Fassung) vorliegen,

so hat das Versicherungsunternehmen die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6d Abs.1 Z 2 BPG in der jeweils geltenden Fassung dem Versicherungsunternehmen gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus, dass der Arbeitgeber seine laufenden Prämienleistungen an das Versicherungsunternehmen widerrufen hat.

(3) Kommt der Arbeitgeber auf Grund des Eintrittes einer der in Abs. 2 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht aus dem noch ausstehenden Teil des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers. Die Errechnung des Anspruches hat nach den Rechnungsgrundlagen, die das Versicherungsunternehmen für die betriebliche Kollektivversicherung verwendet, zu erfolgen. Auf diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist Abschnitt 3 des BPG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die sonstigen Leistungsbedingungen dieser direkten Leistungszusage ergeben sich aus den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherten.

(4) Aus dem Anspruch nach Abs. 3 ist der Unverfallbarkeitsbetrag, auf den der Versicherte gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu errechnen:

  1. 1. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht dem Barwert der Anwartschaften, die sich aus dem Anspruch nach Abs. 3 ergeben;
  1. 2. Bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist der in der betrieblichen Kollektivversicherung verwendete Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen.
  1. 3. Bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist das Risiko der Invalidität nicht zu berücksichtigen.
  1. 4. Der Unverfallbarkeitsbetrag ist mit der Höhe des ausstehenden Teils des Deckungserfordernisses beschränkt.

(5) Wenn der nach den Vorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 BPG in der jeweils geltenden Fassung für die direkte Leistungszusage nach Abs. 3 errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Abs. 4 errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 7 Z 6 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung), übersteigt, so gilt dieser höhere Wert.

(6) Bei einer Übertragung nach Abs. 1 können auch geleistete Arbeitnehmerbeiträge übertragen werden, wobei

  1. 1. der Arbeitnehmer diese Übertragung nur vor der Übertragung nach Abs. 1 verlangen kann und
  1. 2. die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt der Übertragung nach Abs. 1 zur Gänze zu erfolgen hat.

(7) Bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage ohne Hinterbliebenenversorgung nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde, ist abweichend von § 18f Abs. 1 Z 2 die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung durch das Versicherungsunternehmen nicht erforderlich. Dies erstreckt sich jedoch nur auf jene Versicherten, denen diese Leistung bereits vor dem 1. Juli 1990 zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen, bei denen seit 1. Juli 1990 sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter Übertragung dürfen solche Zusagen nur dann geändert werden, wenn sie danach § 18f Abs. 1 Z 2 entsprechen. Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind die Abs. 1 bis 5 anzuwenden.

§ 18j. (1) Für den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung ist ein Beratungsausschuss einzurichten.

(2) Der Beratungsausschuss hat das Recht,

  1. 1. Vorschläge für die Veranlagungspolitik zu erstatten,
  1. 2. vom Vorstand und vom Aufsichtsrat Auskünfte über den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu verlangen,
  1. 3. Vertreter in die Hauptversammlung (die Versammlung des obersten Organs) zu entsenden, die berechtigt sind, Fragen zum Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu stellen,
  1. 4. die Aufnahme von Gegenständen der betrieblichen Kollektivversicherung in die Tagesordnung des Aufsichtsrates zu verlangen und einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, der an der Beratung dieser Tagesordnungspunkte ohne Stimmrecht teilnimmt.

(3) Der Beratungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, von denen zwei vom Vorstand oder den geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens zu bestellen und je eines von einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessensvertretung der Arbeitnehmer und von einer gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeitnehmer zu entsenden sind.

(4) Der Beratungsausschuss gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.“

3. In § 20 Abs. 2 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. für die betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f),“

4. Die Überschrift von § 107b lautet:

„V e r l e t z u n g v o n A n z e i g e - u n d I n f o r m a t i o n s p f l i c h t e n“

5. An den § 107b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wer

  1. 1. dem Auskunftsbegehren eines Versicherten nach § 18g Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt,
  1. 2. gegenüber den Versicherten der Informationspflicht gemäß § 18g Abs. 4, 5 und 6 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 2 000 Euro zu bestrafen.“

6. An den § 119i werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 1a Abs. 1, die §§ 18f bis 18j, § 20 Abs. 2 und § 107b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 treten mit 23. September 2005 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund der in Abs. 6 angeführten Vorschriften dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit 23. September 2005 in Kraft treten.“

