71. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Arbeitslosen-
versicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 - SRÄG 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (64. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 Z 4 Einleitung wird nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung“ der Ausdruck „ , wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der lit. a bis e im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 Z 2 genannten Betrag übersteigt“ angefügt.
2. Nach § 7 Z 4 lit. c sublit. bb wird folgende sublit. cc eingefügt:
- „cc) deren Dienstverhältnis auf dem Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, mit Ausnahme der Lehrer/innen des Bundeslandes Wien, oder auf dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;“
3. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e wird nach dem Ausdruck „Mitglieder“ der Ausdruck „der Controllinggruppe (§ 32a), des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (§ 442) und“ eingefügt.
4. Im § 12 Abs. 5a wird der Ausdruck „Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Kalendertages“ und der Ausdruck „ausgezahlt wird“ durch den Ausdruck „gebührt“ ersetzt.
5. Im § 19a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2“ der Ausdruck „oder Teilversicherung nach § 7 Z 4“ eingefügt.
6. Dem § 19a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Selbstversicherung für Personen, die von der Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen sind, erfolgt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (§ 7a B-KUVG).“
7. Im § 26 Abs. 1 Z 3 lit. a wird folgender Satz angefügt:
„die Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme für Beschäftigte in den Beteiligungsgesellschaften der Division Bahnsysteme, sofern nicht eine andere Betriebskrankenkasse sachlich zuständig ist, und für die in den Einrichtungen der Betriebskrankenkasse Beschäftigten;“
8. Im § 31 Abs. 5 Z 34 wird nach dem Ausdruck „Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens“ der Ausdruck „sowie des Service-Entgelts samt Rückerstattung (§ 31c Abs. 3 bis 5)“ eingefügt.
9. § 31c Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Das Service-Entgelt ist nicht zu zahlen von
- 1. Bezieherinnen und Beziehern einer Pension nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG,
- 2. Versicherten nach § 479a Abs. 1 Z 2,
- 3. Bezieherinnen und Beziehern von Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973,
- 4. Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen,
- 5. in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versicherten Personen,
- 6. Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 hievon befreit sind und
- 7. als Angehörige geltenden Kindern (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6) und von Angehörigen der Personen nach Z 1 bis 4.“
10. § 31c Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Das Service-Entgelt für ein Kalenderjahr ist jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres, erstmals am 15. November 2005, fällig und vom Versicherten/von der Versicherten für sich und seine/ihre Angehörigen einzuheben durch
- 1. den Dienstgeber/die Dienstgeberin von in einem Βeschäftigungsverhältnis (Dienst-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) stehenden Personen,
- 2. das Arbeitsmarktservice von krankenversicherten Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern nach dem AlVG,
- 3. den Krankenversicherungsträger von
- a) selbstversicherten Personen nach §§ 16 und 19a,
- b) (mehrfach) geringfügig beschäftigten Personen,
- c) Bezieherinnen und Beziehern von Kinderbetreuungsgeld (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. f),
- d) Bezieherinnen und Beziehern von Krankengeld, wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach § 143 Abs. 1 Z 3 ruht,
- e) Bezieherinnen von Wochengeld,
- 4. die sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen (Abs. 1) verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des Krankenscheines durch die e-card zuletzt verpflichtet gewesene Stelle.
(4) Auf das Service-Entgelt sind die Vorschriften über die allgemeinen Beiträge entsprechend anzuwenden. Der Hauptverband kann für die Einhebung und Abfuhr der Service-Entgelte abweichende Bestimmungen in den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 34 vorsehen.
(5) Das Service-Entgelt ist auf Antrag der/des Betroffenen vom Krankenversicherungsträger rückzuerstatten,
- 1. wenn es für eine Person nach Abs. 2 Z 1 bis 7 eingehoben wurde;
- 2. wenn es für eine am 15. November eines Jahres nach diesem Bundesgesetz krankenversicherte Person eingehoben wurde, deren Pensionsstichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG oder § 113 Abs. 2 GSVG) vor dem 1. April des folgenden Kalenderjahres liegt;
- 3. wenn es in sonstigen Fällen für eine Person eingehoben wurde, die nicht zur Zahlung des Service-Entgelts verpflichtet ist;
- 4. im Ausmaß des über Abs. 2 hinausgehenden Betrages, wenn es für eine Person für ein Kalenderjahr mehrfach eingehoben wurde.“
11. Im § 53a wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach § 7 Z 4 lit. a bis e, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b entsprechend anzuwenden.“
12. Im § 53a Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Vollversicherte gemäß Abs. 3“ der Ausdruck „oder für Teilversicherte gemäß Abs. 3a“ eingefügt.
