113. Bundesgesetz, mit dem zur weiteren Deregulierung des Bundesrechts Rechtsvorschriften des Bundes aufgehoben sowie das Publizistikförderungsgesetz 1984, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Richtwertgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Waffengebrauchsgesetz 1969, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, die 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Akademien-Studiengesetz 1999, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2006 - DRG 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
- Art. 1: Aufhebung von Bundesgesetzen und in Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen
- Art. 2: Aufhebung von Verordnungen
- Art. 3: Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984
- Art. 4: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 (ASchG)
- Art. 5: Aufhebung des Kleinrentnergesetzes
- Art. 6: Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001
- Art. 7: Änderung des Strafvollzugsgesetzes
- Art. 8: Änderung des Bewährungshilfegesetzes
- Art. 9: Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
- Art. 10: Änderung des Richtwertgesetzes
- Art. 11: Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
- Art. 12: Änderung des Spanische Hofreitschule-Gesetzes
- Art. 13: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
- Art. 14: Änderung des Waffengebrauchsgesetzes 1969
- Art. 15: Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes
- Art. 16: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
- Art. 17: Änderung der 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle
- Art. 18: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
- Art. 19: Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
- Art. 20: Änderung des Akademien-Studiengesetzes 1999
- Art. 21: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
- Art. 22: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
- Art. 23: Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes
- Art. 24: Änderung des Mineralrohstoffgesetzes
- Art. 25: Änderung des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes
Artikel 1
Aufhebung von Bundesgesetzen und in Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen
Soweit sie noch in Geltung stehen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 in ihrer jeweils geltenden Fassung außer Kraft:
- 1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1928, über die Regelung des Dienstverhältnisses der Privatkraftwagenführer (Privat-Kraftwagenführergesetz), BGBl. Nr. 359;
- 2. § zu § 6 Abs. 3 und § zu § 35 II B der Verordnung des mit der Leitung des Bundesministeriums für Landesverteidigung betrauten Bundeskanzlers im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern zur Durchführung des I. Hauptstückes des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, B.G.Bl. Nr. 196/35 (Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung), BGBl. Nr. 204/1935;
- 3. Ausführungsbestimmungen vom 24. November 1938 zu § 2 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes, DRAnz. Nr. 276;
- 4. Verordnung vom 27. September 1939 über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dRGBl. I S 1950;
- 5. Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 betreffend die Aufhebung der Besatzungskostenbeiträge und betreffend die Erhebung eines Beitrages vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaus und für Zwecke des Familienlastenausgleiches, BGBl. Nr. 152;
- 6. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1958 über die Einhebung einer Lizenzabgabe anläßlich der Einfuhr bestimmter eiweißhältiger Futtermittel, BGBl. Nr. 283;
- 7. Bundesgesetz vom 7. Juli 1966 betreffend die Übernahme der Baukosten für ein bauliches Vorhaben in Israel, BGBl. Nr. 151;
- 8. Bundesgesetz vom 20. Jänner 1967 über die Umwandlung von Forderungen des Bundes an die Dachstein Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft in Grundkapital, BGBl. Nr. 41;
- 9. Bundesgesetz vom 20. Jänner 1967 betreffend den Übergang einer Verbindlichkeit der Steinkohlenbergbau Grünbach Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation auf den Bund als Alleinschuldner, BGBl. Nr. 53;
- 10. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1967 über die Zustimmung zum Ausgleich der Arland Papier- und Zellstoff-Fabriken AG, BGBl. Nr. 12/1968;
- 11. Bundesgesetz vom 6. März 1968, betreffend Veräußerung der Geschäftsanteile an der „Neue Heimat“, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft in Tirol, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Innsbruck, Gumppstraße 47, BGBl. Nr. 92;
- 12. Bundesgesetz vom 20. Juni 1968 über die Veräußerung eines Geschäftsanteiles der Österreichischen Sprengmittel-Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 235;
- 13. Bundesgesetz vom 20. Juni 1968 über einen Zuschuß aus Bundesmitteln an die Austria-Wochenschau Gesellschaft m. b. H., BGBl. Nr. 242;
- 14. Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 betreffend die Veräußerung von Aktien der Petrochemie Schwechat Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 42;
- 15. Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 über das Erlöschen der Regreßforderung des Bundes gegen die Seidenweberei Hans Janisch KG, BGBl. Nr. 43;
- 16. Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 über das Erlöschen von Forderungen des Bundes gegen die Bleiberger Bergwerks-Union, BGBl. Nr. 44;
- 17. Art. VII des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über die Einführung eines Strafvollzugsgesetzes (Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz - EGStVG.), BGBl. Nr. 145;
- 18. Bundesgesetz vom 11. Juni 1969 über das Erlöschen von Forderungen des Bundes gegen die Hofherr-Schrantz Aktiengesellschaft und die Trauzl-Werke Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 212;
- 19. Bundesgesetz vom 11. Juni 1969 betreffend die Liquidation des Vermögens der ehemaligen Deutschen Arbeitsfront, des ehemaligen Reichsbundes der Deutschen Beamten und des ehemaligen Nationalsozialistischen Lehrerbundes in Österreich, BGBl. Nr. 223;
- 20. Bundesgesetz vom 3. Juni 1970 über die Gewährung von Zulagen an die Besitzer des allgemeinen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ oder des besonderen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ (Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970), BGBl. Nr. 194;
- 21. Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über den Verzicht auf eine Forderung des Bundes gegen die Österreichische Automobilfabriks-Aktiengesellschaft aus abgelösten Forderungen der ehemaligen Sowjetischen Militärbank in Wien, BGBl. Nr. 327;
- 22. Art. II und III Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1980, mit dem das Bewährungshilfegesetz geändert wird, BGBl. Nr. 578;