Artikel 4

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 Z 2 wird wie folgt geändert:

a) In der lit. a lautet der erste Satz:

„Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes, Prämien zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes unter folgenden Voraussetzungen:“

b) Sublit. aa) lautet:

  1. „aa) Der Pensionskassenvertrag und der betriebliche Kollektivversicherungsvertrag müssen dem Betriebspensionsgesetz entsprechen.“

c) In sublit. cc) entfällt die Wortfolge „in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften“.

d) In sublit. dd) entfällt die Wortfolge „in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften“ und der erste Halbsatz des zweiten Satzes lautet:

„Bei Zusagen mit im Pensionskassenvertrag oder betrieblichen Kollektivversicherungsvertrag vereinbarter Beitragsanpassung darf der in sublit. cc genannte Grenzwert überschritten werden,“

2. In § 18 Abs. 1 Z 2 wird im vierten Teilstrich der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und als fünfter und sechster Teilstrich angefügt:

3. In § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet der erste Satz:

„Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes.“

3a. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

  1. „b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die Einkünfte im Ausland nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.“

4. In § 26 Z 7 lit. a lautet der erste Satz:

„Beitragsleistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an

  • Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,
  • ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes,
  • Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren,
  • betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
  • Arbeitnehmerförderstiftungen (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b),
  • Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. c).“

5. § 26 Z 7 lit. c lautet:

„Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen ist“

5a. In § 47 Abs. 1 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Die Einkommensteuer für Bezüge und Vorteile von ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes ist durch Abzug vom Arbeitslohn auch dann zu erheben, wenn die ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes im Inland über keine Betriebsstätte (§ 81) verfügt; für die Erhebung ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.“

6. In § 47 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „von inländischen Pensionskassen,“ die Wortfolge „von Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes,“ eingefügt.

6a. In § 83 Abs. 2 wird in der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat.“

7. § 108a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „zu einer Pensionskasse oder“ durch die Wortfolge „zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder“ ersetzt.

b) In Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge „Beiträgen zu Pensionskassen oder“ durch die Wortfolge „Beiträgen zu Pensionskassen, zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder“ ersetzt.

8. § 124 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen“

b) Im ersten Satz wird nach der Wortfolge „Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes“ die Wortfolge „und betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ eingefügt.

c) in Z 2 wird im Klammerausdruck die Wortfolge „und § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ angefügt.

d) in Z 4 wird die Wortfolge „§ 3 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§§ 3 Abs. 2 oder 6a Abs. 2“ ersetzt und nach dem Wort „Pensionskassenvertrages“ die Wortfolge „oder des betrieblichen Kollektivversicherungsvertrages“ eingefügt.

9. In § 124b wird folgende Z 118 angefügt:

  1. „118. § 4 Abs. 4 Z 2, § 18 Abs. 1 Z 2, § 26 Z 7, § 47 Abs. 4 und § 124, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 8/2005, sind erstmals anzuwenden, wenn
    • die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
    • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.“

Artikel 5

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird als zweiter Satz eingefügt:

„ ; dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Einnahmen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Versicherung in einem eigenem Rechnungskreis zu erfassen.“

2. In § 17 Abs. 3 letzter Satz tritt an die Stelle des Punktes die Wortfolge „sowie für betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes.“

3. In § 26c wird folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. § 6 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 8/2005 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 Z 10 lautet:

  1. „10. Ruhegehälter und ähnliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren oder jetzigen Angestellten oder Bediensteten gewährt werden, Zuwendungen an Pensions- oder Unterstützungskassen des eigenen Betriebes, Zuwendungen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes sowie Zuwendungen an sonstige Versicherungsunternehmen, soweit die Zuwendungen einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des §18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes zuzurechnen sind;“

2. § 15 Abs. 1 Z 16 lautet:

  1. „16. Ruhegehälter, Pensionen und ähnliche Zuwendungen, die Ehegatten, Kinder oder Personen, mit denen der Erblasser in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat,
    • auf Grund eines vom Erblasser mit seinem Dienstgeber geschlossenen Pensionsvertrages oder
    • auf Grund eines für die Pensionsansprüche geltenden Kollektivvertrages oder
    • auf Grund einer Pensionszusage des Dienstgebers oder von einer Pensionskasse des Betriebes des Dienstgebers oder
    • auf Grund einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
    • von ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes oder
    • auf Grund einer vom Erblasser abgeschlossenen Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988) einschließlich von Pensionszusatzversicherungen in Verbindung mit § 17 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften,

    beziehen;“

3. In § 34 Abs. 1 wird folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. § 15 Abs. 1 Z 10 und Z 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 22. September 2005 entsteht.“

