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BGBl I 58/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

58. Bundesgesetz: Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 - WRÄG 2005
(NR: GP XXII RV 949 AB 955 S. 112 . BR: 7302 AB 7306 S. 723.)

58. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslager­gesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 - WRÄG 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen in der Überschrift zu § 3 die Worte „und Verantwortlichkeit“.

1a. Im Inhaltsverzeichnis entfallen in der Überschrift zu § 20 die Worte „und Truppenübungen“.

1b. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 21:

„§ 21. Milizübungen und vorbereitende Milizausbildung“

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Überschrift zum 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und die Überschriften zu den §§ 37 bis 40:

„6. Abschnitt

Besondere militärische Dienstleistungen

§ 37. Ausbildungsdienst

§ 38. Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 38a. Sonderbestimmungen für Frauen

§ 38b. Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige

§ 39. Miliztätigkeiten von Frauen

§ 40. Zuständigkeit“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 48 folgende Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„§ 48a. Missbräuchliche Verwendung des militärischen Hoheitszeichens“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 62 durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

4a. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten, Wehrpflichtige im Milizstand und Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben.“

5. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als
    1. a) Militärpersonen des Dienststandes,
    1. b) Berufsoffiziere des Dienststandes,
    1. c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
    1. d) Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für eine militärische Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung (Militär-VB).“

6. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dazu gehört auch die gesamte militärische Ausbildung.“

7. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das militärische Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung das Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.“

8. Im § 11 Abs. 2 erster Satz entfällt das Wort „strengstes“.

9. Im § 17 Abs. 7 Z 1 wird vor dem Wort „Zustimmung“ das Wort „ausdrücklicher“ eingefügt.

9a. Im § 19 Abs. 1 entfällt die Z 2 und lautet die Z 3:

  1. „3. Milizübungen oder“

9b. § 20 samt Überschrift lautet:

„Grundwehrdienst

§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.“

9c. § 21 samt Überschrift lautet:

„Milizübungen und vorbereitende Milizausbildung

§ 21. (1) Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Die Gesamtdauer der Milizübungen beträgt

  1. 1. für Offiziersfunktionen 150 Tage,
  1. 2. für Unteroffiziersfunktionen 120 Tage und
  1. 3. für die übrigen Funktionen 30 Tage.

Nach Leistung von Milizübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum doppelten Ausmaß der jeweiligen Gesamtdauer geleistet werden. Zu Milizübungen dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren herangezogen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.

(2) Eine freiwillige Meldung zu Milizübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Milizübungen heranzuziehen, vom Militärkommando zu verständigen

  1. 1. innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder,
  1. 2. sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung.

(3) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, jedoch eine vorbereitende Milizausbildung während des Grundwehrdienstes erfolgreich geleistet haben, dürfen zur Leistung von Milizübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Funktionen nicht ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen Bedürfnissen und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche Verpflichtung darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen betreffen, die in dem jeweiligen Kalenderjahr den Grundwehrdienst geleistet haben. Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben. Im Falle einer Berufung gegen den Auswahlbescheid ist vor einer abweisenden Entscheidung auf Verlangen des Wehrpflichtigen eine Stellungnahme der Bundesheer-Beschwerdekommission einzuholen. Auf Grund eines rechtskräftigen Auswahlbescheides dürfen die Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu Milizübungen herangezogen werden.

(4) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation in Betracht kommen, sind vom Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden Milizausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, sind dabei im Falle ihrer Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.“

10. § 23 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

10a. § 24 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
    1. a) Milizübungen und
    1. b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.“

10b. § 27 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Milizübung anzutreten,“

10c. Im § 28 Abs. 2 werden die Z 2 bis 5 durch folgende Z 2 bis 4 ersetzt:

  1. „2. eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder
  1. 3. einer Milizübung oder
  1. 4. einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes.“

10d. § 28 Abs. 5 lautet:

„(5) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.“

11. Im § 28 Abs. 6 werden die Worte „Frauen im Ausbildungsdienst“ durch die Worte „Personen im Ausbildungsdienst“ ersetzt.

11a. § 30 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. bei Milizübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.“

11b. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über

  1. 1. vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Milizübungen oder
  1. 2. sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Milizübungen herangezogen werden dürfen, oder
  1. 3. acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder
  1. 4. mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.

