Mitteilung über Beitragsrückstände, Beitragsabrechnung.
§ 62.
(1) Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, hat dem Dienstgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen samt Zuschlägen und Nebengebühren aushaften.
(2) Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, kann mit den einzelnen Dienstgebern Vereinbarungen über die Form der Abrechnung der Beiträge treffen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093514
alte Dokumentnummer
N6195545504L
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