Artikel 7

Änderung des Versicherungssteuergesetzes

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Als Versicherungsentgelt gelten weiters Pensionskassenbeiträge an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, ausgenommen die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Übertragungsbeträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.“

2. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes und bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, bei der betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,“

3. In § 12 Abs. 2 wird folgende Z 16 angefügt:

  1. „16. § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 22. September 2005 fällig werden.“

Artikel 8

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung an ein zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigtes Versicherungsunternehmen (§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978) zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Pensionskassenzusagen oder betriebliche Kollektivversicherungen haben jedenfalls eine Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung zu enthalten; Alterspensionen sind lebenslang, Hinterbliebenenpensionen entsprechend der im Pensionskassenvertrag oder Versicherungsvertrag festgelegten Dauer zu leisten;“

2. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse oder Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG;“

3. § 5 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1a in die Pensionskasse, die betriebliche Kollektivversicherung, die Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen; der Unverfallbarkeitsbetrag nach Abs. 1a kann auch in eine Pensionskasse übertragen werden, in der für den Arbeitnehmer bereits eine unverfallbare Anwartschaft veranlagt wird, wenn der neue Arbeitgeber nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer eine Pensionskassenzusage zu erteilen;“

4. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Arbeitnehmer kann bei Eintritt des Leistungsfalles die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages von der Pensionskasse in eine betriebliche Kollektivversicherung verlangen.“

5. Nach § 6 wird ein Abschnitt 2a samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 2a

Betriebliche Kollektivversicherung

Voraussetzungen für den Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung

§ 6a. (1) Der Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung bedarf mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle nach Maßgabe des § 18f VAG zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Abs. 1a eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:

  1. 1. Die Mitwirkung der Versicherten nach § 18j VAG;
  1. 2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Versicherten; die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Prämien, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit dem Versicherungsunternehmen betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können variable Prämien bis zur Höhe der vom Arbeitgeber verpflichtend zu entrichtenden Prämien vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Prämienanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;
  1. 3. die Voraussetzungen für die Arbeitgeberkündigung des Versicherungsvertrages gemäß § 18f VAG und die Rechtswirkungen dieser Kündigung hinsichtlich der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.

(1a) Eine Regelung über eine betriebliche Kollektivversicherung kann in einem Kollektivvertrag vorgesehen werden, wenn

  1. 1. ein Kollektivvertrag zum Stichtag 1. Jänner 1997 eine betriebliche Alters(Hinterbliebenen)ver­sorgung vorsieht, oder
  1. 2. eine solche für einen nicht dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, unterliegenden Betrieb (oder ein Unternehmen) getroffen werden soll.

(1b) Bei

  1. 1. Wegfall der kollektivvertraglichen betrieblichen Kollektivversicherung durch Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit oder
  1. 2. Erlöschen des Kollektivvertrages durch Kündigung

werden die Regelungen des Kollektivvertrages über eine betriebliche Kollektivversicherung Inhalt des Arbeitsvertrages des Anwartschaftsberechtigten.

(1c) Bei sonstigem Erlöschen des Kollektivvertrages bleibt dem Versicherten die bis zur Beendigung seiner Nachwirkung (§ 13 ArbVG) erworbene Anwartschaft aus der betrieblichen Kollektivversicherung erhalten, wobei der Versicherte zum Zeitpunkt der Beendigung der Nachwirkung dieselben Rechte (§ 6d Abs. 3) wie bei Widerruf der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber hat.

(2) Für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind oder für die kein Kollektivvertrag (im Sinne der Abs. 1) gilt, bedarf der Beitritt zu einer betrieblichen Kollektivversicherung des vorherigen Abschlusses einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 zu gestalten ist. Dieses Vertragsmuster hat die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten zu regeln.

(3) Werden Ansprüche ehemaliger Arbeitnehmer aus direkten Leistungszusagen auf ein Versicherungsunternehmen übertragen, ist Abs. 2 anzuwenden.