- 23. Bundesgesetz vom 6. Mai 1981 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Unabhängige Kommission für Fragen der Abrüstung und der Sicherheit, BGBl. Nr. 293;
- 24. Bundesgesetz vom 10. November 1982 über begünstigende Sondermaßnahmen im Bereich des Abgaben- und Devisenrechtes (Steueramnestiegesetz), BGBl. Nr. 569;
- 25. Bundesgesetz vom 21. Feber 1983 über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, BGBl. Nr. 143;
- 26. Bundesgesetz vom 6. April 1989 über die Sicherheit in den Bundestheatern und die Aufhebung disziplinarrechtlicher sowie theaterpolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb der Bundestheater (Bundestheatersicherheitsgesetz), BGBl. Nr. 204;
- 27. Bundesgesetz vom 27. April 1989 über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde), BGBl Nr. 247;
- 28. Bundesgesetz vom 28. Juni 1989 über eine land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung (Betriebszählungsgesetz 1990), BGBl. Nr. 359;
- 29. Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Wirtschafts- und Währungsunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik auf Österreich, BGBl. Nr. 422.
Artikel 2
Aufhebung von Verordnungen
(1) Soweit sie noch in Geltung stehen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 in ihrer jeweils geltenden Fassung außer Kraft:
- 1. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 6. August 1954 über die Einhebung der Staatsbürgerschafts- und Namensänderungsgebühren, BGBl. Nr. 207;
- 2. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. September 1954 zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 1954), BGBl. Nr. 229;
- 3. Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. Juli 1968 über die Löhne der Arbeiter der Österreichischen Salinen (Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968), BGBl. Nr. 264;
- 4. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 31. Juli 1968 über den vereinfachten Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken, BGBl. Nr. 321;
- 5. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. September 1968 über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur (9. Prokuratursverordnung), BGBl. Nr. 368;
- 6. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. Dezember 1969 betreffend die Erhöhung der Wertgrenze für die Entrichtung von Hundertsatzgebühren in Stempelmarken, BGBl. Nr. 468;
- 7. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 12. November 1971 über die Ermächtigung von Grenzkontrollstellen zur Ausstellung von Dokumenten, die österreichischen Staatsbürgern die Ausreise in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich und die Wiedereinreise aus diesen erleichtern, BGBl. Nr. 425, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 162/1988;
- 8. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. März 1972 betreffend Zuweisung der Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate, BGBl. Nr. 133;
- 9. Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 16. Oktober 1972 betreffend die Prüfung für den höheren auswärtigen Dienst, BGBl. Nr. 398;
- 10. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 20. November 1972 betreffend Zuweisung der Aufgaben eines Senates der Studienbeihilfenbehörde an einen anderen Senat, BGBl. Nr. 15/1973;
- 11. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. November 1975 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 597;
- 12. Verordnung des Bundeskanzlers vom 9. Dezember 1975 betreffend die Festlegung von Waren, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß dem Sicherheitskontrollgesetz bedarf, BGBl. Nr. 629;
- 13. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 26. Feber 1976 betreffend die Erhöhung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages, BGBl. Nr. 98;
- 14. Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 14. Dezember 1976 betreffend die Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst, BGBl. Nr. 13/1977;
- 15. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. Feber 1978 über die Festsetzung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1977, BGBl. Nr. 131;
- 16. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. September 1978 über die Festsetzung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1978, BGBl. Nr. 500;
- 17. Verordnung der Bundesregierung vom 11. Dezember 1979 über die Anwendung des Art. 2 des Datenschutzgesetzes im Bundesbereich, BGBl. Nr. 572;
- 18. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1979 über eine land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung, BGBl. Nr. 24/1980;
- 19. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. März 1980 betreffend die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit und das Ausmaß des Wärmeschutzes, BGBl. Nr. 135;
- 20. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. Juli 1980 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1980, BGBl. Nr. 317;
- 21. Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 31. Juli 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Bereich des Bundesministeriums für Justiz, BGBl. Nr. 370;
- 22. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 7. August 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl. Nr. 397;
- 23. Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 14. August 1980 über den Unterrichtsplan für den ordentlichen Lehrgang zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit internationalen Charakters, BGBl. Nr. 413;
- 24. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 5. September 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 424;
- 25. Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. Oktober 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich der Post- und Telegraphenverwaltung, BGBl. Nr. 451;
- 26. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 22. Dezember 1980 über die Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern, BGBl. Nr. 15/1981;
- 27. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 16. März 1981 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1981, BGBl. Nr. 155;
- 28. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. Dezember 1981 über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gebühren, BGBl. Nr. 15/1982;
- 29. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. Feber 1982 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1982, BGBl. Nr. 86;
- 30. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. Jänner 1983, mit der die Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 55;
- 31. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 4. Februar 1983 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1983, BGBl. Nr. 109;