13. Im § 73 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „%“ durch den Ausdruck „%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge“ ersetzt.
14. Im § 73 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „genannten Personen“ durch den Ausdruck „genannten Personen, mit Ausnahme jener in Abs. 2a genannten Personen“ eingefügt.
15. Nach § 73 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Als Beitrag für Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen sind, hat die Pensionsversicherungsanstalt die nach Abs. 1 Z 2 einbehaltenen Beträge vervielfacht mit dem im Abs. 2 zweiter Satz genannten Hundertsatz an die jeweilige Krankenfürsorgeeinrichtung zu überweisen. Dabei darf die Differenz zwischen dem so ermittelten Überweisungsbetrag und dem Einbehalt jene Differenz nicht übersteigen, die sich bei Anwendung des Beitragssatzes nach Abs. 1 Z 2 ergeben würde.“
16. Im § 77 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„§ 51b ist anzuwenden.“
17. § 77 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung der Z 16 dieses Bundesgesetzes lautet:
„Die §§ 51b Abs. 1 erster Satz und 51d sind anzuwenden.“
17a. Dem § 80a wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a) 100 Millionen Euro am 15. September 2005 zu überweisen.“
18. Im § 135 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 140/2002 entfällt der letzte Satz.
18a. Im § 149 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „72 672 834,17 Euro“ durch den Ausdruck „76 306 475,88 Euro“ ersetzt.
18b. § 149 Abs. 3a lautet:
„(3a) Der Betrag nach Abs. 3 erster Satz erhöht sich im Jahr 2005 um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2005 gegenüber dem Jahr 2004 gestiegen sind. Ab dem Jahr 2006 errechnet sich dieser Betrag aus dem jeweiligen Betrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. § 447f Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden. Für das Jahr 2005 ist ein vorläufiger Betrag auf Basis des Betrages nach Abs. 3 erster Satz zuzüglich des vorläufigen Hundertsatzes (§ 447f Abs. 2 vierter Satz) für 2005 zu berechnen. Für das Jahr 2006 ist bis zum 31. Dezember 2005 ein vorläufiger Betrag auf Basis des Betrages nach Abs. 3 erster Satz zuzüglich der vorläufigen Hundertsätze für 2005 und 2006 zu berechnen. Für die Jahre 2007 und 2008 ist § 447f Abs. 2 dritter Satz anzuwenden. Die endgültige Abrechnung hat jeweils bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2006 zu erfolgen.“
19. Im § 162 Abs. 3 dritter Satz werden nach dem Ausdruck „einer Leistung nach dem“ der Ausdruck „KBGG, nach dem“ und nach dem Ausdruck „das auf Grund“ der Ausdruck „des Abs. 3a Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 Z 3,“ eingefügt.
20. Im § 175 Abs. 5 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
- „3. bei der Absolvierung einer individuellen Berufsorientierung ohne Eingliederung in den Arbeitsprozess im Ausmaß von höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr außerhalb der Unterrichtszeiten und der im § 13b SchUG geregelten Veranstaltungen, sofern es sich um Schüler/Schülerinnen
- a) der 8. Klasse der Volksschule,
- b) der 4. Klasse der Hauptschule,
- c) der 8. und 9. Klasse der Sonderschule,
- d) der Polytechnischen Schule oder
- e) der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule handelt
und von der/dem Erziehungsberechtigten eine Zustimmung sowie die Bestätigung über die Aufklärung nach § 13b Abs. 3 SchUG vorliegen.“
21. Im § 292 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. n durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. o angefügt:
- „o) Versehrtengeld nach § 149g Abs. 3 BSVG.“
21a. Im § 441a Abs. 3 wird der Ausdruck „zwei“ durch den Ausdruck „drei“ ersetzt.
21b. Im § 441b Abs. 7 wird der Ausdruck „einen/eine Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn“ durch den Ausdruck „zwei Verbandsvorsitzenden-Stellvertreter/Stellvertreterinnen“ ersetzt.
