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§ 49 PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Übergangsbestimmungen

§ 49.

(1) Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. (Zu § 20) Enthält der bewilligte Geschäftsplan Bestimmungen, die diesem Bundesgesetz nicht entsprechen, so sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden und verlieren entgegenstehende Bestimmungen des Geschäftsplans ihre Geltung. Mit der nächsten Änderung des Geschäftsplans ist dieser an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
  2. 2. (Zu § 24a) Wird in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (Formblatt A) zum 31. Dezember 1996 ein Fehlbetrag gemäß § 24 Abs. 5 PKG (Formblatt A, Aktiva, Pos. XV.) ausgewiesen, so ist dieser binnen längstens drei Jahren aufzulösen.
  3. 3. (Zu § 25) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Veranlagungen, die die Grenzen des § 25 überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden; sie sind bis innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Grenzen des § 25 anzupassen.
  4. 4. (zu § 25 Abs. 4 Z 2)
  1. 5. (zu § 25 Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 2 und Abs. 7)
  1. 6. Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 46 und 46a in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach §§ 46 und 46a in der Fassung vor BGBl. I Nr. 97/2001 strafbar.
  2. 7. Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 6 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der am 31. März 2002 zuständigen Behörde weiterzuführen.
  3. 8. Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 6 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.
  4. 9. Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund des § 33 sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.
  5. 10. Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung des § 33 erlassenen Bescheide wird durch den mit BGBl. I Nr. 97/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Pensionskassenaufsicht auf die FMA nicht berührt.
  6. 11. Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im § 33 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.
  7. 12. Soweit in den in § 51 Abs. 1k genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.
  8. 13. (zu § 31 Abs. 2):
  1. 14. Zu § 2 Abs. 1:
  1. 15. Zu § 7:
  1. 16. Zum Entfall einer Wortfolge in § 20 Abs. 2 Z 3:
  1. 17. Zu § 24a Abs. 7:
  1. a) die Ertragslage auf den Kapitalmärkten erheblich vom Durchschnitt der Vorjahre abweicht und
  2. b) zumindest ein Teil der Leistungsberechtigten in diesem Geschäftsjahr durch geringe oder negative Erträge vor Auflösung der negativen Schwankungsrückstellung von Leistungskürzungen betroffen ist.
  1. 18. Zu § 25 Abs. 9 und 10:
  1. a) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
  2. b) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 sind mit insgesamt höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
  3. c) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 6 sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
  4. d) Veranlagungen in Wertpapiere über Optionsrechte sind mit insgesamt höchstens 3 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
  5. e) für Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie verwaltet werden, sind Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 3 Z 2 mit insgesamt höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  1. 19. Zu § 36 Abs. 2 und 4:

(2) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. Zu § 12 Abs. 7 und § 12a Abs. 2:
  1. a) in eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder Sub-VG mit einem gemäß § 20 Abs. 2a zulässigen Rechnungszins,
  2. b) in eine Sicherheits-VRG oder
  3. c) in eine betriebliche Kollektivversicherung
  1. 2. Zu § 12a Abs. 4:
  1. 3. Zu § 15 Abs. 3 Z 7a und 15a:
  1. 4. Zu § 24a:
  1. 5. Zu § 26 Abs. 1:

(3) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. Zu § 19 Abs. 1a Z 7:
  1. 2. Zu § 19 Abs. 3 bis 5:
  1. 3. Zu § 20 Abs. 1:
  1. 4. Zu § 30a Abs. 1a:
  1. 5. Zu § 35 Abs. 1:
  1. 6. Zu § 36 Abs. 2 und 3:

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter, Aufrechnungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209155

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