48. Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Bundesberufungskommissionsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2005 - VRÄG 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Titel wird folgender Artikel I samt Überschrift eingefügt:
„Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von die Verbrechensopferentschädigung betreffenden Vorschriften sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind Bundessache. Sie können im Sinne des Artikels 102 Abs. 2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“
2. Nach Artikel I wird die Überschrift „Artikel II“ eingefügt.
3. § 1 samt Überschrift lautet:
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- 1. durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
- 2. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
- 1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
- 2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
- 3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
- 1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
- 2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
(4) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.
(5) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie
- 1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;
- 2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
- 1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
- 2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben.
(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.“
4. Im § 2 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
- „9. einkommensabhängige Zusatzleistung.“
5. Im § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 3“ und der Ausdruck „§ 1 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 5“, in den §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 5, 5 Abs. 1, 5a Abs. 1, 6, 7 erster Satz, 8 Abs. 1 Z 3 und 12 erster Satz jeweils der Ausdruck „§ 1 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1“, in den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 8 Abs. 2 jeweils der Ausdruck „§ 1 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 4“ und im § 5 Abs. 4 der Ausdruck „(§ 9a)“ durch den Ausdruck „(§ 9d)“ ersetzt.
6. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
§ 3a. Zum Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges gebührt eine einkommensabhängige Zusatzleistung in dem Ausmaß, als die Ersatzleistung und das Einkommen im Sinne des § 292 ASVG die Höhe des jeweiligen dem Familienstand des Antragstellers entsprechenden aktuellen Richtsatzes gemäß § 293 ASVG nicht erreicht, sofern kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage besteht. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft gilt als Stichtag bei Beschädigten der auf die Antragstellung auf Ersatz des Verdienstentganges folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Beschädigten folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind.“
7. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.“
8. Dem § 4 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.“
9. Dem § 5a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn die Hilfe vom Träger der Sozialversicherung zu erbringen ist.“
10. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
§ 7a. (1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Antragstellern noch vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Anspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Anspruches auf die gebührenden Leistungen anzurechnen.“
11. In der Überschrift zu § 9 und in § 9 Abs. 1 wird der Ausdruck „Ansuchen um Hilfeleistungen“ durch den Ausdruck „Anträge auf Hilfeleistungen“, der Ausdruck „das Ansuchen“ durch den Ausdruck „der Antrag“ und der Ausdruck „es“ durch den Ausdruck „er“, in § 9 Abs. 3 der Ausdruck „Ansuchen“ durch den Ausdruck „Antrag“ ersetzt.
12. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.“
13. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9c samt Überschriften eingefügt:
§ 9a. (1) Wird eine vorsätzliche Gewalttat nach dem 30. Juni 2005 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, ist die Entschädigung beantragende Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, berechtigt, den Antrag auf Entschädigung durch den Staat der Tatbegehung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Unterstützungsbehörde einzubringen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat dem Antragsteller die erforderlichen Antragsformulare zur Verfügung zu stellen, auf Anfrage allgemeine Hinweise und Informationen zur Ausfüllung des Antrages zu geben und den Antrag samt etwaiger Belege und Unterlagen so schnell wie möglich der Entscheidungsbehörde zu übermitteln. Im Falle des Ersuchens der Entscheidungsbehörde um Zusatzinformationen gibt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Antragsteller erforderlichenfalls allgemeine Hinweise, wie dem Ersuchen nachzukommen ist und leitet auf Antrag des Antragstellers die Informationen so bald wie möglich auf direktem Weg an die Entscheidungsbehörde weiter. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Grund eines Beschlusses der Entscheidungsbehörde den Antragsteller, Zeugen oder Sachverständige anzuhören und der Entscheidungsbehörde das Ergebnis der Anhörung mitzuteilen.