22. Im § 447f Abs. 10 wird der Ausdruck „Betriebskrankenkasse Neusiedler“ durch den Ausdruck „Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper“ ersetzt.
23. Im § 447f Abs. 10 wird der Ausdruck „Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz“ durch den Ausdruck „Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme“ und der Ausdruck „0,23028 %“ durch den Ausdruck „0,28442 %“ ersetzt; die Ausdrücke „Betriebskrankenkasse Kindberg“ und „0,05414 %“ entfallen.
24. Im § 447f Abs. 11 Z 2 wird der Ausdruck „Betriebskrankenkasse Neusiedler“ durch den Ausdruck „Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper“ ersetzt.
25. Im § 447f Abs. 11 Z 2 wird der Ausdruck „Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz“ durch den Ausdruck „Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme“ und der Ausdruck „0,17180 %“ durch den Ausdruck „0,21829 %“ ersetzt; die Ausdrücke „Betriebskrankenkasse Kindberg“ und „0,04649 %“ entfallen.
25a. § 447f Abs. 14 letzter Satz lautet:
„Die Höhe und Fälligkeitstermine der monatlichen Teilzahlungen für die vorläufigen Beträge nach § 149 Abs. 3a sind zwischen dem Hauptverband und dem nach dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz eingerichteten Fonds zu vereinbaren.“
25b. Im § 447f Abs. 15 wird nach dem Ausdruck „Überweisungen nach § 149 Abs. 3“ der Ausdruck „und 3a“ eingefügt.
26. Im § 460 Abs. 3a wird der Ausdruck „§ 427 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 427 Abs. 1 Z 1 bis 4“ ersetzt.
27. § 472a Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der jeweils nach § 19 Abs. 6 B-KUVG als Höchstbeitragsgrundlage geltende Betrag; als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15 % der Höchstbeitragsgrundlage.“
28. Nach dem 6. Unterabschnitt des Abschnittes I des Zehnten Teiles wird folgender 7. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:
„7. UNTERABSCHNITT
Zusammenführung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg
Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme - Errichtung
§ 538o. (1) Die Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und die Betriebskrankenkasse Kindberg werden ab 1. Juli 2005 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2006 zur Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme zusammengeführt. Die Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme ist Versicherungsträger im Sinne des § 32.
(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg gehen mit 1. Jänner 2006 auf die Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme über. Sie ist ab 1. Jänner 2006 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften von der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg zu besorgen sind. Der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§ 444 Abs. 1) und der statistischen Nachweisungen (§ 444 Abs. 2) für das Jahr 2005 für die Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und die Betriebskrankenkasse Kindberg.
Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme - Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper
§ 538p. (1) Die Versicherungsvertreter/innen (Stellvertreter/innen) der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme sind erstmals bis 31. Oktober 2005 in den Vorstand, die Kontrollversammlung und die Generalversammlung zu entsenden. Dabei ist § 421 Abs. 1b anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes (§ 419 Abs. 1 Z 1) und der Kontrollversammlung (§ 419 Abs. 1 Z 3) der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme werden erstmals von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu den konstituierenden Sitzungen in der Weise eingeladen, dass die genannten Verwaltungskörper ab 1. Jänner 2006 ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach § 434 bzw. § 436 wahrnehmen können. Mit ihrem ersten Zusammentreten sind die genannten Verwaltungskörper konstituiert. Ab der Konstituierung übernehmen die genannten Verwaltungskörper alle ihnen nach diesem Bundesgesetz zugeordneten Aufgaben und Obliegenheiten. Die Generalversammlung (§ 419 Abs. 1 Z 2) ist vom Vorstand erstmals nach dessen Konstituierung einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt § 432 sinngemäß.
Erweiterte Verwaltungskörper
§ 538q. (1) Bei der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg sind zur Vorbereitung der Zusammenführung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 erweiterte Verwaltungskörper zu bilden. Dabei sind
- 1. in die Generalversammlung zwei Mitglieder aus der Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber,
- 2. in den Vorstand zwei Mitglieder aus der Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber,
- 3. in die Kontrollversammlung ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber
zusätzlich zu entsenden.
(2) Die zusätzlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme teilzunehmen.
Abgestimmte Beschlussfassung
§ 538r. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg sind im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf einander abzustimmen. Dies gilt insbesondere für
- 1. sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist,
- 2. Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen Verfügungen über einen 100 000 Euro übersteigenden Betrag getroffen werden sowie für
- 3. sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete im leitenden und höheren Dienst.
