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BGBl I 155/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

155. Bundesgesetz: Zahnärztereform-Begleitgesetz
(NR: GP XXII RV 1086 AB 1136 S. 125 .)
[CELEX-Nr.: 31978L0686 , 31978L0687 , 31993L0016 ]

155. Bundesgesetz, mit dem das Dentistengesetz aufgehoben sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Rezeptpflichtgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert werden (Zahnärztereform-Begleitgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Aufhebung des Dentistengesetzes

Artikel 2: Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Artikel 3: Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

Artikel 4: Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Artikel 5: Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes

Artikel 6: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 7: Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 8: Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 9: Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Artikel 10: Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger

Artikel 1

Aufhebung des Dentistengesetzes

Das Bundesgesetz über den Dentistenberuf (Dentistengesetz - DentG), BGBl. Nr. 90/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2005, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aufgehoben.

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) In § 3 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „Dentisten mit Kassenvertrag“ durch die Wortfolge „Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten“ ersetzt.

2. (Grundsatzbestimmung) In § 3 Abs. 5 werden die Wortfolge „der Ärzte bzw. Dentisten“ durch die Wortfolge „der Ärzte bzw. Zahnärzte und Dentisten“ sowie die Wortfolge „der Österreichischen Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.

3. (Grundsatzbestimmung) In § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge „, sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „bzw. bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer“ ersetzt.

4. (Grundsatzbestimmung) In § 3 Abs. 7 wird die Wortfolge „haben die zuständige Ärztekammer und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „hat die zuständige Ärztekammer bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer“ ersetzt.

5. Nach § 65 Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 binnen sechs Monaten zu erlassen.“

Artikel 3

Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

Das Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 erster Satz entfällt.

2. Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz - KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2003, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. Angehörige des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs gemäß Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005,“

2. In § 3 Abs. 3 lautet der Klammerausdruck:

„(§ 1 Abs. 2 Z 1 und 1a bzw. Z 2 bis 12)“

3. Nach § 15 Abs. 2f wird folgender Abs. 2g eingefügt:

„(2g) § 1 Abs. 2 Z 1a und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl. Nr. 378/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (Zahnärztegesetz - ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005,“

2. Nach § 2d wird folgender § 2e eingefügt:

§ 2e. § 1 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 131 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „der nächsterreichbare Arzt (Dentist)“ durch die Wortfolge „der/die nächsterreichbare Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin)“ und die Wortfolge „ein Vertragsarzt (Vertragsdentist)“ durch die Wortfolge „ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin (Vertragsdentist/Vertragsdentistin)“ ersetzt.

2. In der Überschrift zu § 131a wird die Wortfolge „Ärzten (Dentisten)“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen)“ ersetzt.

3. Im § 131a erster Satz werden die Wortfolge „Vertragsärzte (Vertragsdentisten)“ durch die Wortfolge „Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen)“ und die Wortfolge „eines Wahlarztes (Wahldentisten)“ durch die Wortfolge „eines/einer Wahlarztes/Wahlärztin, Wahlzahnarztes/Wahlzahnärztin (Wahldentisten/Wahldentistin)“ ersetzt.

4. Im § 138 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.

5. Im § 153 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, auch durch“ und es werden das Wort „Vertragsärzte“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen“, das Wort „Wahlärzte“ durch die Wortfolge „Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen“, die Wortfolge „Vertragsdentisten, Wahldentisten“ durch die Wortfolge „Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen“ sowie die Wortfolge „Vertragsfachärzten und Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.

6. In der Überschrift des Sechsten Teiles wird die Wortfolge „Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“ durch die Wortfolge „Angehörigen des ärztlichen und zahnärztlichen Berufs, des Dentisten-, Hebammen-, und Apothekerberufs sowie zu den Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen“ ersetzt.

7. § 338 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen nach den §§ 52a und 52b des Ärztegesetzes 1998 und § 26 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach § 151 erbringen, und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen werden durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt.“

8. Im § 339 Abs. 1 erster und zweiter Satz wird jeweils das Wort „Dentistenkammer“ durch das Wort „Zahnärztekammer“ ersetzt.

9. Im § 343c Abs. 1 Einleitung wird das Wort „Ärztekammer“ durch das Wort „Zahnärztekammer“ ersetzt.

10. Im § 343c Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Vertragsärzten (Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.

11. Im § 343c Abs. 2 wird die Wortfolge „Ärzte bzw. Dentisten“ durch „Zahnärzte/Zahnärztinnen und Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.

12. Nach § 343c wird folgender § 343d samt Überschrift eingefügt:

„Zahnärzte/Zahnärztinnen

§ 343d. (1) Auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz finden die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer tritt.

(2) Im Verfahren nach § 345 ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei Beisitzer/Beisitzerinnen auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden, wobei Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener Landeszahnärztekammer nach dem Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, die dem Gesamtvertrag unterliegt, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, nicht Beisitzer/Beisitzerin sein dürfen.“

13. Im § 349 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Dentistenkammer in Wien“ durch das Wort „Zahnärztekammer“ ersetzt.

14. § 349 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Beziehungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen als Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen, Dentisten/Dentistinnen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Krankenanstalten können durch Gesamtverträge geregelt werden.“

15. Im § 350 Abs. 1 Z 2 lit. a wird die Wortfolge „einen Vertragsarz“ durch die Wortfolge „einen/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin, Vertragsdentist/Vertragsdentistin“ ersetzt.

16. Im § 350 Abs. 1 Z 2 lit. b werden die Wortfolge „einen ermächtigten Arzt, der“ durch die Wortfolge „einen ermächtigten/eine ermächtigte Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin, der/die" und das Wort „ärztlichen“ durch die Wortfolge „ärztlichen oder zahnärzlichen“ ersetzt.