Die Heranziehbarkeit zu Milizübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.“

12. Der 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes sowie die §§ 37 bis 40, jeweils samt Überschrift, lauten:

„6. Abschnitt

Besondere militärische Dienstleistungen

Ausbildungsdienst

§ 37. (1) Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von insgesamt zwölf Monaten leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu sechs Monate verfügt werden. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen und bedarf der Annahme (Annahmebescheid). Dabei ist auch die Eignung der Betroffenen zum Ausbildungsdienst zu prüfen (Eignungsprüfung).

(2) Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein Einberufungsbefehl zu diesem Wehrdienst außer Kraft.

(3) Personen im Ausbildungsdienst können ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehören oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die Austrittserklärung wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Personen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 38. (1) Frauen und Wehrpflichtige sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden

  1. 1. § 24 Abs. 2 über die Zuweisung zu den Truppenkörpern und
  1. 2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung.

(2) Alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen und Wehrpflichtige vor oder während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden, dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden an die Untersuchten selbst sowie mit deren ausdrücklicher Zustimmung an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten.

(3) Frauen und Wehrpflichtige können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Milizausbildung absolvieren.

(4) Frauen und Wehrpflichtige sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 26 Abs. 4 über die Unwirksamkeit einer Einberufung anzuwenden.

(5) Frauen und Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Dabei ist § 28 Abs. 1 über die Entlassung anzuwenden. Sie sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 zum Einberufungstermin gegeben war. Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 4 erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig

  1. 1. für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes und
  1. 2. mit Zustimmung der Betroffenen.

Sonderbestimmungen für Frauen

§ 38a. (1) Bei Frauen ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen.

(2) Frauen dürfen zum Ausbildungsdienst herangezogen werden bis

  1. 1. zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder
  1. 2. zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.

(3) Auf Frauen im Ausbildungsdienst sind die §§ 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet, so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Geburt oder der vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. § 37 Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden.

(4) Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall ihrer Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde.

(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden zweiten Jahres dem Nationalrat über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu berichten.

Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige

§ 38b. (1) Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission nach § 17 Abs. 2 mit der Feststellung „Tauglich“. Wurde kein Annahmebescheid erlassen, so kann die Stellungskommission im Stellungsverfahren von einem persönlichen Erscheinen des Betroffenen Abstand nehmen und den Beschluss nach § 17 Abs. 2 allein auf Grund der übermittelten Untersuchungsergebnisse fassen. In allen Fällen einer Eignungsprüfung für Wehrpflichtige sind die Untersuchungsergebnisse der Stellungskommission zu übermitteln.

(2) Der Einberufungsbefehl zum Ausbildungsdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Diese Frist darf mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Mit Antritt des Ausbildungsdienstes wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zum Grundwehrdienst für den Betroffenen unwirksam. Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin zum Ausbildungsdienst vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen. Im Falle einer solchen Entlassung ist die Zeit des geleisteten Grundwehrdienstes auf die Dauer des Ausbildungsdienstes anzurechnen.

(3) Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

(4) Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monates auf Grund einer Austrittserklärung vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit Beginn des dem Entlassungszeitpunkt folgenden Tages als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes einberufen.

(5) Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet, so kann sich der Wehrpflichtige binnen drei Jahren nach der Geburt zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist er binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. § 37 Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden. Dies gilt nur, sofern er zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung insgesamt mindestens sechs Monate Grundwehr- oder Ausbildungsdienst geleistet hat.

(6) Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden

  1. 1. § 21 Abs. 3 und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden Milizausbildung sowie
  1. 2. § 28 Abs. 2 über die vorläufige Aufschiebung der Entlassung.

(7) Abweichend von § 37 Abs. 3 wird eine während einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes abgegebene Austrittserklärung erst mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, der der Beendigung der Heranziehung des Betroffenen zum jeweiligen Einsatz folgt, sofern der Ausbildungsdienst nicht vorher endet.

(8) Auf Wehrpflichtige, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Frauen hinsichtlich dieses Wehrdienstes gelten.

Miliztätigkeiten von Frauen

§ 39. (1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden

  1. 1. § 24 Abs. 1 und 2 über die Einberufung,
  1. 2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,
  1. 3. § 28 Abs. 1, 3 und 5 über die Entlassung und
  1. 4. § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 2, 4 und 5 dritter Satz sowie § 38a Abs. 4 über den Ausbildungsdienst.

