72. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 112 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis 9. Juni 2005, G 4/05-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 30. Juni 2005, zu Recht erkannt:
„Der dritte Satz des § 112 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, idF BGBl. I Nr. 111/2002 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Schüssel
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