17. Im § 350 Abs. 2 werden das Wort „Wahlärzte“ durch die Wortfolge „Wahlärzte/Wahlärztinnen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen“ und das Wort „Vertragsärzten“ durch die Wortfolge „Vertragsärzten/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.

18. Im § 350 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „vom (von der) verordnenden Arzt (Ärztin)“ durch die Wortfolge „vom/von der verordnenden Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin)“ ersetzt.

19. Im § 350 Abs. 3 vierter Satz werden nach der Wortfolge „der Arzt/die Ärztin“ die Wortfolge „oder der Zahnarzt/die Zahnärztin (der Dentist/die Dentistin)“ eingefügt und die Wortfolge „vom verschreibenden Arzt/von der verschreibenden Ärztin“ durch die Wortfolge „vom/von der verschreibenden Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin)“ ersetzt.

20. Im § 350 Abs. 3 fünfter Satz wird nach der Wortfolge „dem Arzt/der Ärztin“ die Wortfolge „oder dem Zahnarzt/der Zahnärztin (dem Dentisten/der Dentistin)“ eingefügt.

21. Nach § 624 wird folgender § 625 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005

§ 625. (1) Die §§ 131 Abs. 3, 131a samt Überschrift, 138 Abs. 3, 153 Abs. 3, die Überschrift des Sechsten Teiles, 338 Abs. 1, 339 Abs. 1, 343c Abs. 1 und 2, 343d samt Überschrift, 349 Abs. 1 und 3 sowie 350 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) In den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren nach den §§ 344 bis 346, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (§ 351) betreffen, wird die personelle Zusammensetzung der Kommissionen durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.“

Artikel 7

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 92 Abs. 2 Schlussteil werden die Wortfolge „von Ärzten“ durch die Wortfolge „von Ärzten/Ärztinnen oder Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen)“ und die Wortfolge „führenden Ärzten“ durch die Wortfolge „führenden Ärzten/Ärztinnen“ ersetzt.

2. Im § 94 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Ärzte oder Gruppenpraxen, nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, auch durch Dentisten“ durch die Wortfolge „Zahnärzte/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen oder Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.

3. Im § 193 Einleitung wird die Wortfolge „Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten, freiberuflich tätigen Heilmasseuren, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen“ ersetzt.

4. Nach § 193 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. die Beziehungen des Versicherungsträgers zu den freiberuflich tätigen Zahnärzten/Zahnärztinnen und Gruppenpraxen durch einen Gesamtvertrag geregelt werden, der für den Versicherungsträger durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Zahnärztekammer abzuschließen ist und der Zustimmung des Versicherungsträgers bedarf;“

5. Nach § 310 wird folgender § 311 angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005

§ 311. Die §§ 92 Abs. 2, 94 Abs. 2 und 193 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 80 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „Ärzte, Dentisten“ durch die Wortfolge „Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.

2. Im § 88 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Wahlärzte bzw. Dentisten“ durch die Wortfolge „Wahlärzte/Wahlärztinnen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen bzw. Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.

3. Im § 95 Abs. 2 erster Satz werden das Wort „Vertragsärzte“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen“, das Wort „Wahlärzte“ durch die Wortfolge „Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen“ sowie die Wortfolge „Vertragsdentisten, Wahldentisten“ durch die Wortfolge „Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen“ ersetzt.

4. Im § 95 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Vertragsärzten und Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertagsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.

5. Im § 181 Einleitung wird die Wortfolge „Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten, freiberuflich tätigen Heilmasseuren, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen“ eingefügt.

6. Nach § 181 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. für die Beziehungen des Versicherungsträgers zu den freiberuflich tätigen Zahnärzten/Zahnärztinnen und zu den Gruppenpraxen die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namens der Gebietskrankenkassen (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG) und der Österreichischen Zahnärztekammer geltenden Gesamtverträge bindend sind und der Versicherungsträger kraft Gesetzes jeweils Vertragspartei ist;“

7. Nach § 299 wird folgender § 300 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005

§ 300. Die §§ 80 Abs. 2, 88 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 4 sowie 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 60 wird die Wortfolge „Ärzten (Dentisten)“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen)“ ersetzt.

2. Im § 60 erster Satz werden die Wortfolge „Vertragsärzte (Vertragsdentisten)“ durch die Wortfolge „Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen)“ und die Wortfolge „eines Wahlarztes (Wahldentisten)“ durch die Wortfolge „eines/einer Wahlarztes/Wahlärztin, Wahlzahnarztes/Wahlzahnärztin (Wahldentisten/Wahldentistin)“ ersetzt.

3. Im § 69 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Vertragsärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten, Wahldentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen“ ersetzt.

4. Im § 69 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „Vertragsfachärzten und Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.

5. Im § 69 Abs. 4 wird die Wortfolge „einen Vertragsarzt oder Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „einen/eine Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin oder Vertragsdentisten/Vertragsdentistin“ ersetzt.

6. Im § 128 Einleitung wird die Wortfolge „Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten, freiberuflich tätigen Heilmasseuren, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege gemäß § 71 erbringen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach § 71 erbringen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen“ ersetzt.

7. Nach § 213 wird folgender § 214 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005

§ 214. Die §§ 60 samt Überschrift, 69 Abs. 3 und 4 sowie 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

  1. 1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
  2. 2. die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.“

2. Im § 5 Z 1 wird nach dem Wort „Ärztekammer“ die Wortfolge „oder der Österreichischen Zahnärztekammer“ eingefügt.

3. Im § 17 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ärzte,“ die Wortfolge „die Österreichische Zahnärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs“ eingefügt.

4. Nach § 21h wird folgender § 21i samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005

§ 21i. Die §§ 2 Abs. 2, 5 Z 1 und 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Fischer

Schüssel

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