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§ 1 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2013

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1.

Dieses Bundesgesetz legt Bedingungen fest, zu denen OGAW (§ 2) in Österreich aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen. Weiters wird festgelegt, zu welchen Bedingungen Andere Sondervermögen, Pensionsinvestmentfonds und Spezialfonds in Österreich unter Bedachtnahme auf § 48 Abs. 3 und 4 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen.