112. Bundesgesetz, mit dem die XXII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates vorzeitig beendet wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG vor Ablauf der XXII. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Fischer
Schüssel
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