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BGBl I 111/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

111. Bundesgesetz: Änderung des Akademien-Studiengesetzes 1999
(NR: GP XXII IA 413/A AB 573 S. 73 . BR: AB 7104 S. 712 .)

111. Bundesgesetz, mit dem das Akademien-Studiengesetz 1999 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Akademien-Studiengesetz 1999 (AStG), BGBl. I Nr. 94, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 35 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 36a samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2004 tritt mit Ablauf des Tages seiner Freigabe zur Abfrage unter der Internet-Adresse www.ris.bka.gv.at in Kraft.“

2. Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:

„Verleihung des Diplomgrades

§ 36a. Auf Antrag ist Personen, die eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation nach den vor dem In-Kraft-Treten der Studienpläne geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen erfolgreich absolviert bzw. erlangt haben, der Diplomgrad „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“ (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz zu verleihen. Der Antrag ist an einer Akademie zu stellen, an der das dem Lehramt entsprechende Diplomstudium geführt wird. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades festzulegen; dabei ist vorzusehen, dass über Anträge innerhalb von drei Monaten zu entscheiden ist.“

Fischer

Schüssel

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