130. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 - SVÄG 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 31 Abs. 8 erster Satz lautet:
„Die Richtlinien nach Abs. 3 Z 9 und nach Abs. 5, die Vorschriften nach Abs. 3 Z 10 und der Erstattungskodex nach Abs. 3 Z 12 sind im Internet zu verlautbaren.“
2. Im § 49 Abs. 3 Z 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„§ 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden.“
3. In den Überschriften zu den §§ 247 und 247a wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
4. Der bisherige Text des § 247 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person
- 1. bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und
- 2. dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 607 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt.
Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.“
5. Im § 247a wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
6. Im § 264 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des (der) Versicherten“ der Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.
7. § 264 Abs. 4 lautet:
„(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“
8. Im § 264 Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen“ eingefügt.
9. Im § 264 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.
(5b) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 44 Abs. 1 Z 10 höher als das gleichzeitig von der Witwe (dem Witwer) oder dem (der) verstorbenen Versicherten innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 3 oder nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“
10. Im § 354 Z 4 wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
11. Im § 367 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
12. Im § 368 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
13. Im § 447 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a entfällt jeweils der Ausdruck „und dem Bundesminister für Finanzen“.
14. Im § 460 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:
„(3b) Ist ein Bediensteter (eine Bedienstete) eines Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) mit einer Funktion nach Abs. 3a betraut worden, so darf er (sie) nach Ablauf der Befristung mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.“
15. Im § 607 Abs. 14 erster Satz wird der Ausdruck „mehr als die Hälfte der Beitragsmonate“ durch den Ausdruck „mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)“ und der Ausdruck „erworben haben“ durch den Ausdruck „erworben hat“ ersetzt.
16. Im § 607 Abs. 14 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
„abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.“
17. § 625 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 erhält die Bezeichnung „§ 626“.
18. Nach § 626 wird folgender § 627 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006
§ 627. (1) Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. Juli 2006 die §§ 31 Abs. 8, 247 und 247a samt Überschriften, 354 Z 4, 367 Abs. 1, 368 Abs. 1, 447 Abs. 1 und 1a, 460 Abs. 3b und 607 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006;
- 2. rückwirkend mit 1. Jänner 2006 die §§ 264 Abs. 3 bis 5b und 625 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006;
- 3. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 § 49 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006.
(2) § 264 Abs. 3 bis 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:
1. In den Überschriften zu den §§ 117a und 117b wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 117a erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person
- 1. bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und
- 2. dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 298 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt.
Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.“
3. Im § 117b wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
4. Im § 145 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des (der) Versicherten“ der Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.
5. § 145 Abs. 4 lautet:
„(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“
6. Im § 145 Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen“ eingefügt.
7. Im § 145 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“
8. Im § 194 Z 3 wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
9. Im § 219 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a entfällt jeweils der Ausdruck „und dem Bundesminister für Finanzen“.
9a. Im § 230 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:
„(3b) Ist ein Bediensteter (eine Bedienstete) des Versicherungsträgers mit einer Funktion nach Abs. 3a betraut worden, so darf er (sie) nach Ablauf der Befristung mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.“
10. Im § 298 Abs. 13a wird der Ausdruck „mehr als die Hälfte der Beitragsmonate“ durch den Ausdruck „mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2)“ ersetzt.
11. Dem § 298 Abs. 13a wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.“
12. § 311 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 erhält die Bezeichnung „§ 312“.
13. Nach § 312 wird folgender § 313 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006
§ 313. (1) Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. Juli 2006 die §§ 117a und 117b samt Überschriften, 194 Z 3, 219 Abs. 1 und 1a sowie 230 Abs. 3b und 298 Abs. 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006;
- 2. rückwirkend mit 1. Jänner 2006 die §§ 145 Abs. 3 bis 5a und 311 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006.
(2) § 145 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
Artikel 3
Änderungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:
1. In den Überschriften zu den §§ 108a und 108b wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 108a erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person
- 1. bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und
- 2. dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 287 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt.
Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.“
3. Im § 108b wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
4. Im § 136 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des (der) Versicherten“ der Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.
5. § 136 Abs. 4 lautet:
„(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“
6. Im § 136 Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen“ eingefügt.
7. Im § 136 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“
8. Im § 182 Z 5 wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
9. Im § 207 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a entfällt jeweils der Ausdruck „und dem Bundesminister für Finanzen“.
9a. Im § 218 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:
„(3b) Ist ein Bediensteter (eine Bedienstete) des Versicherungsträgers mit einer Funktion nach Abs. 3a betraut worden, so darf er (sie) nach Ablauf der Befristung mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.“
10. Im § 287 Abs. 13a wird der Ausdruck „mehr als die Hälfte der Beitragsmonate“ durch den Ausdruck „mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2)“ ersetzt.
11. Dem § 287 Abs. 13a wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.“
12. Nach § 302 wird folgender § 303 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006
§ 303. (1) Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. Juli 2006 die §§ 108a und 108b samt Überschriften, 182 Z 5, 207 Abs. 1 und 1a sowie 218 Abs. 3b und 287 Abs. 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006;
- 2. rückwirkend mit 1. Jänner 2006 § 136 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006.
(2) § 136 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (2. Novelle zum APG)
Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 3 Einleitung wird der Ausdruck „vor Erreichung des Regelpensionsalters“ durch den Ausdruck „nach Vollendung des 60. Lebensjahres“ ersetzt.
2. Im § 4 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „180 Schwerarbeitsmonate“ durch den Ausdruck „120 Schwerarbeitsmonate“ ersetzt und nach dem Ausdruck „sind,“ der Ausdruck „die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) liegen,“ eingefügt.
3. § 4 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
4. § 5 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes.“
5. Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „um den Prozentsatz laut Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „um 0,312 %“ ersetzt.
6. Nach § 17 wird folgender § 18 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006 (2. Novelle)
§ 18. (1) Die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 9 Abs. 2 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(2) Die Anlage 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.“
7. Die Anlage 1 wird aufgehoben.
8. In der Anlage 2 werden der ersten Zeile folgende Zeilen vorangestellt:
Fischer
Schüssel
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