(4) Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene Prämien zu leisten, kann er seine Prämienleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. Der Arbeitnehmer kann seine Prämienleistung auch dann einstellen, aussetzen oder einschränken, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Änderung seiner Prämienleistung zulässigerweise vornimmt (§ 6d). Die Prämien des Arbeitnehmers dürfen die Summe der jährlichen Prämien des Arbeitgebers nicht übersteigen, ausgenommen

  1. 1. in den in § 6d genannten Fällen, oder
  1. 2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zusätzlich zu einer leistungsorientierten Zusage des Arbeitgebers eigene Prämien (beitragsorientiert) leistet und die Prämien des Arbeitgebers sich zulässigerweise vermindern, ohne dass die Zusage verändert wird, oder
  1. 3. der Arbeitnehmer eigene Prämien bis zu der in § 108a des Einkommensteuergesetzes, BGBl. Nr. 400/1988, genannten Höhe leistet, wobei der Erstattungsbetrag nach § 108a EStG, der dem Konto für Arbeitnehmer Prämien gutgeschrieben werden kann, auf diesen Betrag nicht anzurechnen ist.

    Für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Freistellung gemäß § 12 AVRAG kann der Arbeitnehmer seine Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder auch die Prämien des Arbeitgebers übernehmen. Werden infolge einer Arbeitszeitreduktion gemäß den §§ 13 und 14 AVRAG die Arbeitgeberprämien vermindert, kann der Arbeitnehmer seine Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder für die Dauer der Arbeitszeitreduktion auch die entfallenden Arbeitgeberprämien übernehmen.

Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen

§ 6b. Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne der §§ 6c und 6d ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

Unverfallbarkeit

§ 6c. (1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles wird der aus eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers und Beiträgen des Arbeitgebers an ein Versicherungsunternehmen bisher erworbene Versicherungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) unverfallbar. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht der auf den einzelnen Versicherten entfallenden Deckungsrückstellung. Die Deckungsrückstellung ist nach den versicherungsmathematischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens zu errechnen.

(2) Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  1. 1. die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Versicherte gegenüber der Versicherung einen Anspruch, der sich aus den auf Grund des Versicherungsvertrages bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leistenden Prämien unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt des Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften und Gewinnanteile ergibt;
  1. 2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 in die Pensionskasse, in eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers, oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen;
  1. 3. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers verlangen, wenn ein Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis innerhalb eines Konzerns stattfindet;
  1. 4. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;
  1. 5. die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn auf Grund einer Leistungszusage mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden, oder wenn ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns stattfindet.

(3) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung (Abs. 2 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung seines Anspruches in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, in die betriebliche Kollektivversicherung eines neuen Arbeitgebers, in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 2 Z 4), ist die Deckungsrückstellung zu übertragen.

(4) Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1a im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden.

(5) Der Arbeitnehmer kann bei Eintritt des Leistungsfalles die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages von der betrieblichen Kollektivversicherung in eine Pensionskasse, bei der er bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, verlangen.

Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Prämienleistung

§ 6d. (1) Der Arbeitgeber kann die laufenden Prämienleistungen nur dann einstellen (Widerruf), wenn

  1. 1. dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist,
  1. 2. sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte und
  1. 3. in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Einstellen der Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.

(2) Widerruft der Arbeitgeber, so bleibt dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die Versicherungsleistung auf Grund allfälliger eigener Prämien und der bis zum Widerruf fälligen Prämien des Arbeitgebers erhalten.

(3) Der Arbeitnehmer kann nach Widerruf

  1. 1. die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 2 in eine prämienfreie Versicherung verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegenüber der Versicherung einen Anspruch, der sich aus den auf Grund des Versicherungsvertrages bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leistenden Prämien unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt des Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften und Gewinnanteile ergibt;
  1. 2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 2 in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen;
  1. 3. die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen.

(4) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 2 ab, gilt § 6c Abs. 3.

(5) Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 2 im Zeitpunkt des Widerrufs den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden.

(6) Der Arbeitgeber kann die laufenden Prämienleistungen nur dann und so lange aussetzen oder einschränken, als

  1. 1. dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist,
  1. 2. zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen und
  1. 3. in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.

