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§ 31c ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

zu Abs. 3 Z 3 lit. e: zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Service-Entgelt

§ 31c.

(1) Eine innerhalb des ELSY zu verwendende Chipkarte (insbesondere die e‑card) hat alle Arten von Krankenscheinen (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie ist zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit bei jeder Inanspruchnahme eines/einer mit der entsprechenden technischen Infrastruktur ausgestatteten Vertragspartners/Vertragspartnerin (§§ 338 ff.) vorzulegen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, im Einführungszeitraum regional jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem von der Vorlage des Krankenscheines wegen der gesicherten Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der e‑card abzusehen ist.

(2) Für die e‑card ist vom Versicherten/von der Versicherten ein Service-Entgelt von 10 Euro (Anm. 1) pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Das Service-Entgelt ist nicht zu zahlen von

  1. 1. Bezieherinnen und Beziehern einer Pension nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG,
  2. 2. Versicherten nach § 479a Abs. 1 Z 2,
  3. 3. Bezieherinnen und Beziehern von Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973,
  4. 4. Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen,
  5. 5. in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versicherten Personen,
  6. 6. Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 15 hievon befreit sind,
  7. 7. Versicherten nach § 8 Abs. 1 Z 4,
  8. 8. Versicherten nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c.

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012)

(3) Das Service-Entgelt für ein Kalenderjahr ist jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres, erstmals am 15. November 2005, fällig und vom Versicherten/von der Versicherten einzuheben durch

  1. 1. den Dienstgeber/die Dienstgeberin von in einem Beschäftigungsverhältnis (Dienst-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) stehenden Personen,
  2. 2. das Arbeitsmarktservice von krankenversicherten Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern nach dem AlVG,
  3. 2a. das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von BezieherInnen eines Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes, sofern es sich um eine Vollzeitkarenzierung handelt,
  4. 3. den Krankenversicherungsträger von
  1. a) selbstversicherten Personen nach §§ 16 und 19a,
  2. b) (mehrfach) geringfügig beschäftigten Personen,
  3. c) Bezieherinnen und Beziehern von Kinderbetreuungsgeld (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. f),
  4. d) Bezieherinnen und Beziehern von Krankengeld, wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach § 143 Abs. 1 Z 3 ruht,
  5. e) Personen, die Wochen- oder Sonderwochengeld beziehen,
  6. f) Bezieherinnen und Beziehern von Rehabilitationsgeld, wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach § 143a Abs. 3 ruht oder Teilrehabilitationsgeld nach § 143a Abs. 4 geleistet wird,
  7. g) Beziehern von Familienzeitbonus (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. g),
  1. 4. die sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen (Abs. 1) verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des Krankenscheines durch die ecard zuletzt verpflichtet gewesene Stelle.

(4) Auf das Service-Entgelt sind die Vorschriften über die allgemeinen Beiträge entsprechend anzuwenden. Der Dachverband kann für die Einhebung und Abfuhr der Service-Entgelte abweichende Bestimmungen in den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 34 vorsehen.

(5) Das Service-Entgelt ist auf Antrag der/des Betroffenen vom Krankenversicherungsträger rückzuerstatten,

  1. 1. wenn es für eine Person nach Abs. 2 Z 1 bis 7 eingehoben wurde;
  2. 2. wenn es für eine am 15. November eines Jahres nach diesem Bundesgesetz krankenversicherte Person eingehoben wurde, deren Pensionsstichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG oder § 113 Abs. 2 GSVG) vor dem 1. April des folgenden Kalenderjahres liegt;
  3. 3. wenn es in sonstigen Fällen für eine Person eingehoben wurde, die nicht zur Zahlung des Service-Entgelts verpflichtet ist;
  4. 4. im Ausmaß des über Abs. 2 hinausgehenden Betrages, wenn es für eine Person für ein Kalenderjahr mehrfach eingehoben wurde.)

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 12,30 €

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40262578

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