- 32. Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. März 1983, mit der die Landeshauptmänner mit der Vorprüfung von Ansuchen um Gewährung von Förderungen gemäß den §§ 2, 3 und 9 Fernwärmeförderungsgesetz beauftragt werden, BGBl. Nr. 180;
- 33. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. März 1983 über die Einbeziehung des Wirtschaftszweiges „Unternehmungen der eisenerzeugenden Industrie“ in das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 215;
- 34. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 20. Dezember 1983 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Amtsbereich der Stadt Wien, BGBl. Nr. 13/1984;
- 35. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 30. Jänner 1984 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1984, BGBl. Nr. 63;
- 36. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 16. Oktober 1984, mit der die Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 416;
- 37. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 19. November 1984 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1985, BGBl. Nr. 105/1985;
- 38. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. Oktober 1985, mit der die Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 441;
- 39. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. November 1985 über die Erhebung der Almen im Jahre 1986, BGBl. Nr. 473;
- 40. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1985 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Amtsbereich der Stadtgemeinde Hallein, BGBl Nr. 475/1985;
- 41. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1985 über eine Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte, BGBl. Nr. 12/1986;
- 42. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 9. August 1986 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Feldkirch, BGBl. Nr. 451;
- 43. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Oktober 1986, mit der die Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 594;
- 44. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 20. November 1986 über die Neuausschreibung von Dauerlohnsteuerkarten anläßlich der Personenstands- und Betriebsaufnahme 1987, BGBl. Nr. 639;
- 45. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. Dezember 1986 über die Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit ab 1. Jänner 1987 hinsichtlich der in den Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte, BGBl. Nr. 688;
- 46. Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 4. Dezember 1986 über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben auf die Buchhaltung des BKA, BGBl. Nr. 719;
- 47. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. April 1987 betreffend Ablieferung von Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 1987 an das Österreichische Statistische Zentralamt (Finanzstatistik) in Wien von ganzjährig beschäftigten Arbeitnehmern, BGBl. Nr. 204;
- 48. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 12. Juni 1987 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Schwechat, BGBl. Nr. 269;
- 49. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 30. Juni 1987 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres (Datenschutzverordnung), BGBl. Nr. 316;
- 50. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. August 1987 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. Nr. 430;
- 51. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. September 1987 betreffend den Inhalt der Mitteilung der Gemeinden an das Finanzamt über die Ausstellung von Zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten, BGBl. Nr. 471;
- 52. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 11. November 1987, mit der die Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 555;
- 53. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 25. November 1987 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, ausgenommen die Post- und Telegraphenverwaltung, BGBl. Nr. 591;
- 54. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Dezember 1987 über eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, BGBl. Nr. 601;
- 55. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Dezember 1987 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (Datenschutzverordnung), BGBl. Nr. 686;
- 56. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Dezember 1987 über eine Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte, BGBl. Nr. 15/1988;
- 57. Datenschutzverordnung des Präsidenten des Nationalrates vom 26. Jänner 1988 für den Wirkungsbereich der Parlamentsdirektion, BGBl. Nr. 88;
- 58. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 29. Jänner 1988 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1988, BGBl. Nr. 103;
- 59. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. Feber 1988 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Datenschutzverordnung), BGBl. Nr. 124;
- 60. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 10. März 1988 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 168;
- 61. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Mai 1988 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (Datenschutzverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft - LFDSV), BGBl. Nr. 301;
- 62. Verordnung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft vom 20. Juni 1988 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft (Datenschutzverordnung - Volksanwaltschaft), BGBl. Nr. 473;
- 63. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 13. November 1988 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Telfs, BGBl. Nr. 626;
- 64. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 15. November 1988, mit der die Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 639;
- 65. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Dezember 1988 betreffend Erhebung von Intensivobstanlagen, BGBl. Nr. 711;
- 66. Verordnung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1988 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 756;
- 67. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 7. Februar 1989 betreffend Mitteilung der Arbeitgeber an das Wohnsitzfinanzamt zur Durchführung des Jahresausgleichs von Amts wegen, BGBl. Nr. 109;
- 68. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9. Feber 1989 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1989, BGBl. Nr. 110;
- 69. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Juni 1989 über die Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater, BGBl. Nr. 280;
- 70. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Juli 1989 betreffend die Erstellung von Verzeichnissen gemäß § 53 Abs. 2 und von Mitteilungen gemäß § 54 Abs. 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 409;
- 71. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Juli 1989 betreffend die Übermittlung von Lohnzetteln gemäß § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2) EStG 1988, BGBl. Nr. 410;