(7) Werden Prämien des Arbeitgebers ausgesetzt oder eingeschränkt, so kann der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum

  1. 1. seine Prämien aussetzen oder im selben Ausmaß einschränken,
  1. 2. seine Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder
  1. 3. auch die Prämien des Arbeitgebers übernehmen.“

6. § 7 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages (gemäß Abs. 2a und 2b) in die Pensionskasse, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen; ist der Arbeitnehmer noch Anwartschaftsberechtigter in der Pensionskasse, betrieblichen Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines früheren Arbeitgebers, kann er die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in diese Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung verlangen;“

7. § 13 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. die Übertragung des Rückkaufswertes im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Pensionskasse, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers verlangen;“

8. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Sinne des Abs. 1 trifft bei zugesagten Pensionskassenleistungen die Pensionskasse, bei Lebensversicherungen oder betrieblichen Kollektivversicherungen das Versicherungsunternehmen.“

9. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Leistungszusagen gemäß Abschnitt 2 oder 2a muss den Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen des Betriebes eine ausgewogene, willkürliche und sachfremde Differenzierungen ausschließende Beteiligung am Pensionskassensystem oder System der betrieblichen Kollektivversicherung ermöglicht werden.“

10. Dem Artikel VI Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. Die §§ 2 Z 1, 3 Abs. 1 Z 1, 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, Abschnitt 2a, 7 Abs. 3 Z 1, 13 Abs. 1 Z 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 treten mit 23. September 2005 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden, insoweit unberührt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebes nicht geregelt werden. Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 18, Z 18a oder Z 18b können für die von einer solchen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer vom Betriebsinhaber des aufzunehmenden Betriebes oder Betriebsteiles unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.“

2. Nach § 97 Abs. 1 Z 18a wird folgende Z 18b eingefügt:

  1. „18b. Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung, Verpflichtungen des Arbeitgebers und Rechte der Versicherten, die sich daraus ergeben, Art und Weise der Zahlung und Grundsätze über die Höhe jener Prämien, zu deren Entrichtung sich der Arbeitnehmer verpflichtet, Mitwirkung der Versicherten, Beendigung des Versicherungsvertrages und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen;“

3. § 97 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kündigung von Betriebsvereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 18a oder 18b ist nur hinsichtlich jener Arbeitsverhältnisse wirksam, die nach dem Kündigungstermin begründet werden.“

4. Dem § 254 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die §§ 31 Abs. 7 und 97 Abs. 1 Z 18b und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 treten mit 23. September 2005 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Falle des Abs. 1 Satz 2 nicht widersprochen, so endet mit dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges der Erwerb neuer Pensionsanwartschaften. Der Arbeitnehmer hat gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften als Unverfallbarkeitsbetrag im Sinne des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Artikel I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990. Bei beitragsorientierten Zusagen errechnet sich dieser Betrag nach dem BPG, bei direkten Leistungszusagen, leistungsorientierten Pensionskassenzusagen oder leistungsorientierten Versicherungsverträgen (betriebliche Kollektivversicherung, Lebensversicherung) nach dem Teilwertverfahren und den bei der Bildung der Rückstellung anzuwendenden versicherungsmathematischen Grundsätzen. Für die Berechnung ist einerseits das Alter zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusage, andererseits das Anfallsalter heranzuziehen. Der Rechnungszinssatz beträgt grundsätzlich 7%. Bei Pensionszusagen, die eine rechtsverbindliche Valorisierung vorsehen, ist jedoch der Barwert der künftigen Pensionsleistungen unter Zugrundelegung eines Rechnungszinssatzes von 3% zu berechnen. Im Fall einer leistungsorientierten Pensionskassenzusage oder eines leistungsorientierten Versicherungsvertrages wird von dem so errechneten Betrag der sich nach den Rechnungsvorschriften der Pensionskasse oder der Versicherungsunternehmung ergebende Unverfallbarkeitsbetrag nach dem BPG abgezogen.“

2. Dem § 19 Abs. 1 wird eine Z 16 angefügt:

  1. „16. § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 tritt mit 23. September 2005 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet:

  1. „a) an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 18f Versicherungsaufsichtgesetz, BGBl. Nr. 569/1978) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400), wobei abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist oder“

2. Dem § 46 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 tritt mit 23. September 2005 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes 1977

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Z 6 lautet:

  1. „6. für Ansprüche nach dem Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, gegenüber einer Pensionskasse im Sinne des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990 oder einem Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978.“

2. § 7 Abs. 8 lautet:

„(8) Insolvenz-Ausfallgeld für Pensionskassenbeiträge oder für Prämien in eine betriebliche Kollektivversicherung, die den Arbeitnehmern als Teil des laufenden Entgelts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen der Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) oder der Sonderzahlungen gebühren, ist in die Pensionskasse oder das Versicherungsunternehmen einzuzahlen.“

3. Dem § 17a wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) Die §§ 1 Abs. 3 Z 6 und 7 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 treten mit 23. September 2005 in Kraft.“

Fischer

Schüssel

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