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BGBl I 60/2001

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 177/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs 1 Z 10 wird der Ausdruck „besondere Hilfe für behinderte Menschen (Nationalfonds) “ durch den Ausdruck „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

2. § 8 Abs 4 entfällt.

3. § 9 Abs 1 Z 3 lautet:

  1. „3. drei Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sowie ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen.“

4. Im § 11 Abs 2 wird der Ausdruck „des Beirates, seiner Ausschüsse und des Kuratoriums“ durch den Ausdruck „des Beirates und seiner Ausschüsse“ ersetzt.

5. Nach § 13 wird folgender Abschnitt IIa eingefügt:

„ABSCHNITT IIa
BERICHT ÜBER DIE LAGE DER BEHINDERTEN MENSCHEN

§ 13a

§ 13a.

(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Lage der behinderten Menschen in Österreich zu erstellen.

(2) Im Sinne des § 1 ist insbesondere über die Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und deren Auswirkungen zu berichten.

(3) Die Bundesregierung hat den Bericht dem Nationalrat vorzulegen.“

6. Die Bezeichnung des Abschnittes IV lautet: „UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG“.

7. § 22 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Zur besonderen Hilfe für Menschen mit Behinderung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“. Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Vor Gewährung einer Zuwendung von mehr als 1 817 Euro ist die Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 6 zutreffen, anzuhören.“

8. Im § 22 Abs 2 wird der Ausdruck „Leistungen“ durch den Ausdruck „Zuwendungen“, in Z 2 der Ausdruck „Förderung“ durch den Ausdruck „Zuwendung“ ersetzt; Z 3 entfällt.

9. § 23 entfällt.

10. § 24 lautet:

§ 24

㤠24.

(1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen als auch in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewährt werden können, sowie über Art und Höhe der Zuwendungen zu enthalten.“

11. § 27 lautet:

§ 27

㤠27.

Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen ständigen Aufenthalt hat, einzubringen. Für behinderte Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland zuständig.“

12. Im § 30 wird der Ausdruck „§§ 22 bis 24“ durch den Ausdruck „§§ 22 und 24“ ersetzt.

13. § 31 samt Überschrift lautet:

„Verwaltung des Fonds

§ 31

§ 31.

Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.“

14. § 32 samt Überschrift lautet:

„Kostentragung

§ 32

§ 32.

Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.“

15. Nach § 32 wird folgender Abschnitt IVa eingefügt:

„ABSCHNITT IVa
ZUWENDUNGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG FÜR BEZIEHER VON RENTEN AUS DER UNFALLVERSICHERUNG

§ 33

§ 33.

(1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nach Maßgabe der für diesen Zweck verfügbaren Mittel außerdem jenen Personen gewährt werden, denen auf Grund der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung ihrer Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung Mehrbelastungen entstehen.

(2) Die Mehrbelastung wird bis zu dem sich aus Abs 3 ergebenden Betrag abgegolten, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400) eines Beziehers einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung den Betrag von 230 000 S (16 714,75 Euro ) jährlich nicht übersteigt.

(3) Die Mehrbelastung ist der Unterschiedsbetrag zwischen jener Einkommensteuer, die bei Einbeziehung der Dauerleistung in das steuerpflichtige Einkommen anfällt, und jener Einkommensteuer, die sich ergibt, wenn die Dauerleistung nicht in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen wird.

(4) Übersteigt das zu versteuernde Einkommen den Betrag von 230 000 S (16 714,75 Euro ) jährlich, wird die Mehrbelastung teilweise abgegolten, sofern der übersteigende Betrag nicht höher ist als der Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs 3. Bei einer teilweisen Abgeltung ist der Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs 3 um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

(5) Über die Abgeltung nach Abs 4 hinaus kann die Mehrbelastung nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 34 Abs 2 teilweise abgegolten werden.

§ 34

§ 34.