- 72. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Juli 1989 über die Bestimmung des Schalleistungspegels für Rasenmäher, BGBl. Nr. 572;
- 73. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. November 1989, mit der die Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 601;
- 74. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 21. Dezember 1989 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Stadtgemeinde Judenburg, BGBl. Nr. 23/1990;
- 75. Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 10. Jänner 1990 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 49;
- 76. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 20. Jänner 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Lienz, BGBl. Nr. 73;
- 77. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15. März 1990 über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Italien, BGBl. Nr. 170;
- 78. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 20. März 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, BGBl. Nr. 182;
- 79. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 19. April 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Kufstein, BGBl. Nr. 227;
- 80. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17. Mai 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Wattens, BGBl. Nr. 276;
- 81. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 20. Mai 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Vöcklabruck, BGBl. Nr. 277;
- 82. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 9. Juni 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Reutte, BGBl. Nr. 332;
- 83. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan, BGBl. Nr. 480;
- 84. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Kitzbühel, BGBl. Nr. 481;
- 85. Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 20. Juli 1990 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Präsidenten des Rechnungshofes, BGBl. Nr. 517;
- 86. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 19. September 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Marktgemeinde St. Jakob im Rosental, BGBl. Nr. 615;
- 87. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 21. September 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Gemeinde Allhaming, BGBl. Nr. 616;
- 88. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. September 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Marktgemeinde Ottensheim, BGBl. Nr. 644;
- 89. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 2. Oktober 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Gemeinde Henndorf am Wallersee, BGBl. Nr. 645;
- 90. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17. Oktober 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Gmunden, BGBl. Nr. 668;
- 91. Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Wörgl, BGBl. Nr. 682/1990;
- 92. Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Stadtgemeinde Kapfenberg, BGBl. Nr. 719/1990;
- 93. Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Regau, BGBl. Nr. 769/1990;
- 94. Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Stadtgemeinde Rohrbach in Oberösterreich, BGBl. Nr. 784/1990;
- 95. Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes St. Georgen im Attergau, BGBl. Nr. 785/1990;
- 96. Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Gemeinde Seeboden, BGBl. Nr. 786/1990;
- 97. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1991, BGBl. Nr. 56/1991;
- 98. Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee, BGBl. Nr. 111/1991;
- 99. Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Marktgemeinde Mattsee, BGBl. Nr. 142/1991;
- 100. Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Neukirchen am Großvenediger, BGBl. Nr. 143/1991;
- 101. Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Stadtgemeinde Radstadt, BGBl. Nr. 144/1991;
- 102. Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Gemeinde Walding, BGBl. Nr. 145/1991;
- 103. Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Gemeinde Hollersbach, BGBl. Nr. 199/1991;
- 104. Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Ramingstein, BGBl. Nr. 200/1991;
- 105. Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Aflenz-Kurort, BGBl. Nr. 256/1991;
- 106. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1992, BGBl. Nr. 73/1992;
- 107. Verordnung des Bundesministers für Inneres über Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 152/1992;
- 108. Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie (Datenschutzverordnung - BMUJF), BGBl. Nr. 625/1992;
- 109. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. September 1992 über das Erlöschen der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit gleichem Wirkstoff (Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffverordnung), BGBl. Nr. 626;
- 110. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Sicherheitsvorkehrungen für den Betrieb der Bundestheater (Bundestheatersicherheitsverordnung), BGBl. Nr. 683/1992;
- 111. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1993, BGBl. Nr. 861/1992;
- 112. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Februar 1993 über die Bestimmung der verwandten Pflanzenarten nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 144;
- 113. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Zollausschlußgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, BGBl. Nr. 649/1993;
- 114. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1994, BGBl. Nr. 129/1994;
- 115. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Oktober 1994 über Besondere Ernteermittlungen, BGBl. Nr. 843;
- 116. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. November 1994 über die Meldungen zur Erhebung der Direktverkaufsmengen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Direktverkaufs-Referenzmenge im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Verordnung zur Erhebung der Direktverkaufsmengen), BGBl. Nr. 914;
- 117. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Dezember 1994 über die Überwachung bei der Einfuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittel-Einfuhrverordnung), BGBl. Nr. 1010;
- 118. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1994 über die Erhebung der Zuckerlager per 1. Jänner 1995 (Zuckerlager-Meldeverordnung 1994), BGBl. Nr. 1016;
- 119. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Dezember 1994 über das System zur Beobachtung der Auswirkungen des Handels zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Agrarsektor (Marktbeobachtungs-Verordnung), BGBl. Nr. 1082;
- 120. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Dezember 1994 über die Erhebung einer Abgabe auf bestimmte Überschußbestände (Überschußbestands-Verordnung), BGBl. Nr. 1103;