(2) Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die §§ 4, 4a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.

(3) Auf Frauen sind anzuwenden

  1. 1. § 32 Abs. 3, 4 und 7 über die Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten und
  1. 2. § 35 über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.

Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Z 1 ist § 43 über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.

(4) Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen

  1. 1. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und
  1. 2. sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen.

Dabei ist § 34 Abs. 2 über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.

(5) Zu Miliztätigkeiten sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind, berechtigt.

(6) Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.

Zuständigkeit

§ 40. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich

  1. 1. des Ausbildungsdienstes und
  1. 2. der Miliztätigkeiten von Frauen

obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt.“

13. § 41 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Soldaten haben alle von einem Vorgesetzten an sie gerichtete Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.“

13a. Im § 41 Abs. 8 zweiter Satz entfallen die Worte „oder Truppenübungen“.

14. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:

„Missbräuchliche Verwendung des militärischen Hoheitszeichens

§ 48a. Wer das militärische Hoheitszeichen entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 führt oder sonst missbräuchlich oder herabwürdigend verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.“

15. Im § 54 wird die Zitierung „§§ 49 bis 53“ jeweils durch die Zitierung „§§ 48a bis 53“ ersetzt.

15a. Dem § 55 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Als Matrikelnummer nach den Vorschriften des humanitären Völkerrechts ist die Sozialversicherungsnummer zu verwenden.“

16. Im § 60 werden nach Abs. 2b folgende Abs. 2c und 2d eingefügt:

„(2c) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 3, zum 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und zu den §§ 37 bis 40, zu § 48a sowie zu § 62, § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 6, der 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und die §§ 37 bis 40, jeweils samt Überschrift, § 41 Abs. 3, § 48a samt Überschrift, § 54, § 55 Abs. 3 sowie § 61 Abs. 24, 28, 29 und 30, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 20 und § 21, § 19 Abs. 1, die §§ 20 und 21, jeweils samt Überschrift, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 41 Abs. 8 sowie § 61 Abs. 2, 3 und 25 bis 27, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

17. Dem § 60 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 61 Abs. 13 und § 62 samt Überschrift außer Kraft.

(8) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 61 Abs. 1 außer Kraft.“

18. § 61 Abs. 1 und 13 sowie § 62 samt Überschrift entfallen.

18a. Im § 61 Abs. 2 wird das Wort „Kaderübungen“ durch das Wort „Milizübungen“ ersetzt.

18b. Im § 61 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Kaderübungen“ jeweils durch das Wort „Milizübungen“ ersetzt.

19. Dem § 61 werden folgende Abs. 24 bis 30 angefügt:

„(24) Auf Personen, die am 30. Juni 2005 auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 VBG als Militärpiloten auf Zeit verwendet werden, ist bis zum Ablauf dieses Dienstverhältnisses § 62 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(25) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 rechtswirksam zum Grundwehrdienst oder zu einer Truppenübung oder Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach Ablauf des 31. Dezember 2007 einberufen wurden, sind bis zur Beendigung des jeweiligen Präsenzdienstes die §§ 20 und 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

(26) Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.

(27) Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 zu einer Truppenübung oder Kaderübung rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.

(28) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 treten im § 38 Abs. 3 an die Stelle der Worte „vorbereitende Milizausbildung“ die Worte „vorbereitende Kaderausbildung“.

(29) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 4 die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung nicht anzuwenden.

(30) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 6 die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002

Das Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 44:

„Anhaltung“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 86:

„Sonderbestimmungen für besondere militärische Dienstleistungen“

3. Im § 43 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Wird eine Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt, so sind die §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung anzuwenden.“

4. § 44 samt Überschrift lautet:

„Anhaltung

§ 44. (1) Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Anhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Für die Dauer der Anhaltung dürfen ihm nur solche Gegenstände belassen werden, die nicht geeignet sind,

  1. 1. als Mittel zur Flucht zu dienen oder
  1. 2. Verletzungen herbeizuführen oder
  1. 3. eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen.

§ 43 Abs. 2a über die Zulässigkeit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist anzuwenden.

(2) Abgenommene Gegenstände sind bis zur Beendigung der Anhaltung ordnungsgemäß zu verwahren. Der Festgenommene hat für die Dauer der Anhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungsmittel oder Genussmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden.