(1) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Abgeltung der Mehrbelastung begehrt wird, bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden, in dessen Sprengel der Ansuchende seinen ständigen Aufenthalt hat.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen nach diesem Abschnitt hat nach den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Verwalter des Fonds erlassenen Richtlinien zu erfolgen. Die Richtlinien haben für Fälle einer teilweisen Abgeltung nach § 33 Abs 5 vorzusehen, dass eine solche insoweit erfolgt, als durch die Mehrbelastung eine unvermeidliche besondere Härte durch Entfall eines den Umständen nach erheblichen Einkommensteils oder eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts bewirkt wird. Dabei ist auf

  1. a) die seit dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Inkrafttreten der Steuerpflicht vergangene Zeit,
  1. b) das Gesamteinkommen,
  1. c) die Familienverhältnisse und Unterhaltspflichten,
  1. d) den Anteil der Unfallrente am Gesamteinkommen und den durch die Steuerpflicht eingetretenen Einkommensentfall im Verhältnis zu dem zur Verfügung stehenden Gesamteinkommen,
  1. e) sonstige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage eingegangene Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Wohnraumbeschaffung oder Wohnraumadaptierung im notwendigen Ausmaß sowie mit der Aufrechterhaltung der eigenen Mobilität und
  1. f) eine allfällige Erhöhung der Zusatzrente gemäß § 205a Abs 1 Z 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 bzw. gleichartiger Bestimmungen

Bedacht zu nehmen. Die Höhe von teilweisen Abgeltungen nach § 33 Abs 5 kann auch in entsprechenden Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Die Richtlinien haben weiters Bestimmungen über das Verfahren und die Vorschüsse zu enthalten.

(3) § 24 ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 sind sinngemäß anzuwenden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt einmal pro Kalenderjahr; Vorschüsse können gewährt werden.

(4) Die Abgabenbehörden haben dem Fonds jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung kann auch ein Verfahren festgelegt werden, das die Gewährung einer Zuwendung nach § 33 Abs 1 bis 4 und die auf Grund einer Veranlagung zur Einkommensteuer anfallende Abgabenschuld zeitlich abstimmt.

§ 35

§ 35.

(1) Aus Mitteln der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind dem Fonds für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt 100 Millionen Schilling jährlich zu überweisen. Die erste Zahlung hat zum 1. Juli 2001 zu erfolgen; die weiteren Zahlungen jeweils bis Ende Jänner der darauf folgenden Jahre.

(2) Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt erwächst, ist vom Bund insoweit zu ersetzen, als er den jährlichen Beitrag der Allgemeinen Unfallver-sicherungsanstalt nach diesem Abschnitt übersteigt, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

(3) Der Fonds ist verpflichtet, die Mittel gemäß Abs 1 von den übrigen Fondsmitteln zu trennen und in einem gesonderten Verrechnungskreis darzustellen. Die Abrechnung hat mit dem Rechnungsabschluss zu erfolgen.

16. Die Überschrift des § 36 lautet: „Zuwendungen beim Ankauf von Kraftfahrzeugen“.

17. Im § 36 Abs 1 wird der Ausdruck „Nationalfonds (§ 22 Abs 1)“ durch den Ausdruck „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

18. Im § 36 Abs 2 Z 3 wird der Ausdruck „Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung“ durch den Ausdruck „Nachweis, dass der behinderte Mensch auf die Benützung des Kraftfahrzeuges angewiesen ist,“ ersetzt.

19. Im § 36 Abs 3 wird der Ausdruck „von 250 000 S“ durch den Ausdruck „von 18 168 Euro“ ersetzt.

20. § 36 Abs 5 lautet:

Abs. 5

Sofern sich aus der Anwendung des Abs 2 besondere Härten ergeben, kann eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewährt werden.“

21. Im § 50 Abs 2 wird der Ausdruck „jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß“ durch den Ausdruck „jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl I Nr 125/1998“ ersetzt.

22. Im § 52 Abs 2 wird der Ausdruck „Leistungen aus dem Nationalfonds“ durch den Ausdruck „Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

22a. Die Überschrift des § 53 lautet: „Ermittlung und Verarbeitung von Daten“. Der bisherige § 53 erhält die Bezeichnung Abs 1. Nach dem Abs 1 wird folgender Abs 2 angefügt:

Abs. 2

Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, zur Feststellung von Grund und Höhe der Zuwendungen im Sinne des Abschnitts IVa dieses Bundesgesetzes die in § 52 Abs 2 angeführten Daten von Beziehern einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung zu ermitteln und zu verarbeiten. Diejenigen Daten, die zur Feststellung von Grund und Höhe einer Zuwendung nicht benötigt werden, sind nach Durchführung des Datenabgleichs zu löschen.“

23. Dem § 54 Abs 5 wird folgender Abs 6 angefügt:

Abs. 6

§ 3 Abs 1 Z 10, § 9 Abs 1 Z 3, § 11 Abs 2, Abschnitt IIa, die Bezeichnung des Abschnittes IV, § 22 Abs 1 und 2, § 24, § 27, § 30, § 31 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, Abschnitt IVa, § 36 samt Überschrift, § 50 Abs 2, § 52 Abs 2, § 53, § 55 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 60/2001 sowie die Aufhebung des § 8 Abs 4 und des § 23 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

24. § 55 lautet:

§ 55

㤠55.

