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§ 28 BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Mittel

§ 28.

(1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch

  1. 1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie
  2. 2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 33 werden die erforderlichen Mittel insbesondere durch Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in Höhe von je 50 Mio. Euro in den Jahren 2023 und 2024 aufgebracht.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40248419