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§ 22 BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

ABSCHNITT IV

UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG Fonds, Begünstigte

§ 22.

(1) Zur besonderen Hilfe für Menschen mit Behinderung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“. Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Vor Gewährung einer Zuwendung von mehr als 1 817 Euro ist die Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, anzuhören. Projekte und Maßnahmen gemäß § 33 können mit Mitteln gemäß § 28 Abs. 2 gefördert werden.

(2) Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds können nur sein:

  1. 1. behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;
  2. 2. Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Zuwendung gemäß Z 1 beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann;

(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40248418