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§ 93 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Betriebliche Kollektivversicherung: Allgemeine Bestimmungen

§ 93.

(1) Eine betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. 1. Der Versicherungsvertrag wird von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 BPG zu gestalten sind, abgeschlossen.
  2. 2. Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a PKG nicht übersteigt.
  3. 3. Die Abschlusskosten werden gleichmäßig über die gesamte Prämienzahlungsdauer verteilt.
  4. 4. Die Überschüsse, die bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherten zugutekommen, werden spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung einzelner Versicherter gutgeschrieben.

(2) Die betriebliche Kollektivversicherung darf nicht als fondsgebundene, indexgebundene oder kapitalanlageorientierte Lebensversicherung betrieben werden.

(3) Die betriebliche Kollektivversicherung kann auch abgeschlossen werden für:

  1. 1. Arbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen haben;
  2. 2. Personen, die auf Grund des § 1 Abs. 2 BPG in Folge von Prämien des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Prämien einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Versicherungsvertrag haben;
  3. 3. Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts, die aus dieser Tätigkeit andere Einkünfte als solche aus nicht selbständiger Tätigkeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, wenn der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen hat;
  4. 4. Personen, die auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß § 96 in eine betriebliche Kollektivversicherung übertragen wird.

(4) Für die in Abs. 3 Z 1 und 3 angeführten Personen darf eine betriebliche Kollektivversicherung nur abgeschlossen werden, wenn bei der Gestaltung des Versicherungsvertrages dem § 18 Abs. 2 BPG Rechnung getragen wurde und die Rechte und Pflichten dieser Personen in ihrer Gesamtheit denen der in Abs. 1 Z 1 angeführten Personen entsprechen, wobei jedenfalls

  1. 1. sämtliche im VAG und BPG normierten Fristen für alle Versicherten gleich anzuwenden sind und
  2. 2. keine Differenzierung nach Stichtagen für die Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung oder den Ausschluss aus der betrieblichen Kollektivversicherung bestehen darf.

(5) Sofern Personen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 einbezogen werden, so

  1. 1. hat der Versicherungsvertrag zusätzlich folgende Bestimmungen zu enthalten:
  1. a) die Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3, wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers nicht übersteigen darf;
  2. b) das Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Versicherungsvertrag für die Arbeitnehmer festgesetzt ist, zu entsprechen;
  3. c) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsvorsorge, wobei eine Leistung nur dann erbracht werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid einer gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt oder einer berufsständischen Altersvorsorgeeinrichtung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorliegt;
  1. 2. sind folgende Bestimmungen zusätzlich anzuwenden:
  1. a) § 6a Abs. 4 BPG hinsichtlich zusätzlicher eigener Prämien;
  2. b) § 6b BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von nach § 6c BPG unverfallbaren Anwartschaften;
  3. c) § 6c BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung; das Ausscheiden aus der Funktion im Sinne des Abs. 3 Z 1 oder 3 ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen;
  4. d) § 6d BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Prämienleistung.

(6) Für die in Abs. 3 Z 4 angeführten Personen hat der Versicherungsvertrag auf Basis einer zwischen diesen Personen und dem Arbeitgeber abzuschließenden Einzelvereinbarung insbesondere die Höhe des Deckungserfordernisses gemäß § 96 und das Leistungsrecht zu enthalten.

(7) Auf die betriebliche Kollektivversicherung ist § 91 Abs. 2 nicht anzuwenden.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis, Verfügungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169014

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