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§ 205a ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Zusatzrente für Schwerversehrte

§ 205a.

(1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente

  1. 1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
  2. 2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40016392