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BGBl I 129/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

129. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956
(NR: GP XXII RV 1315 AB 1394 S. 145 . Einspr. d. BR: 1560 AB 1581 S. 158. BR: 7520 AB 7547 S. 735.)

129. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 15b Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.“

2. In § 15b Abs. 3 wird die Zahl „59.“ durch die Zahl „57.“ ersetzt.

3. Dem § 284 wird folgender Abs. 61 angefügt:

„(61) § 15b Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten hinsichtlich der Führung eines Pensionskontos als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.“

1a. § 5 Abs. 2a lautet:

„(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat.“

2. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“

3. § 15 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 ASVG,“

4. § 15 Abs. 4 Z 4 lautet:

  1. „4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und“

5. Dem § 41a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 15 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung ab 1. Jänner 2006 auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind. Derartige Anträge können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 gestellt werden.“

6. Dem § 109 wird folgender Abs. 54 angefügt:

„(54) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 treten in Kraft:

  1. 1. § 15 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 4 sowie § 41a Abs. 6 mit 1. Jänner 2006,
  2. 2. § 5 Abs. 2a mit 1. Juli 2006.“

Artikel 3
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2e Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.“

2. In § 2e Abs. 3 wird die Zahl „59.“ durch die Zahl „57.“ ersetzt.

3. § 5b Abs. 2a lautet:

„(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2e beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat.“

4. Dem § 22 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 2e Abs. 1 und 3 und § 5b Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.“

2. In § 2a Abs. 3 wird die Zahl „59.“ durch die Zahl „57.“ ersetzt.

3. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2a beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,15% pro Monat.“

4. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“

5. § 14 Abs. 4 Z 4 lautet:

  1. „4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und“

6. An die Stelle des § 60 Abs. 9 treten folgende Bestimmungen:

„(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.“

7. Dem § 62 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 treten in Kraft:

  1. 1. § 60 Abs. 9 mit 1. Juli 2005,
  2. 2. § 14 Abs. 3 und Abs. 4 Z 4 sowie § 60 Abs. 10 mit 1. Jänner 2006,
  3. 3. § 2a Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 3 mit 1. Juli 2006.“

Artikel 5
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 40b Abs. 2 Z 6 wird der Betrag „76,8 €“ durch den Betrag „276,8 €“ ersetzt.

2. In § 61c Abs. 1 werden in der Z 1 der Betrag „60,0 €“ und in der Z 2 der Betrag „120,1 €“ jeweils durch den Betrag „71,9 €“ ersetzt.

3. In § 113h wird der Überschrift die Wortfolge „und die Bundesheerreform 2010“angefügt.

4. In § 113h wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird in Folge der Bundesheerreform 2010 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ein Beamter des Militärischen Dienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen, oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm

  1. 1. ein Differenzausgleich und
  2. 2. wenn der Beamte des Militärischen Dienstes nicht mehr in einem Bereich, der der Einsatzorganisation zugeordnet ist, tätig ist, an Stelle der Zulage nach § 98 für die Dauer von 6 Jahren eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

§ 113e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezuges der bisherigen Funktionszulage spätestens nach sechs Jahren endet.“

5. In § 113h Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 1a Z 1“ ersetzt.

6. § 113h Abs. 5 lautet:

„(5) Die Abs. 1, 2, 3 und 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Inneres anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 31. März 2006 erfolgt ist.“

7. Dem § 113h wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Abs. 1a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 1. Juli 2007 erfolgt ist. Eine weitere Verlängerung um 12 Monate ist möglich.“

8. Dem § 175 wird folgender Abs. 53 angefügt:

„(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 treten in Kraft:

  1. 1. § 40b Abs. 2 Z 6 mit 1. Jänner 2006,
  2. 2. § 113h samt Überschrift mit 1. Juli 2006,
  3. 3. § 61c Abs. 1 Z 1 und 2 mit 1. September 2006.“

Fischer

Schüssel

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