- 121. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie im Jahr 1995 (Mutterkuhhöchstgrenzen-Verordnung), BGBl. Nr. 101/1995;
- 122. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1995, BGBl. Nr. 144/1995;
- 123. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zuteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung), BGBl. Nr. 226/1995;
- 124. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die knappschaftlichen Betriebe festgestellt werden, die für den Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b lit. bb Sonderunterstützungsgesetz in Betracht kommen (Sonderunterstützungsverordnung - SUV), BGBl. Nr. 360/1995;
- 125. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend Richtlinien über die Abwicklung der Sondernotstandshilfe (Sondernotstandshilfeverordnung), BGBl. Nr. 361/1995;
- 126. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Ausfuhr der den normalen Übertragsbestand zum 1. Jänner 1995 übersteigenden Menge an Zucker (Überschußzucker Ausfuhrverordnung 1995), BGBl. Nr. 801/1995;
- 127. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die erstmalige Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Gewährung der Mutterschafprämie im Jahr 1996 (Mutterschafobergrenzen-Verordnung), BGBl. Nr. 851/1995;
- 128. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Herabsetzung der Mindestwerte an Asche für Weine des Jahrgangs 1995, BGBl. Nr. 883/1995;
- 129. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1996, BGBl. Nr. 79/1996;
- 130. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Ausgleichsmaßnahmen für infolge der Verringerung der österreichischen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses entstanden Einkommensverluste (LUK-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung), BGBl. Nr. 390/1996;
- 131. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1997, BGBl. II Nr. 54/1997;
- 132. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Durchführung der Grenzkontrolle auf Zollorgane übertragen wird, BGBl. II Nr. 176/1997;
- 133. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. Dezember 1998 über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. II Nr. 452;
- 134. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Einführung von Dienstkarten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstkartenverordnung - BMLV), BGBl. II Nr. 131/2000;
- 135. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Abgeltung des Änderungsaufwandes nach dem Karenzgeldgesetz (KGG-Änderungsaufwandsverordnung), BGBl. II Nr. 476/2001;
- 136. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Erhöhung der in §§ 291a und 291b EO angeführten Beträge sowie über die Tabellen der unpfändbaren Freibeträge (Existenzminimum-Verordnung 2003 - ExMinV 2003), BGBl. II Nr. 125.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 25. Juli 1977 über die Beschränkung der Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, BGBl. Nr. 438/1977, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 12/1981, tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 30. September 2007 treten außer Kraft:
- 1. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Schulzeit an den Pädagogischen, den Berufspädagogischen und den Land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien sowie den Akademien für Sozialarbeit (Schulzeitverordnung für Akademien), BGBl. Nr. 142/1977, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 123/1998;
- 2. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Studienpläne (einschließlich der Prüfungsordnungen) an den Akademien (Akademien-Studienordnung - AStO), BGBl. II Nr. 2/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2001;
- 3. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes, BGBl. Nr. 132/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 113/1980.
Artikel 3
Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984
Das Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder durch einen Buchprüfer und Steuerberater (Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „durch einen Wirtschaftsprüfer (eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999,“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 4 zweiter Satz werden die Worte „international politische Bildungsarbeit“ durch die Worte „internationale politische Bildungsarbeit“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.“
4. In § 8 Abs. 1 wird das Zitat „§ 7 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 4“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 (ASchG)
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 entfällt die Bezeichnung „(1)“.
b) Im bisherigen Abs. 1 entfällt die Z 2. Die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung „2“ und der Strichpunkt am Ende des Satzes wird durch einen Punkt ersetzt.
2. § 111 Abs. 1 entfällt. Im bisherigen Abs. 2 entfällt die Bezeichnung „(2)“.
Artikel 5
Aufhebung des Kleinrentnergesetzes
(1) Das Kleinrentnergesetz, BGBl. Nr. 251/1929, und das Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 90/1955, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(2) Personen, die zum in Abs. 1 genannten Zeitpunkt Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist der Bundesminister/die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betraut.
Artikel 6
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001
Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 54 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Ist eine Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, bar auszuzahlende Beträge spätestens bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst.“
2. § 54 Abs. 5 lautet:
„(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind auf ein Konto im Inland zu überweisen, sofern nicht zwingende militärische Erfordernisse entgegenstehen.“
3. Im § 60 wird nach Abs. 2f folgender Abs. 2g eingefügt:
„(2g) § 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im § 101 Abs. 4 wird die Wendung „nach Art. VII Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz“ durch die Wendung „nach § 180a“ ersetzt.
2. Nach dem Fünften Teil wird folgender neuer Sechster Teil eingefügt:
„Sechster Teil
§ 180a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise
- 1. mit einer Person, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme Untergebrachten schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt oder
- 2. Geld oder Gegenstände einer der in der Z 1 bezeichneten Personen übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafvollzugsbediensteten sind zur Feststellung der Identität einer bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 auf frischer Tat betretenen Person ermächtigt. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, gelten sinngemäß.
