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§ 5 BPGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

3. ABSCHNITT

Pflegegeld Höhe des Pflegegeldes

§ 5.

(1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich

  1. in Stufe 1157,30 Euro (Anm. 1),
  2. in Stufe 2290,00 Euro (Anm. 2),
  3. in Stufe 3451,80 Euro (Anm. 3),
  4. in Stufe 4677,60 Euro (Anm. 4),
  5. in Stufe 5920,30 Euro (Anm. 5),
  6. in Stufe 61285,20 Euro (Anm. 6) und
  7. in Stufe 71688,90 Euro (Anm. 7)

(2) An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres die mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und gemäß § 18 Abs. 4 auf volle 10 Cent gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.

(3) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge und den gemäß § 47 Abs. 1 letzter Satz ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(4) Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.

(_______________

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40215950