EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005
Auskunftspflicht
§ 17.
(1) Der Arbeitgeber hat dem Anwartschaftsberechtigten, ehemaligen Arbeitnehmer oder Hinterbliebenen mit einem Leistungsanspruch auf Verlangen jährlich Auskunft über das Ausmaß der Anwartschaft zum Bilanzstichtag zu erteilen sowie darüber, in welcher Höhe er Leistungen bei Eintritt des Leistungsfalles beanspruchen kann.
(2) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Sinne des Abs. 1 trifft bei zugesagten Pensionskassenleistungen die Pensionskasse, bei Lebensversicherungen oder betrieblichen Kollektivversicherungen das Versicherungsunternehmen.
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10007036
Dokumentnummer
NOR40204771
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