(4) Ist die Identität einer bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 auf frischer Tat betretenen Person nicht feststellbar, so dürfen die Strafvollzugsbediensteten die Person zum Zweck ihrer unverzüglichen Vorführung vor die Behörde (Abs. 5) festnehmen, soweit diese Maßnahme zu Art und Gewicht der Verwaltungsübertretung nicht außer Verhältnis steht.
(5) Die Untersuchung und Bestrafung der Verwaltungsübertretung steht der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser zu.“
3. Der bisherige Sechste Teil erhält die Überschrift „Siebenter Teil“.
4. § 181 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 101 sowie der Sechste und der Siebente Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Bewährungshilfegesetzes
Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Sechsten Abschnitt wird folgender neuer Siebenter Abschnitt eingefügt:
„Siebenter Abschnitt
§ 29c. (1) Die Einrichtung und der Betrieb von Stellen, in denen Personen nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bei ihren Bemühungen um die Erlangung weiterer Hilfen zur Vermittlung von Unterkunft und Arbeit sowie überhaupt um die Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit mit Rat und Tat unterstützt werden, und die Betreuung solcher Personen sind vom Bund zu fördern. Die Förderung hat zu erfolgen:
- a) durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel, wobei anzustreben ist, dass aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften jeweils gleich hohe Zuschüsse geleistet werden;
- b) dadurch, dass den Stellen geeignete Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Justiz (§ 26 Abs. 1 des Bewährungshilfegesetzes) zur Verfügung gestellt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
(2) Zuschüsse nach Abs. 1 dürfen physischen und juristischen Personen nur zur Einrichtung und zum Betrieb solcher Stellen der im Abs. 1 bezeichneten Art gewährt werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, die die dort gebotenen Hilfen in Anspruch nehmen, zweckmäßig und wirtschaftlich erscheinen.
(3) Vor Gewährung von Zuschüssen hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der im Vorstehenden angeführten Verpflichtungen diese dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über den Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen ist.
(4) Die Förderung erstreckt sich nicht auf allfällige Tätigkeiten der in Abs. 1 bezeichneten Stellen, die diese gegenüber Personen nach Ablauf des ersten auf den Tag der letzten Entlassung folgenden Jahres entfalten.“
2. Der bisherige Siebente Abschnitt erhält die Überschrift „Achter Abschnitt“.
3. § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Siebente und der Achte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 357 wird samt Überschrift aufgehoben.
2. In § 358 entfällt das Wort „andere“.
3. Die §§ 359 und 360 werden aufgehoben.
4. Die §§ 1122 bis 1150 werden samt Randschriften und Überschriften aufgehoben.
5. § 1474 wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung des Richtwertgesetzes
Das Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 entfällt das Wort „erstmals“.
2. In § 5 entfällt im ersten Satz die Wendung „oder gegenüber dem Zeitpunkt der neuerlichen Festsetzung der Richtwerte“.
3. Die §§ 6 bis 9 werden samt Überschriften aufgehoben.
4. Im II. Abschnitt lautet Abs. 2:
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.“
Artikel 11
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
In § 83 Abs. 1
a) wird der Beistrich am Ende der Z 5 durch das Wort „und“ ersetzt,
b) werden die Z 6 bis 8 aufgehoben und
c) erhält die bisherige Z 9 die Ziffernbezeichnung „6.“.
Artikel 12
Änderung des Spanische Hofreitschule-Gesetzes
Das Spanische Hofreitschule-Gesetz, BGBl. I Nr. 115/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 2 wird aufgehoben. In § 12 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
2. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:
„In-Kraft-Treten
§ 14a. § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:
§ 45 wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des Waffengebrauchsgesetzes 1969
Das Bundesgesetz vom 27. März 1969 über den Waffengebrauch von Organen der Bundespolizei und der Gemeindewachkörper (Waffengebrauchsgesetz 1969), BGBl. Nr. 149, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Z 4 lautet:
- „4. Schusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I, Z 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art,“
2. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes
Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:
- „b) der Landesschulrat für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4),“
2. In § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c entfällt die Wendung „sowie für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien“.
3. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:
- „b) der zuständige Bundesminister für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4),“
4. § 3 Abs 4 lautet:
„(4) Zentrallehranstalten sind:
- 1. die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,
- 2. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,
- 3. die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,
- 4. das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,
- 5. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII,
- 6. das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.“
5. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. b sowie Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Wendung „für die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ durch die Wendung „für die höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird der Beistrich nach lit. b durch einen Punkt ersetzt und entfällt lit. c.
3. § 3 Abs. 5 entfällt.
4. (Grundsatzbestimmung) In § 4 Abs. 4 wird das Wort „Übungsschulen“ durch die Wendung „Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1“ ersetzt.
