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§ 19b PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

§ 19b.

(1) Die Pensionskasse hat einem Anwartschaftsberechtigten, Hinterbliebenen oder Versicherten (§ 93 VAG 2016) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß § 12 Abs. 7 oder § 12a Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 5 Abs. 5, § 5a Abs. 1, § 6c Abs. 5 oder § 6e Abs. 1 BPG auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Art. 3 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren. Die Pensionskasse hat über die Information und Entscheidung des Anwartschaftsberechtigten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat abhängig von der Art der beabsichtigten Entscheidung

  1. 1. für den Anwartschaftsberechtigten die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 5 Abs. 1 BPG;
  2. 2. die im Geschäftsplan festgelegten relevanten Parameter jener VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, der der Anwartschaftsberechtigte zugeordnet ist;
  3. 3. die im Geschäftsplan festgelegten relevanten Parameter jener VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, in die der Anwartschaftsberechtigte oder Versicherte einbezogen werden soll oder wechseln will;
  4. 4. hinsichtlich eines Übertrittes in eine Sicherheits-VRG (§ 12a Abs. 2)
  1. a) die voraussichtliche Höhe der garantierten ersten Monatspension,
  2. b) die Modalitäten der Valorisierung der garantierten ersten Monatspension,
  3. c) die Veranlagungsstrategie sowie Ertragschancen und –risken,
  4. d) die Auswirkungen eines Wechsels aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie in die Sicherheits-VRG,
  5. e) die Höhe der Vergütung für die Veranlagung des Vermögens der Sicherheits-VRG gemäß § 16a Abs. 4a sowie
  6. f) einen besonders hervorgehobenen Hinweis auf den Verbleib der Leistungsberechtigten in der Sicherheits-VRG bei Kündigung des Pensionskassenvertrages;
  1. 5. hinsichtlich der Wahlmöglichkeit einer VRG oder Sub-VG (§ 12 Abs. 7) die Veranlagungsstrategie sowie die Ertragschancen und risken;
  2. 6. vor einer Entscheidung gemäß § 6c Abs. 5 oder § 6e Abs. 1 BPG eine Darstellung der Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage;
  3. 7. auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft oder des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 6c Abs. 1 BPG unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge oder Prämienleistungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers Prognosen der jeweils künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der Pensionsleistung, wobei den Berechnungen neben dem geschäftsplanmäßigen Rechnungszins auch mindestens drei unterschiedliche Annahmen über die Ertragsentwicklung zu Grunde zu legen sind,
  1. zu enthalten.

(3) Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 1 und 2 sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Abs. 2 Z 7 durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei das Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie die Interessen der Anwartschaftsberechtigten an einer ausreichenden, vergleichbaren und klar verständlichen Information zu berücksichtigen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Schlagworte

Ertragsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40195292

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