§ 27 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Zuständigkeit

§ 27.

Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder von dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der Förderungswerber seinen ständigen Aufenthaltsort oder der Verein seinen Sitz hat, entgegenzunehmen. Für Förderungswerber, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung ist vom Förderungswerber nachzuweisen.