5. In § 6 Abs. 1 entfällt die Wendung „mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien,“.
6. § 6 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.“
7. In § 7 Abs. 5a letzter Satz entfällt die Wendung „und für Schulversuche an Akademien“.
8. § 7 Abs. 6 letzter Satz lautet:
„Hiebei kommt gemäß § 20b Abs. 1 Z 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, dem Bundesinstitut für Bildungsfoschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens beratende Tätigkeit zu.“
9. In § 8 lit. c entfällt die Wendung „und an Akademien“.
10. (Grundsatzbestimmung) In § 8a Abs. 3 wird das Wort „Übungsschulen“ durch die Wendung „Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1“ ersetzt.
11. § 8a Abs. 3a entfällt.
12. (Grundsatzbestimmung) In § 8b Abs. 3 wird das Wort „Übungsschulen“ durch die Wendung „Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1“ ersetzt.
13. (Grundsatzbestimmung) In § 8d Abs. 3 wird das Wort „Übungsschulen“ durch die Wendung „Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1“ ersetzt.
14. Nach § 33 wird folgender Unterabschnitt 5 (Praxisschulen) eingefügt:
„5. Praxisschulen
§ 33a. (1) In öffentliche Pädagogische Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte Volksschulen oder Hauptschulen sind Bundesschulen.
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Praxisschulen können mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere öffentliche Schulen als Praxisschulen herangezogen werden.
(3) Für Praxisschulen gemäß Abs. 1 finden die für die betreffende Schulart geltenden Bestimmungen dieses Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass die näheren Festlegungen über den Aufbau, die Organisationsform, die Lehrer und die Klassenschülerzahl unter Bedachtnahme auf die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, sowie weiters unter Bedachtnahme auf die zusätzlichen Aufgaben der Praxisschulen gemäß § 23 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule zu treffen sind. Diese Festlegungen haben im Ziel- und Leistungsplan sowie im Ressourcenplan (§§ 30 und 31 des Hochschulgesetzes 2005) ihre Deckung zu finden und sind durch Anschlag in der Praxisschule kund zu machen.“
15. In § 39 Abs. 1 wird die Wendung „eine weitere lebende Fremdsprache“ durch die Wendung „eine weitere Fremdsprache“ ersetzt.
16. Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) lautet die Überschrift des Teil C:
„TEIL C
Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“
17. Im II. Hauptstück Teil C entfallen die Überschrift des Abschnittes I sowie Abschnitt II samt Überschrift (Akademien, §§ 110 bis 128).
18. In § 128a Abs. 1 wird die Wendung „des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970“ durch die Wendung „des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 143“ ersetzt.
19. § 129 entfällt.
20. (Grundsatzbestimmung) In § 130 Abs. 3 wird das Wort „Übungsschulen“ durch die Wendung „Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1“ ersetzt.
21. (Grundsatzbestimmung betreffend § 131 Abs. 19 Z 5) Dem § 131 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
- 1. § 128a Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 2. § 39 Abs. 1 tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
- 3. § 1, § 3 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 5a und 6, § 8 lit. c, Unterabschnitt 5 samt Überschrift, § 33a samt Überschrift sowie die Überschrift des Teil C des II. Hauptstückes treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
- 4. § 129 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,
- 5. § 3 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, § 8a Abs. 3a, die Überschrift des Teil C Abschnitt I des II. Hauptstückes, Teil C Abschnitt II des II. Hauptstückes (§§ 110 bis 128) sowie § 131e treten mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft,
- 6. (Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 4, § 8a Abs. 3, § 8b Abs. 3, § 8d Abs. 3 sowie § 130 Abs. 3 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Oktober 2007 in Kraft bzw. mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft zu setzen.“
22. § 131e entfällt.
Artikel 17
Änderung der 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Die 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 365/1982, wird wie folgt geändert:
1. Art. VII entfällt.
2. Im Art. VIII wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Art. VII dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 1 samt Überschrift lautet:
„Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einschließlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind.“
2. In § 6 Abs. 4a entfällt die Wendung „und vor der Einführung eines Studienversuches an den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist die Studienkommission“.
3. § 6 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Schulversuche sind vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei das Bundesinstitut für Bildungsfoschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß § 20b Abs. 1 Z 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, oder die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien herangezogen werden können.“
4. § 6 Abs. 7 und 8 entfällt.
5. § 7 Z 2a entfällt.
6. § 8a Abs. 4 entfällt.
7. § 8c samt Überschrift entfällt.
8. Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) entfallen in der Überschrift des Teil A die Gliederungseinheit „Teil A“ und Teil B samt Überschrift (Akademien für die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im Land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen, §§ 21 bis 31).
9. In § 31a Abs. 1 wird die Wendung „des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970“ durch die Wendung „des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 143“ ersetzt.
10. § 33 samt Überschrift entfällt.