(2) Der/die leitende Angestellte ist in der konstituierenden Sitzung der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme zu bestellen. Bis dahin nimmt der leitende Angestellte der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz die Aufgaben des/der leitenden Angestellten der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme wahr.
Mitwirkung der Controllinggruppe
§ 538s. (1) Der beim Hauptverband nach § 32b eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen zur Zusammenführung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg im Zusammenhang mit den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung unter Zuhilfenahme der vorliegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Die Obmänner der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg haben die Ergebnisse der Controllinggruppe der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu übermitteln.
(2) Die Controllinggruppe ist während des Zeitraumes vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 berechtigt, an den Sitzungen der erweiterten Verwaltungskörper durch eine/n Vertreter/in mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie ist deshalb von jeder Sitzung der erweiterten Verwaltungskörper nach § 538q in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; ebenso sind ihr die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und andere Unterlagen) zu übermitteln.“
29. Nach § 623 wird folgender § 624 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (64. Novelle)
§ 624. (1) Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. Juli 2005 die §§ 7 Z 4 lit. c sublit. cc, 12 Abs. 5a, 31 Abs. 5 Z 34, 31c Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 5, 73 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 2a, 80a Abs. 7, 162 Abs. 3, 175 Abs. 5 Z 2 und 3, 292 Abs. 4 lit. n und o, 441a Abs. 3, 441b Abs. 7 sowie der 7. Unterabschnitt des Abschnittes I des Zehnten Teiles samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005;
- 2. mit 1. Jänner 2006 die §§ 7 Z 4 Einleitung, 19a Abs. 1, 26 Abs. 1 Z 3 lit. a, 53a Abs. 3a und 4, 135 Abs. 3, 447f Abs. 10 in der Fassung der Z 23 und 11 Z 2 in der Fassung der Z 25, 472a Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005;
- 3. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, 149 Abs. 3 erster Satz und 3a, 447f Abs. 10 in der Fassung der Z 22 und 11 Z 2 in der Fassung der Z 24 sowie § 447f Abs. 14 letzter Satz und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005;
- 4. rückwirkend mit 1. Jänner 2004 der § 460 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005;
- 5. rückwirkend mit 1. Jänner 2001 der § 77 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung der Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005;
- 6. rückwirkend mit 1. Jänner 2000 der § 77 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung der Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005.
(2) § 162 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 ist auf Versicherungsfälle der Mutterschaft anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 eintreten. § 162 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 ist darüber hinaus dann anzuwenden, wenn eine Neuberechnung des Wochengeldes spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 beantragt wird.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Kalendertages“ und der Ausdruck „ausgezahlt wird“ durch den Ausdruck „gebührt“ ersetzt.
2. Im § 149 Abs. 4 wird folgende lit. m eingefügt:
- „m. Versehrtengeld nach § 149g Abs. 3 BSVG.“
3. Nach § 309 wird folgender § 310 angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005
§ 310. Die §§ 7 Abs. 1 Z 5 und 149 Abs. 4 lit. m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (30. Novelle zum BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Kalendertages“ und der Ausdruck „ausgezahlt wird“ durch den Ausdruck „gebührt“ ersetzt.
2. Im § 34 Abs. 4 wird der Ausdruck „der in dieser Bestimmung genannten Frist“ durch den Ausdruck „dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt“ und der Ausdruck „10 %“ durch den Ausdruck „5 %“ ersetzt.
3. Im § 38 wird folgender Abs. 7 eingefügt:
„(7) Stehen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, nicht im Eigentum des/der Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin, sondern im Eigentum einer der in Abs. 4 Z 2 oder 3 genannten Personen, so haftet der/die Eigentümer/in der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Beiträge, solange er/sie nicht nachweist, dass er/sie die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner/ihrer Stellung im Betrieb nicht kennen konnte.“
4. Im § 124a wird der Klammerausdruck „(§ 182 Z 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 182 Z 5)“ ersetzt.
5. Im § 140 Abs. 4 wird folgende lit. m eingefügt:
- „m) Versehrtengeld nach § 149g Abs. 3;“
6. Im § 148f Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „§ 178 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 181 Abs. 2 Z 2 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 179 Abs. 1 ASVG“ ersetzt.