(2) Wird Hilfe nach diesem Bundesgesetz bei einer Unterstützungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates beantragt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Entscheidungsbehörde so bald wie möglich nach Eingang des Antrages der Unterstützungsbehörde und dem Antragsteller den Antragseingang zu bestätigen und Angaben über die zur Entscheidung zuständige Stelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und, wenn möglich, des ungefähren Entscheidungszeitpunktes zu machen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Entscheidung über den Antrag auch der Unterstützungsbehörde zuzusenden.
§ 9b. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.
(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder bei Anpassung dieser Leistungen oder über die Neubemessung infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung oder Änderung von Einkommensbeträgen und Bewertungssätzen gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes besteht nur, wenn dies der Leistungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Leistung beantragt.
(3) Bescheide über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Hilfeleistungen (§ 2) sind schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden.
(4) Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 10), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.
(6) Hinsichtlich der einkommensabhängigen Leistungen ist § 59 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.
§ 9c. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf Hilfeleistungen entschieden wird, steht dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission zu.
(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Entschädigungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Bundesberufungskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Bundesberufungskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.“
14. Der bisherige § 9a samt Überschrift erhält die Paragraphenbezeichnung „9d“.
15. § 10 Abs. 1 und 3 lautet:
„(1) Leistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z 2 bis 6 und Z 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.
(3) Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.“
16. Der bisherige § 10 Abs. 4 entfällt, der bisherige § 10 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
17. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben,Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Verbrechensopferentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Verbrechensopferentschädigung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.“
18. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Entschädigungsleistungen im Inland trägt der Bund.“
19. § 14a lautet:
„§ 14a. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren.
(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung durchzuführen.
(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission und der Vorstellung gemäß § 9c zu.“
20. Dem § 15b werden folgende Abs. 3, 4 und 5 angefügt:
„(3) Für die gemäß §§ 1 Abs. 4, 2 Z 9 und 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 begünstigten Personen beginnt der Fristenlauf gemäß § 10 Abs. 1 ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, sofern die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(4) Auf Grund von bisher gemäß § 1 Abs. 2 und 7 Z 2 zuerkannten Ansprüchen sind auch nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 die Leistungen nach diesem Bundesgesetz zu erbringen.
(5) § 10 Abs. 1 letzter Satz ist auch auf die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 wegen Fristversäumnis abgelehnten Anträge gemäß § 4 Abs. 5 anzuwenden. Diese Verfahren sind amtswegig wieder aufzunehmen.“
21. Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:
„§ 15c. Die Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. September 1973 betreffend die Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 497/1973, wird aufgehoben. Durch die Aufhebung dieser Kundmachung lebt die Auslobung vom 1. September 1972, die im Bundesgesetzblatt unter BGBl. Nr. 350/1972 kundgemacht wurde, nicht wieder auf. Die bisher zuerkannten Ansprüche auf Grund der Auslobung gelten ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 als öffentlichrechtliche Ansprüche. Wird erst nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 über Ansprüche entschieden, die Zeiträume vor diesem Zeitpunkt betreffen, ist noch für das Verfahren und die Entscheidung die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten weiter anzuwenden. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Auslobung anhängige zivilgerichtliche Verfahren gegen den Bund sind von den Zivilgerichten zu Ende zu führen.“
22. § 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.“
23. § 16 Abs. 3 entfällt.
24. Dem § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) 1. (Verfassungsbestimmung) Artikel I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
- 2. Die Überschrift nach Artikel I, die §§ 1 samt Überschrift, 2 Z 8 und 9, 3 Abs. 1 und 2, 3a samt Überschrift, 4 Abs. 1, Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5, 5 Abs. 1 und 4, 5a Abs. 1 und 2 letzter Satz, 6, 7 erster Satz, 7a samt Überschrift, 8 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 9 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift, 9b bis 9d samt Überschriften, 10 Abs. 1, 3 und 4, 11 Abs. 2 und 3, 12 erster Satz, 14a, 15b Abs. 3 bis 5, 15c und 16 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 10 Abs. 4, 16 Abs. 3 und der Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. September 1973 betreffend die Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 497/1973, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
- 3. § 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 lautet:
- „1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;“
2. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.“
3. Im § 3 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen“.
4. Die §§ 4 und 4a entfallen.
5. Nach § 8d werden folgende §§ 8e und 8f eingefügt:
„§ 8e. Gemäß §§ 4 oder 4a abgelehnte Entschädigungsanträge sowie Verfahren, in denen in Hinblick auf diese Bestimmungen eine Antragszurückziehung erfolgte, sind von Amts wegen für den Zeitraum ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 wieder aufzunehmen. Bringen die durch den Entfall der §§ 4 und 4a begünstigten Personen bis zum 30. Juni 2006 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ein, sind diese bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 zu erbringen.
§ 8f. (1) § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter Satz ist auch auf jene Impfgeschädigte anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 das 30. Lebensjahr schon vollendet haben.
(2) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 zuerkannte und unter Berücksichtigung der jährlichen fiktiven Anpassungen erhöhte Leistung ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu mindern wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der Leistung gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter Satz entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder einzustellen.“
6. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die §§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1, 3 Abs. 3 und 5, 8e und 8f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 und die Aufhebung der §§ 4 und 4a treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 21 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „das Bundesministerium“ durch den Ausdruck „den Bundesminister“ und der Ausdruck „dem Bundesministerium“ durch den Ausdruck „dem Bundesminister“ ersetzt.
2. Im § 46b Abs. 9 entfällt der Ausdruck „oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen“.
2a. § 99 Abs. 11 erhält die Absatzbezeichnung „(10)“.
3. Dem § 99 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die §§ 21 Abs. 2 zweiter Satz und 46b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.“
2. Den §§ 35 Abs. 3 und 46 Abs. 4 wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.“
3. Im § 63 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen“.
3a. § 115 Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.
4. Dem § 115 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die §§ 12 Abs. 3 letzter Satz, 35 Abs. 3, 46 Abs. 4 und 63 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 6 lautet:
„(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 v.H., eines Pflegegeldes oder einer sonstigen pflegebezogenen Leistung gestanden sind, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.“
2. Im § 11a Abs. 5 entfällt der Ausdruck „oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen“.
3. Im § 11c Abs. 2 wird der Ausdruck „von der zuständigen Finanzlandesdirektion“ durch den Ausdruck „vom Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
4. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 tritt mit 1. Jänner 2002, die §§ 11a Abs. 5 und 11c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Bundesberufungskommissionsgesetzes
Das Bundesberufungskommissionsgesetz (BBKG), BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2. Die Bundesberufungskommission entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (§ 78 KOVG 1957), des Heeresversorgungsgesetzes (§ 74 HVG), des Impfschadengesetzes (§ 3 Impfschadengesetz), des Verbrechensopfergesetzes (§ 9 Abs. 2 VOG), des Behinderteneinstellungsgesetzes (§ 19a Abs. 1 BEinstG) und des Bundesbehindertengesetzes (§§ 38 Abs. 3 und 45 Abs. 3 BBG).“
2. In den §§ 3 Abs. 2 zweiter Satz sowie 4 Abs. 2 und Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes“ durch die Wortfolge „des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „In Angelegenheiten der Ausstellung von Behindertenpässen nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes“ durch die Wortfolge „In Angelegenheiten der Abgeltung der Normverbrauchsabgabe und der Ausstellung von Behindertenpässen nach §§ 36 und 40 des Bundesbehindertengesetzes“ ersetzt.
4. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Mitglieder des für die Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes zuständigen Senates sind für die erste Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2007 zu bestellen. Für jede weitere Funktionsperiode gilt § 4 Abs. 1.“
5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
6. Der bisherige § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) 1. § 2 mit Ausnahme der Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes sowie die §§ 4 Abs. 4 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
- 2. § 2 hinsichtlich der Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes, § 3 Abs. 2 zweiter Satz, § 4 Abs. 2 und 5 sowie § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Fischer
Schüssel
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