11. In § 35 wird nach Abs. 3f folgender Abs. 3g eingefügt:
„(3g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
- 1. § 31a Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 2. § 1 samt Überschrift, § 6 Abs. 4a und 5 sowie § 36 Z 1 und 4 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
- 3. § 6 Abs. 7 und 8, § 7 Abs. 2a, § 8a Abs. 4, § 8c samt Überschrift, die Gliederungseinheit „Teil A“ und Teil B des II. Hauptstückes (§§ 21 bis 31) sowie § 33 samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.“
12. In § 36 Z 1 entfällt die Wendung „§ 26, § 30,“.
13. § 36 Z 4 lautet:
- „4. hinsichtlich § 4 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;“
Artikel 19
Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 1 samt Überschrift lautet:
„Geltungsbereich
§ 1. Der Abschnitt I gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren Schulen und höheren Schulen, für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c B-VG sowie für die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, geregelte Forstfachschule. Ferner gilt der Abschnitt I für öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.“
2. In § 5 Abs. 1 entfällt die Wendung „Akademien, für“.
3. In § 5 Abs. 4 wird das Wort „Übungsschulen“ durch die Wendung „Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962“ ersetzt.
4. Dem § 16a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1 samt Überschrift sowie § 5 Abs. 1 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Akademien-Studiengesetzes 1999
Das Akademien-Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr. 94, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2004, wird wie folgt geändert:
§ 36 wird durch folgenden § 36 samt Überschrift ersetzt:
„Außer-Kraft-Treten
§ 36. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wendung „und die Akademien, nicht aber die Übungsschulen“.
2. § 12 Abs. 1 vorletzter Satz entfällt.
3. In § 19 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung ist in den jeweils letzten Stufen abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.“
4. In § 82 wird nach Abs. 5k folgender Abs. 5l eingefügt:
„(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
- 1. § 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
- 2. § 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
- 3. § 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 8b wird die Wendung „des Schulversuches gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1988“ durch die Wendung „eines Schulversuches auf Grund anderer schulrechtlicher Vorschriften“ ersetzt.
2. In § 9 Abs. 6 wird das Wort „Übungsschulen“ durch die Wendung „Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
3. Dem § 30 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 8b tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 2. § 9 Abs. 6 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes
Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird nach lit. a folgende lit. b eingefügt:
- „b) Pädagogische Hochschulen gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien - Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,“
2. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird die Wendung „lit. d bis g“ durch die Wendung „lit. b sowie d bis g“ ersetzt.
3. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet:
- „5. unter Leitern einer Bildungseinrichtung: Leiter einer Einrichtung gemäß Z 1 und das für die Zulassung von Studierenden an den in Z 2 genannten Bildungseinrichtungen zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen der Rektor.“
4. In § 3 Abs. 1 wird die Wendung „des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999,“ durch die Wendung „des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,“ ersetzt.
5. In § 3 Abs. 3 wird die einleitende Wendung „Das Rektorat einer Universität“ durch die Wendung „Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule“ ersetzt.
6. In § 7 Abs. 3 wird die einleitende Wendung „Das Rektorat einer Universität“ durch die Wendung „Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule“ ersetzt.
7. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 4 und 5, § 3 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 3 sowie § 15 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.“
8. § 15 Z 1 und 2 lauten:
- „1. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
- 2. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,“.
Artikel 24
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes
Das Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 195 Abs. 1 werden Z 1, 2, 3 und 5 aufgehoben; der Strichpunkt am Ende der Z 6 wird durch einen Punkt ersetzt.
2. In § 196 Abs. 1 werden Z 3, 4, 8 und 9 aufgehoben.
Artikel 25
Änderung des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes
Das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Anhang angeführte Rechtsvorschriften, die vom 1. Jänner 1946 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 wiederverlautbart worden sind, gelten mit dem der Herausgabe der - bei mehrfacher Wiederverlautbarung der zeitlich letzten - Wiederverlautbarung folgenden Tag (§ 6 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947; Art. 49a Abs. 3 B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 350/1981) als Bundesgesetz mit dem wiederverlautbarten Text.“
2. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
3. § 6 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 4 Abs. 3 und der Anhang in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Nach dem 1. Jänner 2000 erfolgte Änderungen in Bundesgesetzen im Sinne des § 4 Abs. 3 bleiben unberührt; wurden solche Bundesgesetze oder darin enthaltene Bestimmungen nach dem 1. Jänner 2000 aufgehoben, treten diese nicht wieder in Kraft.“
4. Im Anhang wird in der Liste der Rechtsvorschriften im Sinne der §§ 1 bis 3, die nach dem 31. Dezember in der in § 4 festgelegten Fassung weitergelten, folgende Zeile eingefügt:
60.04.10 | BGBl. Nr. 153/1957 | FeiertRG 1957 | - |
5. Im Anhang wird im Chronologischen Verzeichnis der Fundstellen samt Indexzahl (Teil II der Suchhilfen) folgende Zeile eingefügt:
. | BGBl. Nr. 153/1957 | 60.04.10 | - |
Fischer
Schüssel
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