7. Im § 148i Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 148j Abs. 2)“.
8. Dem § 148i wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Abs. 1 wird unter der Voraussetzung, dass der Pensionsanspruch oder die Betriebsaufgabe kausal durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist, eine Betriebsrente weiter gewährt, wenn das im Kalendermonat nach dem Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe verbleibende Einkommen mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen den eineinhalbfachen Richtsatz (§ 141 Abs. 1 lit. a) nicht übersteigt. Bei der Einkommensermittlung ist § 140 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die über den Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe hinaus gebührende Betriebsrente außer Ansatz zu bleiben hat. Die Betriebsrente fällt auf Antrag mit dem Ende des Kalendermonates weg, in dem der Antrag gestellt wurde, wenn das Einkommen im Kalendermonat vor der Antragstellung den eineinhalbfachen Richtsatz (§ 141 Abs. 1 lit. a) übersteigt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters.“
9. § 148j Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Betriebsrenten können mit Zustimmung des/der Versehrten durch Gewährung eines der Hälfte des Wertes der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Nach erfolgter Abfindung wird die Betriebsrente im halben Ausmaß bis zum Wegfall nach § 148i Abs. 1 erster Satz weitergewährt. Bei der Beurteilung einer Schwerversehrtheit (§ 149e Abs. 3) ist das Ausmaß der Betriebsrente zum Zeitpunkt der Abfindung zu berücksichtigen. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25 % der Vollrente (§ 149e Abs. 2 Z 1) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.
(2) Anstelle der nach § 148i Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 weggefallenen Betriebsrenten gebührt - außer bei einer nach einer Abfindung nach Abs. 1 weitergewährten Betriebsrente - eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital. In den Fällen der unbefristeten Zuerkennung einer vormals befristeten Pension ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufinden, wobei der Ermittlung des Abfindungskapitals das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zu Grunde zu legen ist.
(3) Das Abfindungskapital ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Das Nähere wird durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen geregelt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Wird die laufende Rente über den Stichtag der Rentenabfindung hinaus ausbezahlt, ist der zu viel ausbezahlte Betrag auf das Abfindungskapital anzurechnen.“
10. Dem § 148u Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Versicherungsträger ist darüber hinaus ermächtigt, dem Vertragspartner Personaldaten der Versicherten (Versicherungsnummer, Name und Anschrift) ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung der für die Abwicklung der Betriebshilfeeinsätze erforderlichen Administration auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.“
11. § 149g Abs. 1 Einleitungssatz lautet:
„Unter der Voraussetzung, dass nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30 % zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger im Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren:“
12. § 149g Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung (§§ 148u, 148v, 148y) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall in einem erheblichen Ausmaß zur Folge hat.“
13. § 149g Abs. 3 lautet:
„(3) Anstelle eines Versehrtengeldes nach Abs. 1 wird unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall zu erwartenden Schwerversehrtheit ein Versehrtengeld in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 60 % der Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1.“
14. § 149g Abs. 4 lautet:
„(4) Auf das Versehrtengeld nach Abs. 1 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne des § 140 Abs. 3 mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen und eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt aliquot. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Versicherungsträger unter Heranziehung der Familien- und Einkommensverhältnisse von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.“
15. Dem § 149g wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das Versehrtengeld fällt mit dem Tag an, ab dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 1 oder 3 vorliegt.“
16. In der Überschrift zu § 149k entfällt der Ausdruck „ , Gesamtvergütung“.
17. Im § 149k entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“; Abs. 2 wird aufgehoben.
18. Im § 149l Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Gesamtrente ist die Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1 zu Grunde zu legen.“
19. Dem § 149n wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei Betriebsfortführung durch die Witwe (den Witwer) oder durch Waisen gilt § 148u mit der Maßgabe, dass ein Teilersatz bis zu zwei Jahre nach dem Todesfall gebührt.“
20. Im § 156 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 182 Z 2 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 182 Z 3 lit. a“ ersetzt.
21. § 182 Z 1 lautet:
- „1. die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.“
22. Die bisherigen Z 1 bis 5 des § 182 erhalten die Bezeichnung „2“ bis „6“.
23. § 277a Abs. 3 wird aufgehoben.
