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§ 9 AMFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Verweisungen

§ 9

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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