§ 36.
Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
§ 36.
Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.