24. Nach § 298 wird folgender § 299 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 (30. Novelle)
§ 299. (1) Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. Juli 2005 die §§ 7 Abs. 1 Z 5, 34 Abs. 4, 38 Abs. 7, 124a, 140 Abs. 4 lit. m, 148f Abs. 2 erster Satz, 148i Abs. 3, 148j Abs. 1 bis 3, 148u Abs. 2, 149g Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, Abs. 3 bis 5, 149k samt Überschrift, 149l Abs. 1, 149n Abs. 5, 156 Abs. 1 sowie 182 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005;
- 2. rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 148i Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005.
(2) Es treten außer Kraft:
- 1. mit Ablauf des 30. Juni 2005 § 149k Abs. 2;
- 2. rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 § 277a Abs. 3.
(3) Ein vor dem 1. April 2005 gestellter Antrag auf Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a kann ohne Angabe von Gründen durch die betriebsführende Person widerrufen werden; sind mehrere Personen an der Betriebsführung beteiligt, so kann nur durch gemeinsame Erklärung widerrufen werden. Der Widerruf wird mit 1. Jänner 2006 wirksam, wenn die Erklärung bis zum 31. März 2007 bei der Versicherungsanstalt einlangt, sonst mit 1. Jänner 2007; nach dem 31. März 2008 einlangende Erklärungen sind rechtsunwirksam.
(4) § 148i Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe nach dem 30. Juni 2005 liegt.
(5) Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung nach § 148j Abs. 3 ist die Verordnung BGBl. II Nr. 245/1999 weiterhin anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (33. Novelle zum B-KUVG)
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc wird nach dem Ausdruck „Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172,“ der Ausdruck „oder Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969,“ eingefügt.
2. Im § 2 Abs. 1 wird nach der Z 4 folgende Z 5 eingefügt:
- „5. die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 bis 11, 14a, 16, 17, 21 und 22 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden;“
3. Im § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „Dies gilt ebenso für“ durch den Ausdruck „Ebenso werden durch § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht berührt“ ersetzt.
4. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon beginnt die Versicherung nach Wegfall des Ausnahmegrundes nach § 2 Abs. 1 Z 5 mit dem Tag des Wegfalles dieses Ausnahmegrundes.“
5. Im § 6 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Kalendertages“ und der Ausdruck „ausgezahlt wird“ durch den Ausdruck „gebührt“ ersetzt.
6. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 2 Abs. 1 Z 5 endet die Krankenversicherung mit Ablauf des Kalendermonates, in dem dieser Ausnahmegrund eingetreten ist. Tritt der Ausnahmegrund am ersten eines Kalendermonates ein, endet die Krankenversicherung mit Ablauf des vorhergehenden Kalendermonates.“
7. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Selbstversicherung
§ 7a. (1) Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag selbstversichern. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 56 Abs. 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
(2) Die Selbstversicherung erstreckt sich
- 1. für die in § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und auf die Pensionsversicherung nach den für die Pensionsversicherung von Selbstversicherten nach § 19a ASVG geltenden Bestimmungen;
- 2. für alle nicht in Z 1 genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz.
(3) Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Selbstversicherung beginnt
- 1. bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird,
- 2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Abs. 5 Z 2 oder 3 beginnt die Selbstversicherung frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung.
(5) Die Selbstversicherung endet
- 1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen;
- 2. mit dem Tag des Austrittes;
- 3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist."
8. Dem § 8 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Hat eine nach § 2 Abs. 1 Z 5 von der Krankenversicherung ausgenommene Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, dass die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 aus mehreren versicherungspflichtigen Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen wird, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Die Abs. 2 und 3 sind anzuwenden
(5) Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Selbstversicherung. Die Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Formalversicherung auch dann endet, wenn die Person ihre Mitteilung widerruft.“
9. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die nach § 7a Selbstversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der Pensionsversicherung.“
10. § 19 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist durch Verordnung kundzumachen.“
11. Im § 19 Abs. 7 entfällt der letzte Satz.
12. § 19 Abs. 8 lautet:
„(8) Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach § 7a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG.“
13. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:
„Allgemeine monatliche Beitragsgrundlage für eine geringfügige Tätigkeit
§ 19a. (1) Übt ein Versicherter/eine Versicherte in einem Kalenderjahr auch eine nach § 2 Abs. 1 Z 5 geringfügige Tätigkeit aus, so ist für diese eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus der geringfügigen Tätigkeit gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.
(2) Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 1 durch die Anzahl der Monate, in denen die geringfügige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage.
