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§ 6 BPGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

§ 6.

(1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:

  1. 1. Träger der Unfallversicherung,
  2. 2. Träger der Pensionsversicherung,
  3. 3. Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 4,
  4. 4. Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5.

(3) Bei gleichrangigen Ansprüchen ist zuständig:

  1. 1. der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
  2. 2. subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.

(4) Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Abs. 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß § 3 nicht berührt. Dies gilt nicht in Fällen des § 3 Abs. 1 Z 10 und des § 3a.

(5) Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.