Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
§ 20.
(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.
(2) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:
- 1. Name des betreffenden OGAW;
- 2. Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
- 3. Person, die den Auftrag erhält;
- 4. Datum und Uhrzeit des Auftrags;
- 5. Zahlungsbedingungen und -mittel;
- 6. Art des Auftrags;
- 7. Datum der Auftragsausführung;
- 8. Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;
- 9. Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;
- 10. Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;
- 11. Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)
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