Zuständigkeit
§ 27.
Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder bei einem Rehabilitationsträger gemäß § 3 einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR40190449
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