§ 27 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Zuständigkeit

§ 27.

Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder von dem Landesinvalidenamt, in dessen Sprengel der Förderungswerber seinen ständigen Aufenthaltsort oder der Verein seinen Sitz hat, entgegenzunehmen. Für Förderungswerber, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung ist vom Förderungswerber nachzuweisen.