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BGBl I 89/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

89. Bundesgesetz: Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen als Anerkennung für ihre besonderen Leistungen beim Wiederaufbau der Republik Österreich
(NR: GP XXII IA 641/A AB 1022 S. 116 . BR: 7332 AB 7356 S. 724.)

89. Bundesgesetz, mit dem eine einmalige Zuwendung für Frauen als Anerkennung für ihre besonderen Leistungen beim Wiederaufbau der Republik Österreich geschaffen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Als Anerkennung für ihre besonderen Leistungen beim Wiederaufbau der Republik Österreich kann Frauen, die vor dem 1. Jänner 1951 mindestens ein Kind in Österreich zur Welt gebracht oder ein vor diesem Zeitpunkt geborenes Kind in Österreich erzogen haben und österreichische Staatsbürgerinnen sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel eine einmalige Zuwendung gewährt werden, wenn sie oder ihre Ehegatten eine Ausgleichszulage aus der gesetzlichen Sozialversicherung, eine einkommensabhängige Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, oder dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, eine Dauerleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach einem der Sozialhilfegesetze der Bundesländer oder ein vergleichbares Einkommen beziehen.

§ 2. (1) Die Zuwendung gemäß § 1 beträgt 300 Euro. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Von der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendung sind Personen ausgeschlossen, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war.

(2) Die Zuwendung wird gewährt, wenn die Zuwendungswerberin das Ansuchen um Gewährung der Zuwendung unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das für die Entscheidung über die Zuwendung zuständig ist, einbringt.

(3) Erfolgt die Einbringung des Ansuchens bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Erfolgt die Einbringung des Ansuchens erst zu einem späteren als dem im Abs. 2 angeführten Zeitpunkt, wird die Zuwendung geleistet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine frühere Einbringung aus triftigen Gründen nicht möglich war.

§ 3. Die Zuwendung ist aus dem Härteausgleichsfonds der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Pensionsversicherung und aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß § 22 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zu leisten, soweit der jeweilige Zweck der Fonds hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 4. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährte Zuwendung unterliegt nicht der Einkommensteuer und hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens nach § 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, oder § 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, oder § 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, und der Bemessung der einkommensabhängigen Leistungen nach den Versorgungsgesetzen außer Betracht zu bleiben.

(2) Alle durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, Eingaben und Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Zuwendung trägt der Bund.

§ 5. (1) Alle Organe des Bundes, der Sozialversicherungsträger, der Länder, der Gemeinden und die sonstigen im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen alle Auskünfte zu erteilen, die dieses zur Beurteilung der Frage benötigt, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung nach § 1 gegeben sind.

(2) Die BRZ GmbH sowie die in Abs. 1 genannten Organe haben bei der Besorgung der Geschäfte, die der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch die automationsunterstützt verarbeiteten Daten über sozialversicherte oder ihrem sonstigen Wirkungskreis unterliegende Personen betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer sowie Art und Höhe von Geldleistungen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung der Zuwendung nach § 1 zu übermitteln.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird ermächtigt, zur Gewährung einer Zuwendung nach § 1 Daten über die Zuwendungswerberin betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Kinder und Einkommen automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.

§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fischer

Schüssel

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