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§ 20 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2016

Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

§ 20.

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.

(2) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:

  1. 1. Name des betreffenden OGAW;
  2. 2. Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
  3. 3. Person, die den Auftrag erhält;
  4. 4. Datum und Uhrzeit des Auftrags;
  5. 5. Zahlungsbedingungen und -mittel;
  6. 6. Art des Auftrags;
  7. 7. Datum der Auftragsausführung;
  8. 8. Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;
  9. 9. Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;
  10. 10. Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;
  11. 11. Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)

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