90. Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „14,53 Euro“ durch den Ausdruck „15,00 Euro“, der Ausdruck „21,80 Euro“ durch den Ausdruck „22,50 Euro“, der Ausdruck „29,07 Euro“ durch den Ausdruck „29,50 Euro“ und der Ausdruck „36,34 Euro“ durch den Ausdruck „37,00 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2005, wird wie folgt geändert:
1. In §§ 6 Abs. 3 und 37 Abs. 2 entfällt jeweils der Ausdruck „oder Witwen(Witwer)beihilfe“, im § 37 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder eine Witwen(Witwer)beihilfe“, im § 46b Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zur Witwen/Witwerbeihilfe gemäß § 36 Abs. 2“, im § 51 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und die Beihilfen gemäß § 36 Abs. 2“, im § 52 Abs. 1 wird die Wortfolge „ , der Zuschüsse gemäß § 46b und der Beihilfen gemäß § 36 Abs. 2“ durch die Wortfolge „und der Zuschüsse gemäß § 46b“ ersetzt, im § 52 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „die gemäß § 36 Abs. 3 gewährte Witwen(Witwer)beihilfe oder“, im § 64a Abs. 1 und 2 entfallen jeweils die Wortfolgen „oder Witwen(Witwer)beihilfe (§ 36 Abs. 2)“ und „beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe“ und im § 68 Z 1 wird der Ausdruck „§ 36 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 36“ ersetzt.
2. § 36 lautet:
„§ 36. Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.“
3. § 38 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
4. Dem § 113a wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des § 36 zu gewähren. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente auf Grund der Änderung des § 36 mit BGBl. I Nr. 90/2005 innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.“
5. Dem § 115 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die §§ 6 Abs. 3, 36, 37, 46b Abs. 1, 51 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 64a, 68 Z 1 und 113a Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2005 sowie die Aufhebung des bisherigen § 38 Abs. 1 letzter Satz treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 2 Z 3 entfällt der Ausdruck „ , Witwenbeihilfe“, in §§ 4 Abs. 3 und 36 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Witwenbeihilfe“, im § 36 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder eine Witwenbeihilfe“, im § 46 entfällt die Wortfolge „ , zur Witwenbeihilfe gemäß § 35“ und im § 53 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „(Beihilfe)“.
2. § 32 letzter Satz lautet:
„Das Gleiche gilt für Witwen nach Schwerbeschädigten.“
3. § 35 entfällt.
4. Im § 37 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
5. Dem § 98a wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 35 HVG in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des § 32 zu gewähren, über einen Anspruch auf Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2 ist amtswegig zu entscheiden. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente auf Grund der Änderung des § 32 mit BGBl. I Nr. 90/2005 innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.“
6. Dem § 99 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die §§ 4 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 32 letzter Satz, 36, 46, 53 Abs. 4 und 98a Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2005 sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 35 und 37 Abs. 1 letzter Satz treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Fischer
Schüssel
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