(3) Der Festgenommene ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügend Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.“

5. § 86 samt Überschrift lautet:

„Sonderbestimmungen für besondere militärische Dienstleistungen

§ 86. (1) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind anzuwenden

  1. 1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen und
  1. 2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen.

(2) Auf Frauen sind bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(3) § 83 Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.

(4) Wurde gegen eine Person im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden.“

5a. Im § 88 Abs. 4 werden die Z 1 bis 4 durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:

  1. „1. eine Milizübung oder
  1. 2. eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder
  1. 3. eine außerordentliche Übung“

6. Dem § 92 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 43 Abs. 2a sowie §§ 44 und 86, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(5) §§ 88 Abs. 4 und 93 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

7. Dem § 93 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf jene Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist § 88 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 4 folgende Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„§ 4a. Anerkennungsprämie“

1a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 9 folgende Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„§ 9a. Milizprämie“

1b. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 12:

„§ 12. Bewaffnung, Bekleidung, Ausrüstung und Sachprämien“

1c. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 49 folgende Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„§ 49a. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe“

1d. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.“

1e. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Anerkennungsprämie

§ 4a. Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen

  1. 1. als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
  1. 2. aus sonstigen besonderen Anlässen.

Kommt eine derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Anerkennungsprämie vom Bundesminister für Landesverteidigung gezahlt werden.“

2. § 5 lautet:

§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.

(2) Schließen Anspruchsberechtigte eine vorbereitende Milizausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine Erfolgsprämie in der Höhe von 19,74 vH des Bezugsansatzes.“

3. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes gebührt

  1. 1. Personen im Ausbildungsdienst und
  1. 2. Zeitsoldaten.“

3a. § 6 Abs. 3 entfällt.

4. Dem § 6 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vorzeitig, so gilt Folgendes:

  1. 1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
  1. 2. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:

    Beendigungszeitpunkt

    Höhe des

    Erstattungsbetrages

    bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung

    fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86

    bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung

    fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71

    bis zum Ablauf des 9. Monates einer Wehrdienstleistung

    fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57

    bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung

    fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42

    bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung

    fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29

    bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung

    fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14

  1. 3. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen

  1. 1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder
  1. 2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder
  1. 3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.“

4a. § 9 lautet:

§ 9. Anspruchsberechtigten, die während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen werden, gebührt eine Einsatzprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

 

Einsatz nach § 2 Abs. 1

Dienstgradgruppe

lit. a

lit. b und c

 

WG 2001

Rekruten und Chargen

54,27 vH

48,59 vH,

Unteroffiziere

69,77 vH

61,51 vH,

Offiziere

90,45 vH

80,11 vH.

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die während solcher Wehrdienstleistungen zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzprämie in der halben Höhe der während dieses Einsatzes gebührenden Prämie. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.“

4b. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Milizprämie

§ 9a. Anspruchsberechtigten, die eine Milizübung leisten, gebührt eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Dienstgradgruppe

 
  

Rekruten und Chargen

14,34 vH,

Unteroffiziere

18,36 vH,

Offiziere

23,66 vH.“

5. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat und Ausbildungsdienst sind das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie am 15. jeden Monates auszuzahlen.“

6. § 11 Abs. 2 entfällt.

6a. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Anspruchsberechtigten Sachprämien zuerkennen

  1. 1. als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
  1. 2. aus sonstigen besonderen Anlässen.

Kommt eine derartige Sachprämie für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Prämie vom Bundesminister für Landesverteidigung zuerkannt werden. Sämtliche als Sachprämien zuerkannten Gegenstände gehen mit Übergabe an die Anspruchsberechtigten in ihr Eigentum über.“

7. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

8. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Leisten Anspruchsberechtigte unmittelbar im Anschluss an einen Wehrdienst nach § 23 Abs. 1 einen anderen derartigen Wehrdienst oder wird der gleiche Wehrdienst nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund des § 3 Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, fortgesetzt, so gilt ein bereits rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe bis zur Beendigung des nachfolgenden Wehrdienstes.“

8a. Im § 36 Abs. 1 werden die Z 1 bis 5 durch folgende Z 1 bis 4 ersetzt:

  1. „1. Milizübungen oder
  1. 2. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
  1. 3. außerordentliche Übungen oder
  1. 4. den Einsatzpräsenzdienst“

9. § 44 Abs. 1 entfällt.

