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BGBl I 57/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

57. Bundesgesetz: Änderung des Umweltförderungsgesetzes
(NR: GP XXII IA 587/A AB 977 S. 113 . BR: 7305 S. 723.)

57. Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 Abs. 2d letzter Satz wird folgender Satz angefügt:

„Als Vorgriff auf Folgejahre können vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich Verpflichtungen im Ausmaß von höchstens 100 Millionen Euro eingegangen werden; darüber hinausgehende Vorgriffe bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.“

2. In § 24 lautet Z 2:

  1. „2. unbeschadet Z 1 Investitionen
    1. a) zur Vermeidung oder Verringerung der Luftbelastungen durch Staubemissionen, soweit Anlagen, Arbeits- und Zugmaschinen im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Baumaschinen und Baustellengeräte mit Selbstzündungsmotoren im Sinne der Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), BGBl. II Nr. 136/2005 in der jeweils geltenden Fassung, verbessert oder ersetzt werden;
    1. b) zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch sonstige Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;
    1. c) zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;
    1. d) zur Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder Lagerung von gefährlichen Abfällen.“

3. In § 53 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 24 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Fischer

Schüssel

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