(3) Weist der Versicherte/die Versicherte für die geringfügige Tätigkeit bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.“
14. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 12,94 Euro; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.“
15. Nach § 20c wird folgender § 20d samt Überschrift eingefügt:
„Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben
§ 20d. (1) Versicherte, die auch eine oder mehrere geringfügige Tätigkeiten nach § 1 ausüben, haben hinsichtlich dieser Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 4,00 % (allgemeiner Beitrag 3,75 % und Zusatzbeitrag 0,25 %) der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 19a.
(2) Beiträge nach Abs. 1 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Tätigkeiten im Kalendermonat die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet.“
16. § 22 Abs. 5 wird aufgehoben.
17. Der bisherige Text des § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Beiträge nach § 20d sind binnen 14 Tagen nach der Vorschreibung einzuzahlen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge gelten die Bestimmungen des Abs. 1.“
18. Im § 30a wird nach dem Ausdruck „gemäß § 58 Abs. 1, 4 und 6,“ der Ausdruck „§ 78 Abs. 1 und 3 jeweils zweiter Satz und § 79 Abs. 2,“ eingefügt.
19. In der Überschrift des 3. Unterabschnittes zu Abschnitt II des zweiten Teiles wird nach dem Ausdruck „der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 und 22“ der Ausdruck „sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen“ angefügt.
20. Der bisherige Text des § 84 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG gebührt.
21. Nach § 212 wird folgender § 213 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 (33. Novelle)
§ 213. (1) Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. Juli 2005 der § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc sowie die §§ 2 Abs. 2 zweiter Satz und 6 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005;
- 2. mit 1. Jänner 2006 die § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 5 sowie die §§ 7a samt Überschrift, 8 Abs. 4 und 5, 17 Abs. 3, 19 Abs. 6 bis 8, 19a samt Überschrift, 20 Abs. 3, 20d samt Überschrift, 23 Abs. 1 und 2, 30a, die Überschrift des 3. Unterabschnittes zu Abschnitt II des zweiten Teiles sowie § 84 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005.
(2) § 22 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes
Das Dienstgeberabgabegesetz, BGBl. I Nr. 28/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für Dienstverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, bei denen die Beitragsgrundlage nach § 19 B-KUVG den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht überschreitet, mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Abgabe 16,15 % der Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nach § 19 Abs. 1 und § 21 B-KUVG beträgt.“
2. § 3 lautet:
„§ 3. (1) 23,5 % der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a ASVG) zu überweisen; ergibt sich gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in der Krankenversicherung, so sind diese Erträge von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten. 76,5 % der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen; ergibt sich gemäß § 29 Z 2 lit. a ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in der Pensionsversicherung, so sind diese Erträge von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten.
(2) Die Dienstgeberabgabe nach § 1 Abs. 4 dient der Finanzierung der Kranken- und Pensionsversicherung der geringfügig beschäftigten Personen nach dem B-KUVG und wird von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter eingehoben. 22,3 % der Erträge verbleiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und 77,7 % der Erträge sind an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen.“
3. Im § 4 wird nach dem Ausdruck „ASVG“ der Ausdruck „und B-KUVG“ eingefügt.
4. Dem § 6 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4) Die §§ 1 Abs. 4, 3 Abs. 2 sowie § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 51 Abs. 4 wird der Ausdruck „ist vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten.“ durch den Ausdruck „sowie das Service-Entgelt (§ 31c Abs. 2 ASVG) sind vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten. Das Service-Entgelt ist höchstens bis zur Höhe der für den Monat November gebührenden Leistung Anfang Dezember an die Krankenkassen abzuführen. Der Hauptverband hat dem Arbeitsmarktservice alle zur Einhebung des Service-Entgelts notwendigen Daten jeweils bis 20. November eines Jahres elektronisch zur Verfügung zu stellen.“ ersetzt.
2. Dem § 79 wird folgender Abs. 84 angefügt:
„(84) § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 32 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 9 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 2 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG)“ und der Ausdruck „§§ 10, 11, 13 und 14 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§§ 3 bis 7 AMFG“ ersetzt.
2. Im § 35 Abs. 3 wird der Ausdruck „§§ 40 bis 43 AlVG“ durch den Ausdruck „§§ 40 bis 43 und 51 Abs. 4 AlVG“ ersetzt.
3. Dem § 78 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) Die §§ 32 Abs. 5 und 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
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