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BGBl I 110/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

110. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
(NR: GP XXII RV 479 AB 562 S. 71 . BR: AB 7092 S. 712 .)

110. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2003 wird wie folgt geändert:

1. § 30a Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind

  1. a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder
  1. b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder
  1. c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht, oder
  1. d) ein nach den Lehrplänen der in lit. a und b bezeichneten Schulen verpflichtendes Praktikum im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht, das außerhalb der schulischen Unterrichtszeiten stattfindet und der Schule durch Vorlage eines Praktikantenvertrages nachzuweisen ist, oder
  1. e) eine nach den Ausbildungsverordnungen der in lit. c bezeichneten Schulen für die praktische Ausbildung vorgesehene Krankenanstalt oder sonstige Einrichtung im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht und

der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule (Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule (Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer Richtung mindestens 2 km lang ist. Für behinderte Schülerinnen und Schüler besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.“

2. § 30a Abs. 2 lautet:

„(2) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird (§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), unter denselben Voraussetzungen, unter denen nach Abs. 1 Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder besteht.“

3. § 30d Abs. 1 lautet:

„(1) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Kind nur einmal gewährt.“

4. § 30d Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden Monat gewährt, in dem der Schüler die Schule besucht, in einem Schuljahr jedoch höchstens für zehn Monate und in Verbindung mit einem Praktikum (§ 30a Abs. 1 lit. d und e) höchstens elf Monate.“

5. § 30f Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 lit. a dürfen Schülerinnen und Schüler nur für den Schulweg zu Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c begünstigt werden; desgleichen darf ein Kostenersatz nach Abs. 3 lit. b nur für den Schulweg zu Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c geleistet werden.“

6. § 30f Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann mit der Besorgung der ihm nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Geschäften das gemäß § 17a Abs. 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, zuständige Finanzamt beauftragen.“

7. § 30h Abs. 2 dritter und vierter Satz lautet:

„Über die Verpflichtung zum Ersatz entscheidet das nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 73 Euro nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zulässig.“

8. § 31c Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Anforderung hat bei dem für die jeweilige Schule gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständigen Finanzamt zu erfolgen.“

9. § 31c Abs. 4 lautet:

„(4) Insoweit die Schulerhalter den Bedarf der Schüler an Schulbüchern nicht durch Gutscheine decken können, sind die Schulerhalter von dem gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständigen Finanzamt zur Anschaffung der Schulbücher zu ermächtigen. Die von den Schulerhaltern auf Grund einer solchen Ermächtigung angeschafften Schulbücher sind vom Finanzamt zu bezahlen.“

10. § 31c Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Sie sind dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und den gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständigen Finanzämtern gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen Einsicht in die Aufzeichnungen zu geben.“

11. § 31c Abs. 6 erster und zweiter Satz lautet:

„Über strittige Ansprüche eines Schülers auf ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches oder Gutscheines entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht, gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.“

12. § 31d Abs. 4 vierter Satz lautet:

„Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt, gegen deren Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zulässig ist.“

13. § 31e zweiter und dritter Satz lautet:

„Über die Ersatzansprüche entscheidet das für die jeweilige Schule gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz pro Schule und Schuljahr 3 % des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber 73 Euro, nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches der unabhängige Finanzsenat entscheidet.“

14. § 39f Abs. 1 entfällt und die Absätze 2 und 3 werden in Abs. 1 und 2 umbenannt.

15. Nach § 50v wird folgender § 50w eingefügt:

„§ 50w. (1) Die §§ 30a Abs. 1 Schlussteil, Abs. 2 Schlussteil, 30d Abs. 1, 30d Abs. 2 erster Satz, § 30f Abs. 4 zweiter Satz und 39f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.“

(2) Die §§ 30f Abs. 6, 30h Abs. 2 dritter und vierter Satz, 31c Abs. 2 zweiter Satz, 31c Abs. 4, 31c Abs. 5 zweiter Satz, 31c Abs. 6 erster und zweiter Satz, 31d Abs. 4 vierter Satz und 31e zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft; sie gelten auch für vor dem 1. Mai 2004 eingebrachte Anbringen.“

Fischer

Schüssel

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