10. Im § 45 Abs. 5 wird die Zitierung „§ 30 WG 2001“ durch die Zitierung „§ 30 Abs. 3 WG 2001“ ersetzt.

11. § 49 Abs. 5 entfällt.

12. Nach § 49 wird folgender § 49a samt Überschrift eingefügt:

„Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

§ 49a. Auf einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes betreffend Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe nicht anzuwenden.“

13. § 54 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der den Zeitsoldaten und den Personen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt, hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2 und des § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, mitzuwirken.“

14. Im § 60 werden nach Abs. 2c folgende Abs. 2d, e und f eingefügt:

„(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 49a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2e) § 5 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2f) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 9, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

15. Im § 60 werden nach Abs. 4b folgende Abs. 4c und d eingefügt:

„(4c) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.

(4d) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 6 Abs. 3 außer Kraft.“

16. § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 entfällt.

17. Dem § 61 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:

„(14) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt im § 5 Abs. 2 an die Stelle des Wortes „Milizausbildung“ das Wort „Kaderausbildung“.

(15) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 gebührt Anspruchsberechtigten, die eine Kaderübung leisten, eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Dienstgradgruppe

 
  

Rekruten und Chargen

14,34 vH,

Unteroffiziere

18,36 vH,

Offiziere

23,66 vH.“

Artikel 4

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

Das Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgender Satz angefügt:

„Eine Entsendung von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Auslandseinsatz ist nicht zulässig.“

2. § 2 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2. Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind.“

3. Im § 4 Abs. 1 werden die Z 4 und 5 durch folgende Z 4 bis 6 ersetzt:

  1. „4. das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes,
  1. 5. § 55 betreffend den Übergenuss und
  1. 6. § 56 betreffend den Härteausgleich.“

4. Im § 5 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Eine vorzeitige Auszahlung der Geldleistung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.“

5. Im § 11 wird nach Abs. 2c folgender Abs. 2d eingefügt:

„(2d) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

6. Im § 11 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) § 12 Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.“

7. § 12 Abs. 5 und 6 entfällt.

Artikel 5

Änderung des Munitionslagergesetzes 2003

Das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 2 werden die Worte „beim zuständigen Bezirksgericht“ jeweils durch die Worte „beim zuständigen Gericht“ ersetzt.

2. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.“

3. Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 12 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

Das Militärauszeichnungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 168, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2004 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen hat der Bundesminister für Landesverteidigung die Ausstattung und die Art des Tragens der militärischen Auszeichnungen durch Verordnung näher zu bestimmen.“

2. § 7 und § 13 entfallen.

2a. Im § 9 Abs. 2 Z 1 werden die Worte „Truppen- und Kaderübungen“ durch die Worte „Truppen-, Kader- und Milizübungen“ ersetzt.

2b. Im § 10 Abs. 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Kaderübungen“ jeweils die Worte „oder Milizübungen“ eingefügt.

3. § 11 Abs. 1 Z 4a lautet:

  1. „4a. als Militär-VB oder“

3a. Im § 11 Abs. 1 wird die Z 13 durch folgende Z 13 und 14 ersetzt:

  1. „13. in Kaderübungen oder
  1. 14. in Milizübungen.“

3b. Im § 11 Abs. 1 zweiter Satz werden die Worte „Truppen- und Kaderübungen“ durch die Worte „Truppen-, Kader- und Milizübungen“ ersetzt.

4. § 12 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern
    1. a) eine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt und
    1. b) für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.“

5. Dem § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Auf Personen, die vor dem 1. Juli 2005 während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 herangezogen wurden, ist bis zur Beendigung des jeweiligen Einsatzes § 12 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.“

6. Dem § 18 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) § 2, § 11 Abs. 1 Z 4a, § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(4) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 Z 13 und 14 sowie § 11 Abs. 1 zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(5) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 7 und § 13 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Militärbefugnisgesetzes

Das Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Festhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet.“

2. § 25 Abs. 1a lautet:

„(1a) Eine Datenübermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern

  1. 1. für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder
  1. 2. durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.

Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Z 2 gilt nicht hinsichtlich anderer militärischer Dienststellen.“

3. § 50 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.“

4. Im § 61 wird nach Abs. 1d folgender Abs. 1e eingefügt:

„(1e) § 11 Abs. 7, § 25 Abs. 1a und § 50 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel 8

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. II Nr. 166/2003, tritt außer Kraft.

Fischer

Schüssel

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