vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 36 KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 36.

Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

Stichworte