zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1 Z 59
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12.
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt § 11 Abs. 2, 3 und 4.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10008872
Dokumentnummer
NOR40149229
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