(1) Abschnitt IVa dieses Bundesgesetzes gilt für Personen, die einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer gesetzlichen Unfallversorgung aus einem spätestens am 30. Juni 2001 eingetretenen Versicherungsfall haben.

(2) Ansuchen an den Nationalfonds, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 60/2001 bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen eingelangt sind, gelten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ansuchen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung.“

25. § 56 lautet:

§ 56

㤠56.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1) hinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
  1. 2) hinsichtlich des § 10 Abs 1 Z 2 die Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie für Finanzen;
  1. 3) hinsichtlich des § 13a Abs 3 die Bundesregierung;
  1. 4) hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;
  1. 5) hinsichtlich des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs 1, 37 und 52 Abs 1 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  1. 6) hinsichtlich der §§ 48 und 49 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
  1. 7) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.“

Artikel 2

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl Nr 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs 6 lit b wird der Ausdruck „noch nicht länger als drei Monate“ durch den Ausdruck „noch nicht länger als sechs Monate“ ersetzt.

2. § 9 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Juli 2001 monatlich 2 700 S (196,22 Euro ). Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2004 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist der folgenden Anpassung zugrundezulegen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

3. Im § 9 Abs 5 wird der Ausdruck „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“ durch den Ausdruck „Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl I Nr 125/1998“ ersetzt. Weiters wird der Ausdruck „Zinsenbetrag 100 S“ durch den Ausdruck „Zinsenbetrag 7,30 Euro “ ersetzt.

4. Im § 9a Abs 2 wird der Ausdruck „nächsthöheren Schillingbetrag“ durch den Ausdruck „nächsthöheren Betrag von vollen 10 Cent“ ersetzt. Weiters wird der Ausdruck „Betrag von 50 000 S“ durch den Ausdruck „Betrag von 3 634 Euro“ ersetzt.

5. Im § 10 Abs 7 wird der Ausdruck „Betrag von 1 Million Schilling“ durch den Ausdruck „Betrag von 72 673 Euro“ ersetzt.

6. Im § 10a Abs 5 wird der Ausdruck „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“ durch den Ausdruck „Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz“ ersetzt. Weiters wird der Ausdruck „20 000 S übersteigt“ durch den Ausdruck „1 453 Euro übersteigt“ ersetzt.

7. Im § 10a Abs 6 wird der Ausdruck „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“ durch den Ausdruck „Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz“ ersetzt. Weiters wird der Ausdruck „20 000 S nicht übersteigt“ durch den Ausdruck „1 453 Euro nicht übersteigt“ ersetzt.

8. Im § 21 wird der Ausdruck „bis zu 10 000 S“ durch den Ausdruck „bis zu 727 Euro“ ersetzt.

9. Dem § 25 Abs 5 wird folgender Abs 6 angefügt:

Abs. 6

§ 8 Abs 6 lit b und § 9 Abs 2 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft; § 9 Abs 5, § 9a Abs 2, § 10 Abs 7, § 10a Abs 5 und 6 und § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 60/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

10. Dem § 27 Abs 4 wird folgender Abs 5 angefügt:

Abs. 5

§ 8 Abs 6 lit b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 60/2001 findet auf jene Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu begründet werden.“

Artikel 3

Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl I Nr 1/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 45/2001, wird wie folgt geändert (4. BFG-Novelle 2001):

1. Im Art VI Abs 1 wird der Punkt nach der Z 23 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 24 angefügt:

  1. „24. beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zahlungen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung auf Grund des Bundesgesetzes BGBl I Nr 60/2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

2. Im Art VII wird der Punkt nach Z 13 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z 14 angefügt:

  1. „14. beim Voranschlagsansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 133 Millionen Schilling für die Finanzierung von Zuschüssen für außergewöhnliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der BSE-Krise entstehen (ausgenommen Tragung der Kosten der BSE-Schnelltests).“

3. Im Allgemeinen Teil des Stellenplanes für das Jahr 2001 (Anlage II zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001) lautet im Punkt 3, Abs 3 die Zahl „650“ anstatt „600“.

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