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§ 24 PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Schwankungsrückstellung – allgemeine Bestimmungen

§ 24.

(1) Zum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus der Veranlagung des Vermögens und aus dem versicherungstechnischen Ergebnis ist in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine Schwankungsrückstellung zu bilden. Die Dotierung oder Auflösung der Schwankungsrückstellung hat auf dem Wert der Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres aufzusetzen und hat in der durch § 24a vorgeschriebenen Reihenfolge zu erfolgen.

(2) Die Schwankungsrückstellung kann grundsätzlich entweder getrennt für einzelne Anwartschafts- und Leistungsberechtigte (individuell) oder gemeinsam für Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten (global) geführt werden. Folgende Kombinationsmöglichkeiten sind zulässig:

  1. 1. Für eine gesamte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
  1. a) individuell für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,
  2. b) individuell für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten,
  3. c) global für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten oder
  4. d) global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; dies ist jedoch nur zulässig, wenn es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten handelt.
  1. 2. Abweichend von Z 1 lit. a, b und c kann die Schwankungsrückstellung innerhalb einer VRG für eine Gruppe von Anwartschaftsberechtigten oder eine Gruppe von Leistungsberechtigten global geführt werden, wobei für die Bildung der Gruppe folgende Kriterien einzeln oder in Kombination herangezogen werden können:
  1. a) Sub-VG,
  2. b) Wahrscheinlichkeitstafeln,
  3. c) Rechnungszins,
  4. d) rechnungsmäßiger Überschuss,
  5. e) Arbeitgeber oder Gruppe von Arbeitgebern.
  1. 3. Abweichend von Z 1 lit. d kann die Schwankungsrückstellung innerhalb einer VRG bei unbeschränkter Nachschusspflicht eines Arbeitgebers global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers oder global für alle Anwartschaftsberechtigten dieses Arbeitgebers und global für alle Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers geführt werden, wobei an die Stelle des Arbeitgebers jeweils auch eine Gruppe von Arbeitgebern treten kann.

(3) Das für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgebliche Vermögen entspricht der Gesamtsumme des in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesenen veranlagten Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von Vermögenswerten, bewertet gemäß § 23 zum jeweiligen Stichtag.

(4) Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist vom Vorstand festzulegen und im Geschäftsplan anzugeben, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 20 vH des Vermögens gemäß Abs. 3 zum jeweiligen Bilanzstichtag betragen darf.

(5) Sofern in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Unverfallbarkeitsbetrag sowohl gemäß § 5 Abs. 1a Z 1 BPG als auch gemäß § 5 Abs. 1a Z 2 BPG berechnet wird, ist das durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles entstehende versicherungstechnische Ergebnis (§ 24a Abs. 4) für die zwei Gruppen der Anwartschaftsberechtigten getrennt zu berechnen und entsprechend zuzuordnen.

(6) Ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (§ 5 Abs. 1 BPG), so können diese Arbeitgeberbeiträge bei Zusagen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers mit künftigen Arbeitgeberbeiträgen gegenverrechnet werden, ansonsten sind sie dem versicherungstechnischen Ergebnis hinzuzurechnen.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40139488

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