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§ 58 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Bevollmächtigung des Verteidigers

§ 58.

(1) Der Beschuldigte hat das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen.

(2) Die Vollmacht des Verteidigers ist schriftlich oder, wenn der Beschuldigte anwesend ist, durch dessen mündliche Erklärung nachzuweisen. In Abwesenheit des Beschuldigten kann sich der Verteidiger auch auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen. Zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen bedarf der Verteidiger keiner besonderen Vollmacht.

(3) Der Beschuldigte kann die Verteidigung vom gewählten Verteidiger jederzeit auf einen anderen übertragen, doch darf das Verfahren durch diesen Wechsel nicht unangemessen verzögert werden. Wenn der Beschuldigte mehrere Verteidiger bevollmächtigt, wird das Fragerecht und das Recht vorzutragen dadurch nicht erweitert. In diesem Fall gelten Zustellungen an ihn als bewirkt, sobald auch nur einem der Verteidiger zugestellt wurde.

(4) Für einen Minderjährigen und eine volljährige Person, die einen gesetzlichen Vertreter nach § 1034 Abs. 1 Z 2 oder 3 ABGB hat, kann der gesetzliche Vertreter selbst gegen ihren Willen einen Verteidiger bevollmächtigen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40221668

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