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§ 143 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Ruhen des Krankengeldanspruches.

§ 143.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht:

  1. 1. solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist;
  1. 3. solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte; Folgeprovisionen gelten nicht als weitergeleistete Bezüge;
  2. 4. solange dem Versicherten ein Übergangsgeld (§§ 199 oder 306) gewährt wird;
  3. 5. solange der Versicherte Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes leistet;
  4. 6. solange der/die Versicherte Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 leistet, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes;
  5. 7. solange dem/der Versicherten Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, in der Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes;
  6. 8. solange dem/der Versicherten ein Wiedereingliederungsgeld (§ 143d) gebührt.

(2) Das Ruhen nach Abs. 1 Z. 1 tritt nicht ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn gemeldet wird. In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, ist das Krankengeld auch für die zurückliegende Zeit zu gewähren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 676/1991)

(4) Besteht ein mehrfacher Anspruch auf Krankengeld, so ist Abs. 1 Z 3 nur auf die Versicherung anzuwenden, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruht, aus dem der Versicherte Anspruch auf Fortbezug von mindestens 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) hat.

(5) Das Ruhen nach Abs. 1 Z. 3 tritt nicht ein

  1. a) während des Bezuges des Teilentgeltes, das Lehrlingen vom Lehrberechtigten nach § 17a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Art. IV Z. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu leisten ist,
  2. b) während des Bezuges des bei Dienstverhinderung gebührenden Entgeltes aus dem Dienstverhältnis eines Hausbesorgers im Sinne des § 14 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes.

(6) Der Versicherungsträger kann verfügen, daß das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte

  1. 1. einer Ladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
  2. 2. trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 die Anstaltspflege ablehnt oder
  3. 3. wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,
  1. in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.

Schlagworte

Geldbezug, Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40206228

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